OGH 6Nd505/94

6Nd505/94Tribunale superiore8 giu 1994

Testo completo

OGH 6Nd505/94

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.06.1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Vogel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel und Dr.Kellner. als weitere Richter in der zu 8 Cg 368/93g des Landesgerichtes Feldkirch anhängigen Rechtssache der klagenden Partei Adolf K*****, ***** vertreten durch Dr.Heinz Pratter, Rechtsanwalt in Leibnitz, wider die beklagte Partei Erika E*****, ***** vertreten durch Dr.Othmar Simma und andere Rechtsanwälte in Dornbirn, wegen S 283.016 sA, infolge Delegierungsantrages der klagenden Partei in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Antrag der klagenden Partei, die Rechtssache gemäß § 31 JN an das Landesgericht für ZRS Graz zu delegieren, wird nicht Folge gegeben.

Begründung

Begründung:

Mit der am 8.2.1991 beim Landesgericht für ZRS Graz eingebrachten Klage begehrte der Kläger den restlichen Kaufpreis für eine der Beklagten zu deren Weingut in ***** T***** gelieferte Flaschenabfüllanlage und beantragte gleichzeitig die Unterbrechung des Verfahrens nach Klagszustellung bis zur rechtskräftigen Beendigung des von der nunmehr Beklagten beim Landesgericht für ZRS Graz zu 8 Cg 551/88 angestrengten Verfahrens auf Wandelung des Kaufvertrages wegen unbehebbarer Mängel der Anlage.

Die Beklagte erhob die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit, weil sie im Sprengel des Landesgerichtes für ZRS Graz weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt habe, dieser sich vielmehr im Sprengel des Landesgerichtes Feldkirch befinde. Im übrigen sei die Klagsforderung verjährt, die gelieferte Anlage mit schweren Mängeln behaftet, die Forderung daher auch nicht fällig.

Der Kläger stellte für den Fall der Unzuständigkeit des Landesgerichtes für ZRS Graz einen Antrag auf Überweisung der Rechtssache an das nicht offenbar unzuständige Landesgericht Feldkirch und verband diesen Antrag mit dem weiteren Antrag, die Rechtssache gemäß § 31 JN wiederum an das Landesgericht für ZRS Graz zu delegieren. Dem Verfahren 8 Cg 551/88 des Landesgericht für ZRS Graz liege ein identer Sachverhalt zugrunde. Die Begutachtung und Einvernahme von Zeugen sei im Sprengel dieses Gerichtes erfolgt. Da die Beklagte im vorliegenden Verfahren neuerlich Mängel behaupte, seien diese Beweisaufnahmen wiederum erforderlich. Eine zweckmäßige und rasche Bearbeitung des Prozeßstoffes sei ausschließlich beim Landesgericht für ZRS Graz möglich.

Das Landesgericht für ZRS Graz hat nach erfolgter Unterbrechung mit Beschluß vom 18.3.1994 das Verfahren wieder aufgenommen, sich für örtlich unzuständig erklärt und die Rechtssache an das nicht offenbar unzuständige Landesgericht Feldkirch überwiesen. Dieses legte nunmehr den Delegierungsantrag mit einer negativen Äußerung vor. Die Beklagte hat sich gegen eine Delegierung ausgesprochen.

Nach dem bisherigen Verfahrensstand haben sich beide Streitteile zum Beweis ihres Vorbringens lediglich auf den Akt 8 Cg 551/88 des Landesgerichtes für ZRS Graz, dessen Beischaffung durch das zuständige Gericht keinerlei Schwierigkeiten bereitet, berufen. In jenem Verfahren, das rechtskräftig abgeschlossen ist, wurde die Frage vorliegender Mängel der Abfüllanlage bereits geklärt. Sollte dennoch ein neuerliches Gutachten erforderlich sein, kann dieses durch einen Sachverständigen aus dem Raum des Landesgerichtes für ZRS Graz erstattet werden. Spricht die Zweckmäßigkeit nicht eindeutig für eine Delegierung, so hat es bei der gesetzlichen Zuständigkeit zu verbleiben, insbesondere dann, wenn sich der Prozeßgegner gegen eine Delegierung ausgesprochen hat.

Dem Antrag war mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 31 JN daher keine Folge zu geben.

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