OGH 5Nd505/94

5Nd505/94Tribunale superiore8 giu 1994

Testo completo

OGH 5Nd505/94

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.06.1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz und Dr.Floßmann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Josefine R*****, Pensionistin, ***** vertreten durch Dr.Karl Benkhofer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Ernest Siegfried S*****, technischer Zeichner, ***** vertreten durch Dr.Hella Ranner und Dr.Franz Krainer, Rechtsanwälte in Graz, wegen Aufhebung eines Vertrages über den Delegierungsantrag der klagenden Partei folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Antrag der klagenden Partei, zur Verhandlung und Entscheidung dieser Rechtssache das Bezirksgericht Krems an der Donau zu bestimmen, wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

Die Klägerin begehrt die Aufhebung des mit dem Beklagten abgeschlossenen Kaufvertrages über eine im Sprengel des Bezirksgerichtes Krems an der Donau gelegene Liegenschaft gemäß § 934

ABGB.

Als Beweismittel wurden von den Parteien bisher die Einholung eines Sachverständigengutachtens, die Einvernahme von in Admont und Melk wohnhaften Zeugen sowie die Parteienvernehmung beantragt.

Die Klägerin begehrt, die Rechtssache aus Gründen der Zweckmäßigkeit an das Bezirksgericht Krems an der Donau zu delegieren. Der Vertragsverfasser habe seinen Sitz in Melk, die Durchführung der Schätzung der Liegenschaft oder eines gegebenenfalls noch notwendig werdenden Ortsaugenscheines sei durch das Bezirksgericht Graz ungleich schwieriger und umständlicher als durch das Bezirksgericht Krems an der Donau (ON 5).

Der Beklagte sprach sich gegen die beantragte Delegierung mit der Begründung aus, die von der Klägerin geltend gemachten Zweckmäßigkeitsgründe seien nicht gegeben.

Auch das angerufene Bezirksgericht für ZRS Graz hält die beantragte Delegierung nicht für zweckmäßig.

Der Delegierungsantrag der Klägerin ist nicht berechtigt.

Bei der Entscheidung über einen Delegierungsantrag ist immer zu berücksichtigen, daß eine Delegierung nur den Ausnahmefall darstellen und daß durch großzügige Handhabung der Möglichkeiten nicht eine faktische Durchlöcherung der Zuständigkeitsordnung hervorgerufen werden soll. Wenn die Frage der Zweckmäßigkeit nicht eindeutig zu gunsten beider Parteien beantwortet werden kann und eine der Parteien der Delegierung widerspricht, ist den Standpunkt dieser Partei der Vorzug zu geben (Fasching, Kommentar I 232; MGA JN-ZPO14 § 31 JN/E 12).

Im Hinblick auf die oben angeführten Orte, von denen die bisher beantragten Zeugen vor das erkennende Gericht zu laden sind, falls nicht deren Einvernahme jeweils im Rechtshilfeweg erfolgt, ferner im Hinblick auf die weit auseinanderliegenden Wohnorte der Parteien und schließlich im Hinblick darauf, daß ein allenfalls erforderliches Schätzungsgutachten über den Wert der Liegenschaft auch im Rechtshilfeweg eingeholt werden könnte, ist in der hier zu beurteilenden Rechtssache eine Delegierung an das Bezirksgericht Krems an der Donau keinesfalls für beide Parteien zweckmäßig.

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