OGH 9Ob1552/94

9Ob1552/94Tribunale superiore25 mag 1994

Testo completo

OGH 9Ob1552/94

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.05.1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier, Dr.Petrag, Dr.Bauer und Dr.Steinbauer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Maria Emma S*****, Pensionistin, ***** vertreten durch Dr.Wolfgang Zatlasch, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei M***** GmbH,***** vertreten durch Dr.Hans Wagner, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 72.080,- sA infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien als Berufungsgericht vom 26.Jänner 1994, GZ 48 R 1082/93-18, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Begründung:

Auch bei wörtlicher Auslegung des Pachtvertrages in seinem Punkte IIe, wonach " .. die Verpächterin berechtigt ist, mit sofortiger Wirkung, ohne vorausgehender Kündigung das Pachtverhältnis .. aufgelöst zu erklären: ...wenn die Pächterin ... oder mit der Erfüllung sonstiger in diesem Vertrag übernommenen Verpflichtungen trotz Mahnung und Setzung einer Nachfrist von acht Tagen im Rückstand ist", ist der vereinbarte Auflösungsgrund nicht gegeben, weil die der Auflösungserklärung vorauszugehende Mahnung und Nachfristsetzung nicht festgestellt ist. Die nur bei berechtigter Auflösung vereinbarte Folge der Fälligkeit des auf die ersten drei Jahre entfallenden Pachtzinses ist daher, ohne daß es auf die Frage einer ergänzenden Vertragsauslegung ankäme, nicht eingetreten.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.