OGH 10ObS106/94

10ObS106/94Tribunale superiore11 mag 1994

Testo completo

OGH 10ObS106/94

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.05.1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Ehmayr als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Raimund Zimmermann (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Margarete Heidinger (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Karl H*****, Versicherungsangestellter, ***** vertreten durch Dr.Adalbert Laimer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, 1021 Wien, Friedrich Hillegeist-Straße 1, wegen Berufsunfähigkeitspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 24.Jänner 1994, GZ 32 Rs 170/93-18, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 2.Juli 1993, GZ 12 Cgs 74/93x-14, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Das Erstgericht wies das auf Gewährung der Berufsunfähigkeitspension ab Antragstag (richtig: ab Stichtag 1.11.1992) gerichtete Klagebegehren ab. Es gelangte zu dem Ergebnis, daß der am 16.8.1942 geborene Kläger, der zuletzt als Versicherungsangestellter im Außendienst tätig war, auf eine Beschäftigung als Versicherungsangestellter im Innendienst verwiesen werden kann, sodaß Berufsunfähigkeit nach dem hier in Betracht kommenden § 273 Abs 1 ASVG verneint wurde.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge. Es sah den gerügten Verfahrensmangel (Nichteinholung eines orthopädischen Sachverständigengutachtens) als nicht vorliegend an und führte in Erledigung der Rechtsrüge näher aus, warum eine Verweisung des Klägers auf Innendiensttätigkeiten möglich und zulässig sei.

Die Revision des Klägers ist nicht berechtigt.

Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor, weil das Berufungsgericht den in der Berufung gerügten Verfahrensmangel als nicht gegeben ansah und dabei entgegen den Revisionsausführungen sehr wohl auf die in der Berufung vorgetragenen Argumente einging. Ein Mangel des Verfahrens erster Instanz, dessen Vorliegen das Berufungsgericht verneint hat, kann mit Revision nicht mehr geltend gemacht werden (SSV-NF 5/116 uva).

Die allein noch strittige Rechtsfrage, ob der Kläger als Versicherungsangestellter im Außendienst auf den Innendienst verwiesen werden kann, wurde von den Vorinstanzen zutreffend und im Einklang mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes bejaht (SSV-NF 6/118 = SVSlg 38.449 = ARD 4427/86/93).

Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.

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