OGH 12Os66/94

12Os66/94Tribunale superiore5 mag 1994

Testo completo

OGH 12Os66/94

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.05.1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 5.Mai 1994 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Dr.Schindler, Dr.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Gründl als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Suat R***** wegen des Verbrechens nach § 12 Abs 1, Abs 2 und Abs 3 Z 3 SGG und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 3.Februar 1994, GZ 6 e Vr 15631/93-31, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugemittelt.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Suat R***** des Verbrechens nach § 12 Abs 1, Abs 2 und Abs 3 Z 3 SGG sowie des Finanzvergehens der Abgabenhehlerei nach §§ 37 Abs 1 lit a, 38 Abs 1 lit a FinStrG schuldig erkannt. Danach hat er in der Zeit vom Sommer 1993 bis Anfang Oktober 1993 in Wien

I. den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift in einer großen Menge in Verkehr gesetzt, indem er gewerbsmäßig, teilweise mit dem gesondert verfolgten Fatmir A***** als Mittäter, im Urteil namentlich bezeichneten Personen insgesamt 172 Gramm Heroin verkaufte, wobei er die Tat mit Beziehung auf ein Suchtgift beging, dessen Menge das Fünfundzwanzigfache der im § 12 Abs 1 SGG angeführten Menge überstieg und

II. durch die unter I. beschriebenen Handlungen gewerbsmäßig vorsätzlich Sachen, hinsichtlich welcher ein Schmuggel begangen wurde, an sich gebracht und verhandelt.

Allein den Schuldspruch zu II. des Urteilssatzes bekämpft der Angeklagte mit einer auf § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, die jedoch insgesamt einer gesetzmäßigen Darstellung entbehrt.

Setzt sich doch die Mängelrüge (Z 5) mit der darin aufgestellten Behauptung, die das Wissen des Angeklagten um die Schmuggelguteigenschaft des von ihm in Verkehr gesetzten Heroins betreffenden Feststellungen seien nicht begründet, über die diesbezüglichen einläßlichen Urteilserwägungen (US 8 iVm S 53) hinweg, wogegen die Rechtsrüge (Z 9 lit a) einerseits den Boden der tatrichterlichen Konstatierungen ausdrücklich verläßt ("... bei richtigen Feststellungen ...") und andererseits nicht substantiiert, weshalb der Umstand, daß der Angeklagte das Suchtgift nicht (selbst) schmuggelte, seinen Freispruch vom Vorwurf der §§ 37 Abs 1 und 38 Abs 1 lit a FinStrG zur Folge haben müßte.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 Z 1 iVm § 285 a Z 2 StPO).

Daraus folgt die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten (§ 285 i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

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