OGH 11Os61/94
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 02.05.1994
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 2.Mai 1994 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Lachner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Hager und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Gründl als Schriftführerin, in der beim Landesgericht Linz zum AZ 34 b Vr 985/92 anhängigen Strafsache gegen Reinhard R***** wegen des Verbrechens nach § 12 Abs 1 zweiter und vierter Fall, Abs 2 erster Fall und Abs 3 Z 3 SGG sowie einer anderen strafbaren Handlung über die Grundrechtsbeschwerde des Angeklagten Reinhard R***** gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz vom 29.März 1994, AZ 8 Bs 98/94, nach Anhörung der Generalprokuratur zu Recht erkannt:
Spruch
Durch den angefochtenen Beschluß wurde Reinhard R***** im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Begründung
Gründe:
Reinhard R***** wurde im oben bezeichneten Strafverfahren mit dem Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 19.März 1993, GZ 34 b Vr 985/92-52, des Verbrechens nach § 12 Abs 1 zweiter und vierter Fall, Abs 2 erster Fall, Abs 3 Z 3 SGG und des Vergehens nach § 16 Abs 1 vierter und fünfter Fall SGG schuldig erkannt und zu dreieinhalb Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Unter einem wurde mit dem gemäß § 494 a StPO gefaßten Widerrufsbeschluß die bedingte Nachsicht zweier Freiheitsstrafen in der Dauer von drei und acht Monaten widerrufen.
Nach Zurückweisung der vom Angeklagten erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde durch den Obersten Gerichtshof mit Beschluß vom 19.April 1994, GZ 11 Os 41,42/94-7, hat das Oberlandesgericht Linz noch über die Berufung und die Beschwerde des Angeklagten zu entscheiden.
Der Angeklagte befindet sich seit 16.Mai 1992 (ON 10) aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 3 lit b und c StPO in Untersuchungshaft.
Mit Beschluß vom 29.März 1994 gab das Oberlandesgericht Linz der Beschwerde des Angeklagten gegen den seinen Enthaftungsantrag abweisenden Beschluß des Landesgerichtes Linz vom 8.März 1994 nicht Folge und erachtete den Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 3 lit b und c StPO weiterhin als gegeben.
Die gegen diesen Beschluß fristgerecht erhobene Grundrechtsbeschwerde des Angeklagten, worin er die unrichtige Beurteilung des in Rede stehenden Haftgrundes und die Unverhältnismäßigkeit der bisherigen Haftdauer geltend macht, ist nicht im Recht.
Soweit der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die mangelnde "Richtwertfunktion" des erstinstanzlichen Urteils inhaltlich auch den dringenden Tatverdacht bestreitet, genügt der Hinweis auf den mittlerweile in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch.
Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers hat das Oberlandesgericht die Annahme des bezeichneten Haftgrundes (der Tatbegehungsgefahr) keineswegs auf eine bloß aus den Vorstrafen abgeleitete starke Einbindung des Angeklagten in die Suchtgiftszene, sondern schwergewichtig (auch) auf die durch Suchtgiftmißbrauch gekennzeichnete notorische Labilität des Beschwerdeführers im Zusammenhalt mit dem von ihm gewerbsmäßig betriebenen Suchtgifthandel (über einen längeren Zeitraum) gegründet.
Die - auch angesichts der gewerbsmäßigen Begehungsweise des Suchtgiftverbrechens - zutreffende Beurteilung des weiteren Vorliegens des Haftgrundes der Tatbegehungsgefahr und der - vom Oberlandesgericht gleichfalls mit eingehender Begründung dargelegten - Unmöglichkeit deren Substituierung durch gelindere Mittel läßt eine Erörterung der vom Beschwerdeführer behaupteten ausreichenden spezialpräventiven Wirkung der bisherigen Haft nicht zu. Das bezügliche Vorbringen versagt im übrigen auch unter dem Aspekt der Verhältnismäßigkeitsprüfung. Im Hinblick auf die in erster Instanz erkannte Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren war zum maßgebenden Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung die Dauer der Untersuchungshaft unter Bedacht auf Tatunwert und Täterschuld noch keineswegs außer Verhältnis (§ 2 Abs 1 GRBG, § 193 Abs 2 StPO).
Da sohin Reinhard R***** durch den angefochtenen Beschluß im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt ist, war seine Beschwerde ohne Kostenausspruch (§ 8 GRBG) - Kosten wurden zudem vorliegend nicht geltend gemacht - abzuweisen.