Testo completo
OGH 4Ob1038/94
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 01.05.1994
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei T***** AG, ***** vertreten durch Dr.Ingobert Schuller, Rechtsanwalt in Bregenz, wider die beklagte Partei Johann L*****, vertreten durch Dr.Matthäus Grilc und Dr.Roland Grilc, Rechtsanwälte in Klagenfurt, wegen 50.000 S sA, Unterlassung und Beseitigung (Revisionsinteresse: 250.000 S), infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 13.Jänner 1994, GZ 4b R 36/93-22, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Begründung:
Nach den Feststellungen hat der Beklagte seinen Kunden die ihm vom Produzenten des von ihm vertriebenen Luftentfeuchtungsgerätes (Heutrocknungsgerätes) "Thermo-Troc 2000" übergebenen Werbeprospekte mit dem Aufdruck seiner Firmenstampiglie ausgefolgt. Der Werbeprospekt enthielt aber die im Wege einer Fotomontage aus dem Werbeprospekt der Klägerin übernommene, (nur) in funktionswesentlichen Teilen retuschierte Abbildung des Heutrocknungsgerätes "Thermo-Dynamik" der Klägerin.
Ob hiedurch bei den angesprochenen Verkehrskreisen ein für den Kaufentschluß relevanter Irrtum hervorgerufen werden konnte, hängt davon ab, ob das vom Beklagten angebotene Gerät dem abgebildeten Gerät der Klägerin äußerlich nicht entsprochen hat oder aber sogar noch als "Thermo-Dynamic"-Gerät erkennbar war. Dieser Frage fehlt jedoch die nach § 502 Abs 1 ZPO erforderliche Qualifikation (vgl ÖBl 1984, 79; ÖBl 1985, 163; JBl 1986, 192; 4 Ob 358/87; 4 Ob 98/88; 4 Ob 141/90; 4 Ob 171/90; 4 Ob 78,79/91; 4 Ob 9/93; 4 Ob 100/93; 4 Ob 20/94; 4 Ob 1016/94 uva). In ihrer Bejahung durch die Vorinstanzen kann auch schon deshalb keine die Rechtssicherheit gefährdete Fehlbeurteilung erblickt werden, weil der Beklagte in erster Instanz gar nicht vorgebracht hat, daß alle in Östereich angebotenen Luftentfeuchtungsgeräte "äußerlich sehr ähnlich" wären, also eine "hohe optische Gleichartigkeit" aufwiesen. Diese erstmals in der Berufung aufgestellte und in der außerordentlichen Revision wiederholte Behauptung des Beklagten ist daher als Neuerung unzulässig und unbeachtlich.
Der vom Berufungsgericht bejahte Verstoß des Beklagten gegen § 2 UWG macht aber bereits ein näheres Eingehen auf die weiters aufgeworfenen Fragen in Bezug auf eine sittenwidrige Nachahmung fremder Werbung und auf die Händlerhaftung im Falle des Vertriebes sittenwidrig nachgeahmter fremder Erzeugnisse (§ 1 UWG) entbehrlich.