OGH 12Os8/94

12Os8/94Tribunale superiore21 apr 1994

Testo completo

OGH 12Os8/94

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.04.1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 21.April 1994 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Dr.Schindler, Dr.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Czedik-Eysenberg als Schriftführer, in der Strafsache gegen Gheorghe H***** und andere Angeklagten wegen des Verbrechens nach § 12 Abs 1 und Abs 3 Z 3 SGG und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft und die Berufung des Angklagten Milos K***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 12.August 1993, GZ 8 Vr 840/93-55, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, des Generalanwaltes Dr.Jerabek, des Angeklagten Steva S***** und der Verteidiger Dr.Vacarescu und Dr.Eisenberger, jedoch in Abwesenheit der Angeklagten Gheorghe H*****, Sava E***** und Milos K***** zu Recht erkannt:

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, soweit es sich auf das Finanzstrafgesetz stützt, sohin in den Schuldsprüchen der Angeklagten (richtig:) Gheorghe H***** und Steva S***** wegen des Finanzvergehens "der vorsätzlichen Abgabenhehlerei nach § 37 Abs 1 lit a FinStrG" (ersichtlich gemeint des Schmuggels nach § 35 Abs 1 FinStrG - B 1) und des Sava E***** wegen des Finanzvergehens der vorsätzlichen Abgabenhehlerei nach § 37 Abs 1 lit b FinStrG (B 2) sowie in den diese Angeklagten betreffenden Strafaussprüchen nach dem FinStrG aufgehoben und im Umfang der Aufhebung gemäß § 288 Abs 2 Z 3 StPO in der Sache selbst erkannt:

Gemäß § 214 FinStrG werden Gheorghe H***** und Steva S***** von der (nur insoweit aufrechten) Anklage, durch die Einfuhr von 876 Gramm Kokain laut Schuldspruch A I in einem Gesamtbetrag von 201.748 S (87.600 S Zoll, 112.720 S Einfuhrumsatzsteuer und 1.428 S Außenhandelsförderungsbeitrag) eingangsabgabepflichtige Waren vorsätzlich unter Verletzung der zollrechtlichen Stellungs- und Erklärungspflicht dem Zollverfahren entzogen und dadurch das Finanzvergehen "der vorsätzlichen Abgabenhehlerei nach § 37 Abs 1 lit a FinStrG" (gemeint des Schmuggels nach § 35 Abs 1 FinStrG) begangen zu haben und Sava E***** von der (gleichfalls nur insoweit aufrechten) Anklage, am 14.März 1993 in Graz durch den versuchten Verkauf der zu A II 2 tatverfangenen Suchtgiftmenge von 876 Gramm Kokain, hinsichtlich derer ein Schmuggel begangen worden ist, eine eingangsabgabepflichtige Ware zu verhandeln versucht und dadurch das Finanzvergehen der vorsätzlichen Abgabenhehlerei nach § 37 Abs 1 lit b FinstrG begangen zu haben, freigesprochen.

Der Berufung des Angeklagten Milos K***** wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO fallen den Angeklagten Gheorghe H*****, Steva S*****, Sava E***** und Milos K***** auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden Gheorghe H***** und Steva S***** der Verbrechen der "Einfuhr einer übergroßen Menge Suchtgift nach § 12 Abs 1 und 3 Z 3 SGG iVm § 12 StGB, teils 2., teils 3.Alternative" (A I) und des "versuchten Inverkehrsetzens einer übergroßen Menge Suchtgift nach den §§ 15 StGB, 12 Abs 1 und Abs 3 Z 3 SGG" (A II 1) sowie des Finanzvergehens der vorsätzlichen Abgabenhehlerei nach § 37 Abs 1 lit a FinStrG (B 1), ferner Sava E***** und Milos K***** des Verbrechens des versuchten Inverkehrsetzens einer übergroßen Menge Suchtgift nach den §§ 15 StGB, 12 Abs 1 und Abs 3 Z 3 SGG (A II 2), Sava Enache überdies des Finanzvergehens der vorsätzlichen Abgabenhehlerei nach § 37 Abs 1 lit b FinStrG (B 2) schuldig erkannt.

Demnach haben (A) den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift in einer das Fünfundzwanzigfache der großen Menge übersteigenden Menge, nämlich 876 Gramm Kokain (I) eingeführt, nämlich (ua) Gheorghe H***** und Steva S***** (am 10.März 1993), indem S***** das Suchtgift in seinem PKW über die ungarisch-österreichische Grenze verbrachte oder verbringen ließ, wozu H***** und ein weiterer Komplize, die ihn zur Tat bestimmt hatten, durch Begleitung über den Grenzübergang beitrugen; (II) in Verkehr zu setzen versucht, nämlich (1) Gheorghe H*****, Steva S***** und ein weiterer Komplize am 11.März 1993 in Wien, indem sie im bewußten und gewollten Zusammenwirken als unmittelbare Täter das Kokain an Christian N. zu verkaufen trachteten, (2) Gheorghe H*****, Steva S*****, Sava E***** und Milos K***** am 14.März 1993 in Graz, indem sie im bewußten und gewollten Zusammenwirken das Kokain an einen österreichischen Abnehmer zu verkaufen und zu übergeben suchten, wobei die Tatvollendung wegen Betretung durch die Polizei unterblieb; (B) anläßlich der zu A I beschriebenen Handlung eingangsabgabepflichtige Waren, nämlich 876 Gramm Kokain, auf welche Eingangsabgaben von insgesamt 201.748 S (87.600 S Zoll, 112.720 S Einfuhrumsatzsteuer und 1.428 S Außenhandelsförderungsbeitrag) entfielen, vorsätzlich unter Verletzung der zollrechtlichen Stellungs- und Erklärungspflicht dem Zollverfahren entzogen, nämlich (1) Gheorghe H***** und Steva S***** auf die zu A I bezeichnete Art und Weise (2), Sava E***** durch die zu A II 2 beschriebene Tathandlung vorsätzlich eine eingangsabgabepflichtige Ware, nämlich 876 Gramm Kokain, hinsichtlich der ein Schmuggel begangen worden ist, zu verhandeln versucht.

Der aus § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO zugunsten der Angeklagten Gheorghe H*****, Steva S***** und Sava E***** allein gegen die sie betreffenden Schuld- und Strafaussprüche nach dem FinStrG erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft kommt Berechtigung zu.

§ 53 Abs 2 FinStrG setzt für die gerichtliche Zuständigkeit zur Ahndung von Finanzvergehen ua voraus, daß der Wertbetrag, nach dem sich die Strafdrohung richtet (strafbestimmender Wertbetrag) 500.000 S übersteigt. Da diese Voraussetzung im Hinblick auf den aus Urteilsspruch und Entscheidungsgründen ersichtlichen strafbestimmenden Wertbetrag von 201.748 S im konkreten Fall nicht erfüllt ist und sich andere nach dem Gesetz die gerichtliche Zuständigkeit begründende Umstände weder aus dem Urteil noch sonst aus der Aktenlage ergeben, war in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde mit Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit es sich auf das FinStrG stützt, und entsprechendem Teilfreispruch nach § 214 FinstrG vorzugehen.

Die dem angefochtenen Urteil überdies anhaftenden, jedoch ungerügt gebliebenen Rechtsmängel (die Tathandlungen zu A I und II betrafen die idente Suchtgiftmenge und wären daher als - wenn auch nach Art der Beteiligung und Erscheinungsform differenzierte - Verbrechenseinheit zu beurteilen gewesen, deren Komponenten der Beitragstäterschaft in jenen der konkurrierenden Täterbestimmung aufgingen; von der Kompetenzproblematik abgesehen wären die Tathandlungen zu B 1 nach § 35 Abs 1 FinStrG und jene zu B 2 nach den §§ 13, 37 Abs 1 lit a FinStrG zu subsumieren gewesen) konnten - soweit sie nicht durch die partielle Kassierung des Urteils hinfällig wurden - als ersichtlich ohne Nachteil für die Angeklagten auf sich beruhen.

Das Schöffengericht verhängte über den Angeklagten Milos K***** gemäß § 12 Abs 3 SGG vierzehn Monate Freiheitsstrafe, wovon es gemäß § 43 a (richtig:) Abs 3 StGB einen Teil von zehn Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachsah, sowie nach § 12 Abs 5 SGG 50.000 S Geldstrafe. Bei der Strafbemessung wertete es keinen Umstand als erschwerend, als mildernd hingegen das Geständnis, die Sicherstellung des Suchtgiftes und die bisherige Unbescholtenheit.

Der dagegen erhobenen Berufung des Angeklagten, mit der er eine Herabsetzung der auf § 12 Abs 3 SGG gestützten Freiheitsstrafe und deren gänzliche bedingte Nachsicht anstrebt, kommt keine Berechtigung zu.

Abgesehen davon, daß sich die Tatbeteiligung des Angeklagten K***** der - Berufungsargumentation zuwider - selbst nach seinen eigenen Angaben vor der Polizei (81 ff) wie auch in der Hauptverhandlung (378) keineswegs auf eine untergeordnete Übersetzungstätigkeit beschränkte, vielmehr essentielle Vertriebsaktivitäten gegen Ertragsbeteiligung mitumfaßte, zudem im Hinblick auf die im Jahre 1991 erlittene Vorverurteilung wegen Betruges auch der Milderungsgrund der Unbescholtenheit auf den Berufungswerber nicht zutrifft (23), scheitern die Berufungsanliegen schon an den besonderen präventiven Erfordernissen, die sich aus den verheerenden wirtschaftlichen und sozialen Folgen kapitaler Suchtgiftdelinquenz ergeben, mag auch die formale Hervorhebung des bloßen Tatversuchs als weiterer Milderungsgrund in den Urteilsgründen unterblieben sein. Da sich die über den Angeklagten K***** (nur zum Teil unbedingt) verhängten Sanktionen weder bei isolierter Beurteilung seiner Tathandlungen noch im Vergleich zur Bestrafung der Mitangeklagten als unverhältnismäßig erweisen, war seiner Berufung zur Gänze nicht Folge zu geben.

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

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