OGH 10ObS85/94

10ObS85/94Tribunale superiore14 apr 1994

Testo completo

OGH 10ObS85/94

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.04.1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Bauer als weitere Richter und die fachkundigen Laienrichter Dipl.Ing.Walter Holzer (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Ing.Robert Eheim (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Paul T*****, Penionist, ***** vertreten durch Dr.Helmut Rantner, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA), 1081 Wien, Josefstädterstraße 80, vertreten durch Dr.Hans Houska, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung und Versehrtenrechte infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 12. Jänner 1994, GZ 5 Rs 4/94-17, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 16.September 1993, GZ 47 Cgs 51/93s-11, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge.

Es verneinte den geltend gemachten Mangel des erstgerichtlichen Verfahrens (Nichteinholung eines Zusatzgutachtens), befand die Feststellungen des Erstgerichtes für unbedenklich und erachtete die Rechtsrüge als nicht gesetzgemäß ausgeführt.

In der nach § 46 Abs 3 ASGG zulässigen Revision beantragt der Kläger, das angefochtene Urteil durch Stattgebung der - auf gänzliche Klagestattgebung gerichteten - Berufung abzuändern oder es allenfalls aufzuheben.

Die Beklagte beantragt in der Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.

Die Revision ist nicht berechtigt.

Der Revisionswerber behauptet, das Berufungsurteil wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung zu bekämpfen, "insbesondere wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, wobei diese Mangelhaftigkeit ebenfalls als eine unrichtige rechtliche Beurteilung zu bezeichnen" sei und eine ihm nicht genehme Feststellung "eine unrichtige rechtliche Beurteilung darstelle".

Er führt jedoch nicht den im § 503 Z 4 ZPO genannten Revisionsgrund aus, daß das Urteil des Berufungsgerichtes auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache beruht. Dieser Revisionsgrund könnte schon deshalb nicht vorliegen, weil das Berufungsgericht die rechtliche Beurteilung der Sache durch das Erstgericht nicht überprüft hat (SSV-NF 5/18 mwN uva).

Der Revisionswerber rügt vielmehr neuerlich einen schon in der Berufung behaupteten, vom Berufungsgericht aber verneinten angeblichen Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens, nämlich die Nichteinholung eines zusätzlichen ärztlichen Gutachtens. Dies ist nach stRsp des erkennenden Senates auch in einer Sozialrechtssache nicht zulässig (SSV-NF 7/12 und 65 mwN uva).

Der Versuch, die Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen zu bekämpfen, scheitert an der abschließenden Aufzählung der zulässigen Revisionsgründe im § 503 ZPO.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.

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