OGH 4Ob20/94

4Ob20/94Tribunale superiore22 mar 1994

Testo completo

OGH 4Ob20/94

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.03.1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Oscar B***** Gesellschaft mbH Co KG, ***** vertreten durch Dr.Harald Schmidt I, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1.) M***** Gesellschaft mbH Co KG; 2.) M***** Gesellschaft mbH; 3.) Mgesellschaft mbH Co KG; 4.) Mvertriebsgesellschaft mbH,***** 5.) K***** Gesellschaft mbH,***** alle vertreten durch Rechtsanwälte Dr.Giger, Dr.Ruggenthaler Dr.Simon Partnerschaft in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren: 480.000 S), infolge Rekurses der klagenden Partei und Revisionsrekurses der erst- bis viertbeklagten Parteien gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 22. Dezember 1993, GZ 5 R 128/93-11, womit der Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 29.April 1993, GZ 38 Cg 118/93a-6, teilweise bestätigt und teilweise aufgehoben wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

1. ) Der Rekurs der klagenden Parei wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der fünftbeklagten Partei die mit 18.387 S bestimmten Kosten der Revisionsrekursbeantwortung (darin enthalten 3.064,50 S Umsatzsteuer) binnen vierzehn Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

2. ) Der Revisionsrekurs der erst- bis viertbeklagten Parteien wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei hat die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung vorläufig selbst zu tragen.

Begründung

Begründung:

I. Der gegen den Aufhebungsbeschluß des Rekursgerichtes erhobene, als "Revisionsrekurs" bezeichnete Rekurs der Klägerin ist - absolut - unzulässig:

Nach §§ 78, 402 Abs 4 EO ist § 527 Abs 2 ZPO auch im Sicherungsverfahren anzuwenden. Demnach kann die Entscheidung des Rekursgerichtes, durch die ein Beschluß erster Instanz aufgehoben und dem Erstgericht eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen wird, nur dann angefochten werden, wenn das Rekursgericht die Zulässigkeit des Rekurses an den Obersten Gerichtshof ausgesprochen hat; das ergibt sich zweifelsfrei aus dem Wortlaut des § 527 Abs 2 Satz 1 ZPO (Fasching, ZPR2 Rz 2016 und 2018; 4 Ob 82/88; 4 Ob 77/92 uva). Da das Rekursgericht im vorliegenden Fall nicht ausgesprochen hat, daß gegen seinen Aufhebungsbeschluß ein Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei, ist das Rechtsmittel der Klägerin absolut unzulässig.

Die Fünftbeklagte hat in ihrer Rekursbeantwortung auf diesen Zurückweisungsgrund hingewiesen; die Klägerin hat ihr daher gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO; §§ 41, 50 Abs 1 ZPO die Kosten der Rechtsmittelgegenschrift zu ersetzen.

II. Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO; § 526 Abs 2, letzter Satz, ZPO nicht bindenden - Ausspruch des Rekursgerichtes über die Zulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses gegen seinen die einstweilige Verfügung des Erstgerichtes in Ansehung der Erst- bis Viertbeklagten bestätigenden Beschluß liegen die Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO hier nicht vor:

Ob die beanstandeten, im "K*****" erschienenen Inserate betreffend ein Angebot der Hauszustellung dieser Tageszeitung bei den angesprochenen Verkehrskreisen den unrichtigen Eindruck erwecken konnten, daß der "K*****" täglich in mehr als 350.000 Haushalte gebracht und/oder täglich von mehr als einer Million Menschen gelesen werde, ist keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO; diese Frage hängt vielmehr so sehr von den Verhältnissen des konkreten Falles - nämlich von den im einzelnen gebrauchten Formulierungen sowie von der Gesamtaufmachung der Inserate ab, daß ihre Beantwortung keine brauchbaren Anhaltspunkte für die Beantwortung ähnlicher Fälle erwarten läßt (vgl ÖBl 1984, 79; ÖBl 1985, 163; JBl 1986, 192; 4 Ob 358/87; 4 Ob 98/88; 4 Ob 141/90; 4 Ob 171/90; 4 Ob 78,79/91; 4 Ob 9/93; 4 Ob 100/93 ua). Davon abgesehen, kann aber auch in der Auffassung des Rekursgerichtes, daß die Inserate schon deshalb irreführend waren, weil dort nur für die Hauszustellung des "K*****" geworben wurde, keine die Rechtssicherheit gefährdende Fehlbeurteilung erblickt werden. Entgegen der Meinung der Rechtsmittelwerber hat der Oberste Gerichtshof in der von ihnen zitierten Entscheidung MR 1993, 72 auch keineswegs ausgesprochen, es sei "breitesten Bevölkerungskreisen bekannt, daß die M*****'K*****' und 'K' verlegt". Dort stand nämlich gar keine irreführende Angabe über die eigenen geschäftlichen Verhältnisse des Werbenden zur Beurteilung, sondern die Sittenwidrigkeit einer Nachahmung der den jeweiligen Freitag-Ausgaben der Tageszeitungen "N Zeitung" und "K*****" beigelegten Programmzeitschrift; nur sie ist vom Obersten Gerichtshof verneint und in diesem Zusammenhang ausgesprochen worden, daß "im Hinblick auf das breitesten Bevölkerungsschichten durchaus bekannte Wettbewerbsverhältnis zwischen den Medieninhabern von 'K*****' und 'N***** Zeitung' einerseits und von 'G*****' sowie 't*****' andererseits" auch die Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne ausgeschlossen sei.

Aus diesen Erwägungen war der Revisionsrekurs zurückzuweisen (§§ 78, 402 Abs 4 EO; §§ 510 Abs 3, letzter Satz, 528a ZPO).

Die Klägerin hat in ihrer Revisionsrekursbeantwortung auf diesen Zurückweisungsgrund hingewiesen; sie hat daher gemäß § 393 Abs. 1 EO die Kosten der Rechtsmittelgegenschrift (nur) vorläufig selbst zu tragen.

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