OGH 12Os23/94(12Os25/94)

12Os23/94(12Os25/94)Tribunale superiore17 mar 1994

Testo completo

OGH 12Os23/94(12Os25/94)

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.03.1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 17.März 1994 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Dr.Schindler, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Jannach als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Erich S***** wegen des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB über die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 13.Jänner 1994, GZ 4 b Vr 10.301/92-31, sowie über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Ur1teil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 10.September 1993, GZ 4 b Vr 10.301/92-23, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Beschluß aufgehoben.

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugemittelt.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 8.Februar 1922 geborene Pensionist Erich S***** des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB schuldig erkannt, weil er im Juni und Juli 1992 in Wien die jeweils am 9.Jänner 1985 geborenen Maximilian und Andreas G***** und den am 29.Mai 1986 geborenen David G*****, sohin unmündige Personen, auf andere Weise als durch Beischlaf zur Unzucht mißbrauchte, indem er diese in etwa drei Angriffen am Geschlechtsteil betastete und mit dem Glied des Andreas G***** spielte.

Die vom Angeklagten dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5, 5 a und 9 lit a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde wurde mit dem angefochtenen Beschluß vom Vorsitzenden des Schöffengerichtes gemäß § 285 a Z 1 (richtig: Z 2) StPO mit der Begründung zurückgewiesen, die schriftliche Ausführung des Rechtsmittels sei erst nach der (hier noch maßgeblichen) vierzehntägigen Ausführungsfrist (§ 285 Abs 1 StPO aF), nämlich am 20.Dezember 1993 zur Post gegeben worden.

Der vom Angeklagten gegen diesen Beschluß erhobenen Beschwerde kommt Berechtigung zu, weil sich aus der vom Beschwerdeführer vorgelegten Kopie des Postaufgabescheines das Aufgabedatum "30.11.93" und damit angesichts der am 16.November 1993 erfolgten Zustellung des Urteiles die Einhaltung der Ausführungsfrist ergibt.

Der Zurückweisungsbeschluß war daher zu kassieren.

Die Nichtigkeitsbeschwerde hingegen geht fehl.

Der Mängelrüge (Z 5) zuwider mußte die Zeugenaussage des Badbediensteten Erich C*****, der Angeklagte sei über den gegen ihn erhobenen Vorwurf "eher entrüstet" gewesen (S 87), nicht näher erörtert werden, weil diese zu der Feststellung, er habe vor der Polizei die Tat (ausdrücklich) weder abgestritten noch zugegeben, nicht in Widerspruch steht. Hingegen hat das Erstgericht im Rahmen der Beweiswürdigung (US 5/6) die wechselhafte Verantwortung des Beschwerdeführers (S 23, 74, 75) durchaus aktenkonform mitberücksichtigt.

Mit der Behauptung der Aktenwidrigkeit der Urteilsannahme, er habe besonderes Interesse an kleinen Buben, setzt sich der Beschwerdeführer über die durch die Verfahrensergebnisse gedeckten, somit mängelfrei festgestellten objektiven Vorgänge hinweg, die sich im Sinn der Urteilserwägungen zu einer hiefür tragfähigen Grundlage eigneten. Dagegen ist die gleichfalls als mangelhaft begründet gerügte Konstatierung, er habe sich meistens auf dem Kinderspielplatz aufgehalten, schon deshalb von bloß peripherer Bedeutung, weil dieser für die strafrechtliche Beurteilung des Sachverhaltes unwesentliche Umstand im Rahmen der Beweiswürdigung ohnedies nicht zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt wurde, sodaß die Mängelrüge auch diesbezüglich ins Leere geht.

Der Tatsachenrüge (Z 5 a) genügt es zu entgegnen, daß die darin ins Treffen geführten Argumente - soweit sie sich nicht überhaupt in einer unzulässigen Kritik an der tatrichterlichen Beurteilung der Beweiskraft der Angaben der Belastungszeugen erschöpfen - nicht geeignet waren, Bedenken erheblicher Qualität gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten Tatsachen zu erwecken, und zwar auch unter Berücksichtigung des Umstandes, daß die Zeugin Christine M***** bei der Beurteilung des Wahrheitsgehaltes der Aussagen der minderjährigen Opfer zu einem für den Angeklagten günstigeren Ergebnis als das erkennende Gericht - dem die Beurteilung der einzelnen Beweismittel im Rahmen der freien Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) obliegt - gelangte.

Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) hingegen verfehlt eine gesetzmäßige Darstellung, weil sie mit der darin aufgestellten Behauptung, das Erstgericht habe sich mit der substanzlosen Wiedergabe der verba legalia begnügt, nicht erkennen läßt, welche Feststellungen zur subjektiven Tatseite nach Ansicht des Beschwerdeführers zusätzlich zu den bezüglichen Urteilskonstatierungen (US 5 und 8) hätten getroffen werden müssen.

Die insgesamt nicht berechtigte Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß §§ 285 d Abs 1 Z 1 und 2, 285 a Z 2 StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die Berufung fällt demnach in die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien (§ 285 i StPO).

Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten ist in § 390 a StPO begründet.

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