OGH 13Os19/94

13Os19/94Tribunale superiore16 mar 1994

Testo completo

OGH 13Os19/94

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.03.1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 16.März 1994 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer, Dr.Markel, Dr.Mayrhofer und Dr.Ebner als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Kramer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Helmut G***** wegen des Vergehens nach § 16 Abs 1 SGG über die von der Generalprokuratur gegen die Strafverfügung des Bezirksgerichtes Kufstein vom 26.Juli 1993, GZ U 485/93-4, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr.Bassler, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten zu Recht erkannt:

Spruch

Die Strafverfügung des Bezirksgerichtes Kufstein vom 26.Juli 1993, GZ U 485/93-4, verletzt das Gesetz in der Bestimmung des § 19 (iVm § 17 Abs 1, Abs 3, Abs 5 und Abs 6) SGG.

Diese Strafverfügung wird aufgehoben, und es wird dem Erstgericht die Einleitung des Verfahrens nach § 19 (iVm § 17) SGG aufgetragen.

Begründung

Gründe:

Mit Strafverfügung des Bezirksgerichtes Kufstein vom 26.Juli 1993, GZ U 485/93-4, wurde Helmut G***** des Vergehens nach § 16 Abs 1 SGG schuldig erkannt und zu einer Geldstrafe verurteilt, weil er am 29. Mai 1993 in Kufstein den bestehenden Vorschriften zuwider 1,5 g Cannabisharz besessen hat, "das er am 22.Mai 1993 in Innsbruck von einem Unbekannten gekauft hatte". Gemäß § 16 Abs 3 SGG wurde das sichergestellte Suchtgift eingezogen.

Der Verurteilte hat die Geldstrafe noch nicht bezahlt.

Der Strafverfügung liegt eine Anzeige des Gendarmeriepostens Kufstein vom 8.Juli 1993 zugrunde, wonach der Verurteilte am 29.Mai 1993 in Kufstein bei der Einreisekontrolle von österreichischen Zollwachebeamten mit 1,5 Gramm Cannabisharz betreten worden ist. Nach den Angaben des Verurteilten, die ersichtlich auch der Strafverfügung zugrundeliegen, hat er die geringe Menge Suchtgift am 22.Mai 1993 in Innsbruck von einem Unbekannten für den Eigenverbrauch erworben (AS 18).

Bei dieser Sachlage durfte, wie der Generalprokurator in der gemäß § 33 Abs 2 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt, das Bezirksgericht Kufstein unbeschadet des Antrages auf Bestrafung des Helmut G***** durch die Staatsanwaltschaft (AS 1) nicht mit einer Verurteilung vorgehen, sondern hätte gemäß § 19 SGG das Vorliegen der Voraussetzungen für eine vorläufige Einstellung des Verfahrens nach den sinngemäß auch für das Gericht geltenden Bestimmungen des § 17 (Abs 1, Abs 3, Abs 5 und Abs 6) SGG prüfen müssen. Die unter Außerachtlassung dieser Prüfungspflicht ergangene Strafverfügung verletzt § 19 SGG, weil nicht feststeht, ob in Ansehung des unbefugten Erwerbes und Besitzes der geringen Suchtgiftmenge der (bedingt temporäre) materiellrechtliche Strafausschließungsgrund nach § 17 Abs 1 SGG vorliegt oder nicht.

Mit der Feststehung der gegenständlichen Gesetzesverletzung war daher die Aufhebung der Strafverfügung zu verbinden und dem Erstgericht die Einleitung des gesetzmäßigen Verfahrens aufzutragen.

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