OGH 10ObS56/94

10ObS56/94Tribunale superiore28 feb 1994

Testo completo

OGH 10ObS56/94

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.02.1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Ehmayr als weitere Richter und die fachkundigen Laienrichter Edeltraud Haselmann (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Alfred Klair (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Josef G*****, Pensionist, ***** vertreten durch Dr.Joachim Meixner, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, wegen Hilflosenzuschusses, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 10.Dezember 1993, GZ 34 Rs 80/93-83, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 15.März 1993, GZ 26 Cgs 27/91-78, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Die rechtliche Beurteilung des vom Erstgericht festgestellten Sachverhaltes durch das Berufungsgericht, daß der Kläger in der Zeit vom 29.12.1987 bis 30.11.1990 nicht derart hilflos war, um ständiger Wartung und Hilfe zu bedürfen, ist richtig (§ 48 ASGG). Sie stimmt mit der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senates überein (zB SSV-NF 4/25 mwN uva). Der Kläger war während des genannten Zeitraumes wegen seines Gesundheitszustandes ständig nur bei der groben Hausarbeit (gründlichen Reinigung der Wohnung und Reinigung der großen Wäsche) und fallweise beim Einkaufen behindert, während er die übrigen lebensnotwendigen Verrichtungen selbst ausführen konnte. Die Behauptung des Klägers, daß sein Leidenszustand nicht vollständig erhoben worden sei, wurde schon vom Berufungsgericht zutreffend widerlegt.

Die Revision erweist sich daher als nicht berechtigt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.

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