Testo completo
OGH 4Ob1508/94
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 15.02.1994
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei "M***** ***** GmbH Co KG, ***** vertreten durch Dr.Robert Langer-Hansel, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei E***** GmbH i.L., ***** vertreten durch Dr.Dieter Böhmdorfer und andere Rechtsanwälte in Wien, wegen S 393.551 sA, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 3.Dezember 1993, GZ 3 R 180/93-40, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Begründung:
Vom Berufungsgericht verneinte Verfahrensmängel können nach ständiger Rechtsprechung in der Revision nicht mehr geltend gemacht werden (JBl 1972, 569; JBl 1990, 535 uva).
Welche schwerwiegenden Gründe im Einzelfall die Fortsetzung eines Dauerschuldverhältnisses unzumutbar machen und zu dessen Auflösung berechtigen, ist in aller Regel eine Frage der Abwägung im Anlaßfall, der darüber hinaus keine Bedeutung zukommt und zur Wahrung der Rechtssicherheit nur dann im Rahmen einer Grundsatzrevision aufgegriffen werden könnte, wenn eine auffallende Fehlbeurteilung des Gewichtes des Auflösungsgrundes erkennbar wäre (4 Ob 501/88; 8 Ob 519/91; 4 Ob 45/91); davon kann aber hier keine Rede sein.