OGH 10ObS21/94

10ObS21/94Tribunale superiore8 feb 1994

Testo completo

OGH 10ObS21/94

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.02.1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Bauer als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Manfred Lang und Dr. Elmar A. Peterlunger in der Sozialrechtssache der klagenden Partei F***** E*****, Landwirt, ***** vertreten durch Dr. Wolfgang Offer, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Ghegastraße 1, 1031 Wien, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Erwerbsunfähigkeitspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 5. Oktober 1993, GZ 5 Rs 19, 20/93-94, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 17. Dezember 1992, GZ 47 Cgs 42, 94/91-78, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Der am 3. September 1939 geborene Kläger hat die Volksschule und eine landwirtschaftliche Fachschule besucht. Seitdem war er ständig als selbständiger Landwirt tätig, wobei er zuletzt aber nur nehr eine Alpe selbständig bewirtschaftete. Beim Kläger bestehen verschiedene Leidenszustände, u.a. ein Zustand nach Implantation einer zementfreien Hüfttotalendoprothese rechts (Operation im Jänner 1991). Der Kläger ist in der Lage, leichte körperliche Arbeiten im Gehen, Stehen und Sitzen bzw. im Wechsel dieser Körperhaltungen ganztätig unter Einhaltung der üblichen Arbeitspausen in geschlossenen Räumen oder im Freien zu verrichten. Das Heben und Tragen von Lasten über 10 kg sollte vermieden werden, ebenso Arbeiten, die häufiges Bücken und regelmäßiges, häufiges Treppensteigen erfordern; Arbeiten auf Leitern und Gerüsten sind nicht zumutbar. Gelegentliches Bücken und gelegentliches Treppensteigen ist durchaus möglich. Arbeiten in schlecht belüfteten Räumen, in Zugluft oder mit reizenden Dämpfen sollten vermieden werden. Ein Fußmarsch von 1000 m kann in einem Zug bewältigt werden. Ein öffentliches Verkehrsmittel kann benützt werden. Die Strapazen einer täglichen Hin- und Rückreise zum Arbeitsplatz in einer Dauer von jeweils 45 Minuten sind zumutbar. Auch Wochenpendeln ist dem Kläger zumutbar, wobei dabei die zeitlichen Einschränkungen bezüglich der An- und Rückreise nicht bestehen. Die Verlegung des Wohnsitzes ist dem Kläger nicht zumutbar.

Mit Bescheid vom 20. März 1990 wies die beklagte Partei den auf Gewährung der Erwerbsunfähigkeitspension gerichteten Antrag des Klägers vom 17. Jänner 1990 ab. Mit Bescheid vom 15. Mai 1991 wurde ein vom Kläger auf dieselbe Leistung gerichteter Antrag des Klägers vom 28. Februar 1991 abgewiesen. Gegen beide Bescheide erhob der Kläger Klage; die Verfahren wurden vom Erstgericht zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Der Kläger brachte vor, daß er zufolge seiner Leidenszustände nicht in der Lage sei, einer geregelten Beschäftigung nachzugehen. Wegen zu erwartender Krankenstände sei auch eine ganzjährige Beschäftigung nicht möglich. Der Kläger sei daher erwerbsunfähig im Sinne des § 124 BSVG.

Die beklagte Partei beantragt die Abweisung der Klagebegehren.

Das Erstgericht gab ausgehend von den von ihm getroffenen Feststellungen dem Begehren des Klägers statt und verpflichtete die beklagte Partei zur Gewährung der Erwerbsunfähigkeitspension in der gesetzlichen Höhe ab 1. Februar 1990. Bei Prüfung der Verweisbarkeit sei zwar nicht vom individuellen Wohnort des Klägers auszugehen, doch sei hier zu berücksichtigen, daß dem Kläger die Verlegung des Wohnsitzes aus medizinischen Gründen nicht möglich und ein Pendeln auch nur unter Einschränkungen möglich sei. Insgesamt sei der Kläger daher auf den allgemeinen Arbeitsmarkt nicht verweisbar.

Das Berufungsgericht wies über Berufung der beklagten Partei das Begehren des Klägers ab. Es wiederholte die Beweise, traf die eingangs angeführten Feststellungen und stellte im weiteren noch die Anforderungen in den Berufen eines Nachtportiers, Wacheorganes, Bürodieners und Geschirrspülers fest. Es gelangte zum Ergebnis, daß die Voraussetzungen für die begehrte Leistung nicht erfüllt seien, weil der Kläger auf die zuvor genannten Tätigkeiten verwiesen werden könne, die seinem Leistungskalkül entsprächen. Eine entsprechende Anzahl von Arbeitsplätzen stehe in dem räumlichen Nahebereich, den der Kläger erreichen könne, zur Verfügung; er könne durch Wochenpendeln eine entsprechende Zahl von Arbeitsplätzen erreichen. Eine befristete Leistung komme nicht in Betracht, weil die Gewährung einer befristeten Erwerbsunfähigkeitspension im Gesetz nicht vorgesehen sei.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers aus den Revisionsgründen der Aktenwidrigkeit, der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß ihm die begehrte Leistung gewährt werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die beklagte Partei hat sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt.

Die Revision ist nicht berechtigt.

Revision ist gegen das Urteil des Berufungsgerichtes nur aus den in § 503 ZPO genannten Gründen zulässig. Der Oberste Gerichtshof ist keine Tatsacheninstanz; die von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen können daher im Revisionsverfahren nicht bekämpft werden.

Der Kläger benennt in seiner Revision wohl verschiedene der im § 503 ZPO bezeichneten Gründe, tatsächlich stellen sich die Ausführungen des Rechtsmittels jedoch über weite Strecken als Bekämpfung der Beweiswürdigung des Berufungsgerichtes dar. Das Berufungsgericht hat die Beweisaufnahme wiederholt und ist auf Grund der dabei gewonnenen Ergebnisse zum festgestellten Sachverhalt gelangt. Eine Aktenwidrigkeit liegt nur vor, wenn Feststellungen getroffen werden, die mit dem Akteninhalt in Widerspruch stehen. Solches vermag aber die Berufung nicht aufzuzeigen. Bei der Sachverständigen Dr. B***** handelt es sich nicht um eine Ärztin, sondern eine Psychologin. Das Berufungsgericht hat zur Beurteilung der Frage, ob und in welchem Umfang dem Kläger Pendeln zumutbar ist, einen Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Neurologie und Psychiatrie beigezogen und ist bei seinen Feststellungen diesem Gutachten gefolgt. Auch wenn dieses Gutachten von den Ausführungen der vom Erstgericht beigezogenen psychologischen Sachverständigen abweicht, handelt es sich bei deren Würdigung um einen Akt der unanfechtbaren Beweiswürdigung.

Soweit der Kläger geltend macht, die einzelnen vom Berufungsgericht herangezogenen Verweisungsberufe seien mit Anforderungen verbunden, die das erhobene Leistungskalkül übersteigen, ist die Revision teils nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil sie nicht von den getroffenen Feststellungen ausgeht, teils ist ihr zu erwidern: Der Aktentransport wird innerhalb des Gebäudes allgemein mit Rollwagen durchgeführt; dickere Aktenstöße können geteilt werden, so daß die für den Kläger zulässige Belastung nicht überschritten wird. Da Bürohäuser regelmäßig mit Liften ausgestattet sind, fällt auch häufiges Stiegensteigen nicht an. Die Aufbewahrung von Akten in Hochregalen erfolgt regelmäßig im Aktenlager; dessen Betreuung fällt aber nicht in das Aufgabengebiet des Bürodieners. Das Berufungsgericht hat ausdrücklich festgestellt, daß der Kläger intelligenzmäßig in der Lage ist, die Verweisungstätigkeiten zu verrichten. Soweit die Revision dies in Frage stellt, geht sie nicht von den Feststellungen aus. Dagegen, daß die mit der Tätigkeit eines Geschirrspülers, der mit der Reinigung des Tischgeschirres befaßt ist, verbundenen körperlichen Anforderungen das Leistungskalkül nicht übersteigen, bestehen keine Bedenken. Beim Öffnen der Geschirrspülmaschine besteht allenfalls ein Kontakt mit Wasserdampf; reizende Dämpfe, denen der Kläger nach dem Inhalt des Leistungskalküls nicht ausgesetzt werden soll, treten dabei nicht auf.

Es trifft zwar zu, daß das Berufungsgericht vorerst feststellte, dem Kläger sei bei täglichem Pendeln nur eine Zu- bzw. Rückreisezeit von jeweils 45 Minuten zuzumuten, im weiteren seinem Urteil jedoch zugrunde legte, daß ihm alle Arbeitsplätze in den in Frage kommenden Verweisungsberufen offen stünden, die innerhalb einer einstündigen Anreise erreichbar seien. Damit zeigt der Kläger wohl einen Widerspruch in den Feststellungen auf, dem jedoch für die Entscheidung keine wesentliche Bedeutung zukommt. Das Berufungsgericht hat nämlich aus diesen Feststellungen keine rechtlichen Schlüsse abgeleitet, sondern die Verweisbarkeit auf den Arbeitsmarkt mit der Begründung bejaht, daß der Kläger durch Wochenpendeln eine ausreichende Zahl von Arbeitsplätzen erreichen könne. Der gerügte Verfahrensmangel liegt daher nicht vor.

Die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Urteiles wird im übrigen nicht ausgehend von den Feststellungsgrundlagen bekämpft. Dem Obersten Gerichtshof ist daher die Überprüfung der Rechtsfrage verwehrt.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe, die einen Kostenzuspruch aus Billigkeit rechtfertigen würden, wurden weder geltend gemacht noch ergeben sich Hinweise auf solche Gründe aus dem Akt.

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