OGH 12Os182/93

12Os182/93Tribunale superiore3 feb 1994

Testo completo

OGH 12Os182/93

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.02.1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 3.Februar 1994 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Dr.Schindler, Dr.Mayrhofer und Dr.Adamovic als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Obergmeiner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Heinrich Josef F***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB und anderer Straftaten über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz

als Schöffengericht vom 21.September 1993, GZ 5 Vr 2113/93-24, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugemittelt.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Der am 25.Februar 1949 (im angefochtenen Urteil irrtümlich: 1994) geborene Heinrich Josef F***** wurde der Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB und der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1 und 106 Abs 1 Z 1 StGB sowie des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB schuldig erkannt.

Demnach hat er in Graz seine geschiedene Ehefrau Barara F*****

(1) in der Zeit vom 7.April 1993 bis 13.Juli 1993 in sechs Angriffen, und zwar am 7. und 16.April, 9. und 11.Juli sowie in der Nacht zum 13. Juli 1993, indem er ihr teils Schläge versetzte und sie sodann unter Einsatz seiner überlegenen Körperkraft fest- bzw. niederhielt, ihre Beine spreizte, einen Polster auf ihr Gesicht drückte und anschließend mit seinem erigierten Glied in ihre Scheide eindrang, mit Gewalt zur Vornahme und Duldung des Beischlafes genötigt,

(2) in der Zeit vom 7.April bis 13.Juli 1993 in mehrfachen Angriffen durch die Ankündigung, daß er sie umbringen werde und daß sie ihr ganzes Leben lang keine Ruhe von ihm haben werde, sofern sie die zu

(1) geschilderten Tathandlungen zur Anzeige bringe, mithin durch Drohung mit dem Tod, zu den sich aus dem Wortlaut seiner Äußerungen ergebenden Unterlassungen genötigt,

(3) am 30.März 1993 durch die Äußerung, daß er sie aufschlitzen werde, wobei er seinen Worten dadurch Nachdruck verlieh, daß er ihr einen Kinnhaken versetzte und ein Küchenmesser gegen sie richtete, gefährlich mit zumindest einer Verletzung am Körper bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen.

Die vom Angeklagten dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5, 5 a 9 lit a und 10 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.

In der Mängelrüge (Z 5) werden unter weitgehender Verschweigung der einläßlich dargelegten, insgesamt durchaus schlüssigen tatrichterlichen Entscheidungsprämissen (US 16 ff) keine formalen Begründungsmängel in Ansehung entscheidender Tatsachen - zu denen bei der gegebenen Sachlage beispielsweise die Entkleidungsmodalitäten bei den einzelnen Vergewaltigungsfakten schon deshalb nicht zählen, weil notorischer Weise auch das gewaltsame Herunterreißen von Bekleidungsstücken nicht notwendig zu deren Beschädigung führen muß - dargetan, sondern der Sache nach lediglich die beweiswürdigenden Überlegungen des Schöffengerichts - namentlich mit Bezug auf die Verläßlichkeit der Angaben der Zeugin F***** - einer unzulässigen Kritik unterzogen.

Auch die Tatsachenrüge (Z 5 a) versagt, weil der Beschwerdeführer darin keine Umstände geltend macht, die für sich allein oder in Verbindung mit sonstigen Beweisergebnissen geeignet sind, Bedenken - geschweige denn solche erheblicher Natur - gegen die die Schuldsprüche tragenden Tatsachenfeststellungen zu erwecken.

Die Rechts- und Subsumtionsrüge (Z 9 lit a und 10) entbehrt zur Gänze einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung, weil die darin aufgestellte Behauptung, die dem Angeklagten zur Last gelegten Verhaltensweisen stellten nur Teilelemente einer Tathandlung dar, die demnach nicht in mehrere Delikte aufgespalten werden dürfe, unberücksichtigt läßt, daß es sich nach den Urteilsfeststellungen um jeweils völlig voneinander getrennte und somit in Realkonkurrenz stehende Straftaten handelt, wobei die gefährliche Drohung vom 30.März 1993 weit vor den sonstigen Taten liegt und die zutreffend als schwere Nötigung beurteilten Aktionen (Schuldspruch 2) erst nach dem Abschluß von Vergewaltigungen jeweils unter einer anderen Zielsetzung des Angeklagten erfolgten, nämlich seine geschiedene Frau zur Unterlassung der Anzeige zu veranlassen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit bereits bei nichtöffentlicher Beratung teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt (§§ 285 d Abs 1 Z 1 und 2, 285 a Z 2 StPO) sofort zurückzuweisen.

Über die Berufung wird der zuständige Gerichtshof zweiter Instanz abzusprechen haben (§ 285 i StPO).

Die Kostenentscheidung basiert auf der bezogenen Gesetzesstelle.

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