OGH 6Ob522/94
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 03.02.1994
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Vogel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel, Dr.Redl, Dr.Kellner und Dr.Schiemer als weitere Richter in der Rechtssache der antragstellenden Parteien 1.) Karl E*****, 2.) Alfred E*****, 3.) Dr.Dieter G*****, 4.) Ing.Fritz H*****, 5.) Rudolf J*****, 6.) Fritz K*****, 7.) Rudolf R*****, alle vertreten durch Dr.Josef Broinger ua Rechtsanwälte in Eferding, wider die Antragsgegner 1.) Johannes F***** und 2.) Gertraud F***** und 3.) Hans Hugo F*****, alle vertreten durch Dr.Christian Slana und Dr.Günter Tews, Rechtsanwälte in Linz, wegen Festsetzung einer Entschädigung nach § 77 OÖ.Jagdgesetz (Streitwert S 11.600,-), infolge Revisionsrekurses der Antragsgegner gegen den Beschluß des Landesgerichtes Wels als Rekursgerichtes vom 20.Oktober 1993, GZ R 697/93-59, womit infolge der Rekurse der Antragsteller und der Antragsgegner der Beschluß des Bezirksgerichtes Eferding vom 17.Mai 1993, GZ 1 Nc 73/90-51 in der Hauptsache bestätigt, im Kostenpunkt jedoch abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Revisionsrekurs der Antragsgegner wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
Im Verwaltungsverfahren vor der Jagd- und Wildschadenskommission beim Gemeindeamt H*****, politischer Bezirk E*****, begehrten die nunmehrigen Antragsgegner die Festsetzung eines Ersatzbetrages für erlittene Wildschäden nach den Bestimmungen des OÖ.Jagdgesetzes gegenüber der Jagdgesellschaft H*****, welche aus den Antragstellern besteht.
Mit Bescheid der Behörde vom 4.10.1990 wurde die Entschädigung mit einem Betrag von S 61.980,- festgesetzt. Die Antragsteller begehrten im Außerstreitverfahren vor dem Erstgericht, "den Antrag der Antragsgegner auf Zuerkennung eines Wildschadenersatzes abzuweisen". Die Antragsgegner begehrten den Zuspruch des Betrages von S 82.650,-.
Das Erstgericht stellte fest, daß der Schadenersatzanspruch der Antragsgegner wegen Wildschadens in der Höhe von S 82.650,- zur Gänze nicht zu Recht bestehe und trug den Antragsgegnern den Ersatz von Verfahrenskosten in Höhe von S 5.398,- auf.
Diesen Beschluß bekämpften die Antragsgegner hinsichtlich der Abweisung eines Teilbetrages von S 11.600,- in der Hauptsache sowie im Kostenausspruch, die Antragsteller erhoben Kostenrekurs.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Antragsgegner keine, dem Kostenrekurs der Antragsteller hingegen teilweise Folge und änderte die Kostenentscheidung des Erstgerichtes dahin ab, daß es die Antragsgegner zur ungeteilten Hand schuldig erkannte, den Antragstellern S 67.000,- an Verfahrenskosten zu ersetzen.
Mit ihrem Revisionsrekurs bekämpfen die Antragsgegner die Entscheidung des Rekursgerichtes wegen Nichtigkeit sowie im Kostenausspruch.
Der Verfahrensgegenstand, über den das Rekursgericht entschieden hat, war ein restlicher begehrter Entschädigungsbetrag von S 11.600,-. Gemäß § 14 Abs 2 Z 1 AußStrG ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der Verfahrensgegenstand, über den das Rekursgericht entschieden hat, an Geld oder Geldeswert S 50.000,- nicht übersteigt und gemäß § 14 Abs 2 Z 2 auch über den Kostenpunkt. Auch eine dem Rekursgericht (allenfalls) unterlaufene Nichtigkeit könnte nur im Rahmen eines zulässigen Rechtsmittels wahrgenommen werden. Der Revisionsrekurs war zur Gänze als unzulässig zurückzuweisen.