OLG 2R286/93

2R286/93Corte d'appello23 dic 1993

Testo completo

OLG 2R286/93

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.12.1993

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz als Rekursgericht hat durch die Richter Dr.Wolfgang Kossak als Vorsitzenden sowie Dr.Reinhold Schaumüller und Dr.Johannes Payrhuber in der Konkurssache des Gemeinschuldners Ing.A.M., Kaufmann, über den Rekurs der Bezirkshauptmannschaft B. als Sachwalter der mj.S.M. gegen den Beschluß des Landesgerichtes Linz vom 15.11.1993, S 28/93-22, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig (§ 171 KO, § 528 Abs.2 Z 2 ZPO).

Begründung

Begründung:

Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Erstgericht den in der Gläubigerversammlung am 12.11.1993 angenommenen Zwangsausgleich bestätigt.

Mit Eingabe vom 29.11.1993 hat die Bezirkshauptmannschaft B. als Sachwalter der mj.S.M. Rekurs mit der Begründung erhoben, daß vom derzeit per 30.11.1993 bestehenden Unterhaltsrückstand von S 53.506,50 der Kindesmutter S 14.640,- und dem Oberlandesgericht Graz S 38.866,50 gebühren; die Bezirkshauptmannschaft B. sei verpflichtet, den gesamten Rückstand hereinzubringen, sodaß einem Ausgleich nicht zugestimmt werden könne.

Das Erstgericht hat diesen Rekurs mit dem Hinweis vorgelegt, daß die Rekurswerberin bei der Abstimmung über den Zwangsausgleich nicht anwesend war und daher als Gegenstimme gewertet worden sei.

Schon aus dem Inhalt des Rekurses ergibt sich, daß dieser nicht berechtigt sein kann, denn der bloße Umstand, daß jemand gegen einen gerichtlichen Ausgleich sei, kann nach dem System des Ausgleichsverfahrens kein Grund sein, dem Ausgleich die Bestätigung zu versagen, wenn - wie es hier der Fall ist - diese Gegenstimme nicht ausreichte, die gesetzlich vorgeschriebenen Mehrheiten zu verhindern. Gesetzliche Gründe für eine Versagung der Ausgleichsbestätigung gemäß den §§ 153 und 154 KO werden nicht geltend gemacht.

Die formelle Gestaltung dieses in der Sache selbst jedenfalls erfolglosen Rechtsmittels zwingt das Rekursgericht, auch Überlegungen darüber anzustellen, ob der Rekurs nicht zurückgewiesen werden müßte; eine solche Zurückweisung würde nämlich der Rekurswerberin theoretisch einen Zugang zum OGH eröffnen, während mit der Bestätigung des angefochtenen Beschlusses der Rechtsmittelzug jedenfalls erschöpft ist.

Zunächst ist festzustellen, daß die minderjährige S.M., vertreten durch die BH B., am 13.5.1993 folgende Forderung an ausständigen Unterhaltsbeiträgen per 1.4.1993 angemeldet hat: "S 37.083,20; davon gebühren der Kindesmutter S 8.716,70 und dem OLG Graz S 28.336,50". Da diese Forderungsanmeldung vom Masseverwalter nicht bestritten wurde, bedarf es keiner Prüfung, aufgrund welcher Legitimation die BH B. für das OLG Graz einschreitet, offenbar um Regreßansprüche nach dem Unterhaltsvorschußgesetz durchzusetzen. Maßgeblich ist für dieses Rekursverfahren lediglich, daß die Forderungsanmeldung ausschließlich Unterhaltsrückstände umfaßte, die bis zur Konkurseröffnung (2.4.1993) angewachsen sind. Dabei handelt es sich um eine Konkursforderung, die ungeachtet ihres Inhaltes im Konkurs gesetzlich nicht anders behandelt werden kann und darf wie alle anderen Konkursforderungen, sich also auch einer Mehrheit bei der Abstimmung über den Zwangsausgleich beugen und die quotenmäßige Reduzierung aufgrund des von der Gläubigermehrheit angenommenen Ausgleichs hinnehmen muß. Nur als Masseforderungen hätten Unterhaltsansprüche das Privileg einer vorrangigen und möglichst ungekürzten Befriedigung im Konkurs; dann wäre der Unterhaltsgläubiger allerdings auch kein Beteiligter der Abstimmung über den Zwangsausgleich. Nun ist der Entscheidung 1 Ob 639/90 vom 16.1.1991 in ihrer Veröffentlichung in EvBl.1991/64 der Leitsatz vorangestellt worden: "Unterhaltsrückstände für die Zeit vor der Konkurseröffnung sind Masseforderungen". Aus der Begründung der zitierten Entscheidung geht allerdings eindeutig hervor, daß der OGH Unterhaltsrückstände für die Zeit vor der Konkurseröffnung als Konkursforderungen qualifiziert, der Leitsatz also sinnwidrig formuliert worden ist. Dieselbe Entscheidung stellt klar, daß gesetzliche Unterhaltsansprüche für die Zeit nach der Konkurseröffnung auch während des Konkursverfahrens gegen den Gemeinschuldner anhängig gemacht und fortgesetzt werden können, also keine Konkursforderungen, aber auch keine Masseforderungen sind. Es obliegt vielmehr dem Gemeinschuldner, seinen Unterhaltsanspruch gemäß § 5 KO vom Masseverwalter so ausmessen zu lassen, daß darin auch die Unterhaltsansprüche der unterhaltsberechtigten Familienangehörigen, insbesondere der Kinder Platz finden.

Wenn nun im vorliegenden Fall die Rekurswerberin geltend macht, es müsse der per 30.11.1993 bestehende Unterhaltsrückstand hereingebracht werden - der auch entsprechend höher als in der Forderungsanmeldung beziffert wird - dann bedeutet dies mit anderen Worten, daß auch der laufende Unterhalt seit der Konkurseröffnung als Konkursforderung geltend gemacht wird. Das ist gemäß § 5 KO unzulässig (so auch 13 R 662/76 LG Linz). Dies ändert aber nichts daran, daß die Rekurswerberin zumindest im Ausmaß ihrer vom Masseverwalter anerkannten Forderungsanmeldung die Durchsetzung einer Konkursforderung betreibt und ihr insoweit auch die Rekurslegitimation zuzubilligen ist. Daß dem Rekurs jedoch keine Folge gegeben werden kann, wurde bereits oben ausgeführt.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.