OGH 6Ob1631/93
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 22.12.1993
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Vogel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel, Dr.Redl, Dr.Kellner und Dr.Schiemer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Johann S*****, vertreten durch Dr.Ingrid Huber, Rechtsanwältin in Graz, wider die beklagte Partei Anton G*****, vertreten durch Dr.Günter Folk und andere, Rechtsanwälte in Graz, wegen 256.279,40 S samt Nebenforderungen, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 13.Juli 1993, AZ 1 R 74/93(ON 39), den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Begründung:
Der Beklagte hat den Kläger mit der Fertigstellung eines Hausbaues beauftragt. Der Kläger begehrte das Entgelt für seine werkvertraglich erbrachten Leistungen. Seine tatsächlich ausgeführten Leistungen wurden in einem gegen ihn eingeleiteten Strafverfahren in einem Sachverständigengutachten (nach den ortsüblichen Preisen) bewertet. Der Kläger legte seinem Klagebegehren diese - und nicht die werkvertraglich vereinbarten - Preise zugrunde. Der Beklagte behauptete, vom Kläger eine Baustellenabrechnung erhalten zu haben. Dieser stellte er seine Abrechnungsvariante gegenüber. Danach haftete nur noch ein Werklohnteilbetrag von knapp 6.000 S unberichtigt aus. In Ansehung dieses Restbetrages machte der Beklagte aber ein - werkvertraglich mit 20.000 S begrenztes - Rückbehaltungsrecht wegen unbehobener Mängel geltend. Daß die Werklohnforderung mangels erfolgter Rechnungslegung etwa noch nicht fällig geworden wäre, wendete der Beklagte nicht ein. Er machte lediglich geltend, daß ihm die "Zusammensetzung des Klagsbetrages" auch nach den diesbezüglichen Ausführungen des Klägers in dessen Schriftsatz ON 5 unerklärbar sei (ON 6). Der Kläger hatte zwar im Rechtsstreit zunächst die Echtheit der vom Beklagten vorgelegten nicht unterschriebenen, dem Urkundeninhalt nach vom Werkunternehmer stammenden Baustellenabrechnung anerkannt (AS 51), später aber als Partei ausgesagt, daß diese Urkunde nicht von ihm stamme (AS 151) und sich in der Folge zum Beweis dafür, daß die maschinschriftlich abgefaßte Urkunde auf keiner seiner Schreibmaschinen geschrieben worden sei, auf ein einzuholendes Sachverständigengutachten berufen (AS 177).
Das Berufungsgericht hat das Klagebegehren mangels Fälligkeit des restlichen Werklohnes wegen bisher nicht erfolgter Rechnungslegung als unberechtigt erachtet und deshalb einen Gutteil der vom Kläger in seiner Berufung ausgeführten Bemängelungen unerörtert gelassen.
Der Kläger stützt seine außerordentliche Revision auf folgende Punkte:
a/ Das Berufungsgericht habe verkannt, daß die Fälligkeit eines Bereicherungsanspruches nicht von einer Rechnungslegung abhinge.
b/ Das Berufungsgericht habe übersehen, daß die Klagsausführungen eine - etwa erforderliche - Rechnungslegung ersetzten. Der Kläger habe nämlich sein Begehren auf die Bewertung seiner tatsächlich ausgeführten Leistungen nach dem im Strafverfahren erstatteten Sachverständigen-Gutachten gestützt.
c/ Das Berufungsverfahren leide an wesentlichen Verfahrensmängeln, weil das Berufungsgericht aus dem im Strafverfahren erstatteten Gutachten keine Feststellungen getroffen und keine Beweisergänzung und -wiederholung durchgeführt habe; die Widersprüche zwischen dem im Strafverfahren erstatteten und dem im anhängigen Rechtsstreit eingeholten Sachverständigen-Gutachten wären - durch Einholung eines weiteren Gutachtens - aufzuklären gewesen.
d/ Dem Berufungsgericht sei insofern ein Denkfehler unterlaufen, daß es den Wert nicht ausgeführter Leistungen von der aus den Werten der tatsächlich erbrachten Leistungen errechneten Summe abgezogen habe.
e/ Dem Berufungsurteil hafte eine Nichtigkeit iS des § 477 Abs 1 Z 9 ZPO an, weil es die Leistungsbewertung nach dem im Strafverfahren erstatteten Gutachten völlig übergehe und an dem Prozeßvorbringen des Klägers "vorbeirede".
f/ Das angefochtene Berufungsurteil bewege sich "völlig außerhalb des vom Kläger vorgebrachten Sachverhaltes". Darin sei eine Aktenwidrigkeit, aber auch (offensichtlich wegen anzunehmender Feststellungsmängel) eine unrichtige rechtliche Beurteilung gelegen.
Keine dieser Revisionsausführungen vermag schlüssig das Vorliegen einer Revisionszulässigkeitsvoraussetzung iS des § 502 Abs 1 ZPO darzutun:
a/ Der Kläger fordert Entgelt für seine dem Beklagten in einem vertraglich vereinbarten Austauschverhältnis erbrachten Leistungen. Die nach seinem Begehren abzugeltenden Leistungen hat der Kläger in Erfüllung seiner Vertragspflichten und nicht rechtsgrundlos erbracht. Voraussetzungen für eine Leistungskondiktion hat er nicht einmal ansatzweise behauptet.
b/ Ein bloßes Beweisanbot der Einsichtnahme in ein in den Akten eines anderen Verfahrens erliegendes Gutachten, das dem Werkauftraggeber nicht zugekommen ist, vermöchte keinesfalls eine gebotene Rechnungslegung zu ersetzen. Aber selbst wenn dem Beklagten im Zuge des Verfahrens eine Ausfertigung des in der Revision mehrfach erwähnten Sachverständigengutachtens zugegangen wäre (was nicht aktenkundig ist), könnte eine Leistungsbewertung nach den ortsüblichen Preisen keine Rechnung ersetzen, die von den vertraglich vereinbarten (Pauschal)Preisen auszugehen hätte. Aus diesem Grund wäre auch das Vorbringen des Klägers in seinem Schriftsatz ON 5 nicht als Rechnungslegung anzuerkennen.
c/ Der Sache nach rügt der Revisionswerber sog. sekundäre Verfahrensmängel, die aber bei Zutreffen der berufungsgerichtlichen Ansicht über die mangelnde Fälligkeit der restlichen Werklohnforderung nicht vorliegen.
d/ Grundlage der geforderten Leistungsentlohnung ist der geschlossene Werkvertrag (samt Ergänzungen), dessen Rechtswirksamkeit vom Kläger nie bestritten wurde. Soweit der Kläger sich von diesem grundsätzlichen Ansatz zu lösen versucht, indem er Ausgleich für eine Bereicherung des Beklagten (nach dem gemeinen Wert der Leistungen) fordert, blieb er jede tragfähige Ableitung dafür schuldig.
e/ Das angefochtene Urteil baut in sich schlüssig und klar verständlich darauf auf, daß dem Kläger für seine im vertraglich geregelten Austauschverhältnis erbrachten Leistungen das vereinbarte Entgelt zustehe (und nicht ein etwa höherer gemeiner Preis).
f/ Das Berufungsgericht geht von seiner rechtlichen Beurteilung aus, daß eine restliche Entgeltforderung des Klägers keinesfalls fällig wäre. Danach erübrigten sich weitere Feststellungen über die Höhe eines dem Kläger noch zustehenden Werklohnrestes.
Daß aber - jedenfalls soweit der Kläger über die Pauschalpreisabrede hinaus eine Abgeltung seiner Leistungen fordert - erst eine ordnungsgemäße Rechnungslegung die Werklohnforderung fällig stellte, erachtet der Revisionswerber für seine Anspruchsableitung nur als unanwendbar, bestreitet aber die Richtigkeit der Rechtsansicht als solche nicht.
Ebensowenig rügt er, daß der Beklagte die vom Berufungsgericht aufgeworfene Frage eines auf den Abgang ordnungsgemäßer Rechnungslegung gegründeten Mangels der Fälligkeit nicht eingewendet habe, dieser Umstand im erstinstanzlichen Verfahren auch nicht erörtert worden sei und er solcherart davon überrascht worden wäre, daß im Berufungsverfahren der Rechnungslegung Erheblichkeit beigelegt wurde.