OGH 12Os161/93

12Os161/93Tribunale superiore15 dic 1993

Testo completo

OGH 12Os161/93

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.12.1993

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 15.Dezember 1993 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Mag.Strieder, Dr.Mayrhofer und Dr.Rouschal als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Straßegger als Schriftführer in der Strafsache gegen Sonja W***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 3, 148 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 8.Juli 1993, GZ 8 a Vr 12145/91-79, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugemittelt.

Gemäß § 390 a StPO fallen der Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Die am 15.August 1955 geborene Sonja W***** wurde des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 3, 148 zweiter Fall StGB schuldig erkannt. Demnach hat sie - zusammengefaßt wiedergegeben - in Wien und Salzburg in der Zeit vom 1. Juli 1990 bis 29.Oktober 1991 in zumindest neun Einzelfällen durch die Vorgabe redlichen Vertragswillens Verfügungsberechtigte von insgesamt sechs Unternehmen zur Erbringung von Dienstleistungen bzw zur Ausfolgung von Waren verleitet und dadurch um zumindest 291.162,22 S am Vermögen geschädigt (Schuldsprüche I-IV und VII), ferner in der Zeit von Juni 1989 bis September 1991 teils unter Benützung falscher Urkunden, nämlich von Überweisungsaufträgen und Schecks mit von ihr selbst nachgemachten Unterschriften, Verfügungsberechtigte mehrerer Bankinstitute zur Durchführung von Überweisungen und Scheckabbuchungen zu Lasten von Konten der Firma "G*****-Gesellschaft mbH", der Einzelfirma "Dr.Franz H*****" und des Dr.Franz H***** als Privatperson sowie zur jeweiligen Gutschrift von korrespondierenden Beträgen in der Gesamthöhe von 7,380.118,81 S auf ihrer Verfügungsberechtigung unterliegenden Privatkonten (Faktenkomplex V) und schließlich am 4.September 1991 Verfügungsberechtigte der R***** unter Benützung einer falschen Urkunde (von ihr fingiertes Firmenschreiben mit einkopierter Unterschrift) zur Gewährung eines (von ihr in der Folge auch ausgeschöpften) Rahmenkredites zu 165.500 S (Faktum VI).

Neben (rechtskräftigen) Teilfreisprüchen enthält das angefochtene Urteil mehrere auf § 369 StPO gestützte Zusprüche an Privatbeteiligte.

Die aus § 281 Abs 1 Z 3 und 10 StPO nur gegen die Schuldsprüche I bis V gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten geht fehl.

Der aus dem erstbezeichneten Nichtigkeitsgrund zum Faktenkomplex V erhobene Vorwurf, aus der Formulierung des Urteilsspruchs sei insoweit - der Bestimmung des § 260 (gemeint: Abs 1 Z 1) StPO zuwider - "tatsächlich nicht erkennbar", welcher Taten die Angeklagte schuldig erkannt worden sei, setzt sich darüber hinweg, daß die (einleitend auch zur Qualifikation nach § 147 Abs 1 Z 1 StGB trotz einer in der Folge unterlaufenen Wortauslassung unmißverständliche) Spruchfassung in Verbindung mit den diesen Faktenkomplex betreffenden Begründungspassagen (31 und 33/II) den gesetzlichen Anforderungen sowohl der Individualisierung als auch der (den Urteilsgründen vorbehaltenen) Konkretisierung der Tat in einer die reklamierte Unbestimmtheit ausschließenden Weise Rechnung trägt.

Die Rechtsrüge (Z 10) hinwieder erweist sich als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt, weil das angefochtene Urteil zu den Fakten I bis IV gar nicht von einer auch für diese Tathandlungen aktuellen Benützung falscher oder verfälschter Urkunden ausgeht, die Aufnahme dieser Qualifikation in die sämtliche Fakten zusammenfassende (§ 29 StGB) Betrugsbenennung vielmehr auf Täuschungsmodalitäten zu anderen Schuldspruchfakten beruht.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als teils offenbar unbegründet, teils nicht gesetzmäßig ausgeführt schon in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 Z 1 und 2, § 285 a Z 2 StPO).

Über die Berufung gegen den Strafausspruch bzw die Adhäsionserkenntnisse wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Wien zu befinden haben (§ 285 i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

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