OLG 2R267/93

2R267/93Corte d'appello10 dic 1993

Testo completo

OLG 2R267/93

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.12.1993

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz als Rekursgericht hat durch die Richter Dr.Wolfgang Kossak als Vorsitzenden sowie Dr.Reinhold Schaumüller und Dr.Johannes Payrhuber in der Konkurssache des Gemeinschuldners Johann R., über den Rekurs des Gemeinschuldners, vertreten durch Dr.M., Rechtsanwalt, gegen den Konkurseröffnungsbeschluß des Landesgerichtes Salzburg vom 3.11.1993, S 115/93-4, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig (§ 171 KO, § 528 Abs.2 Z 2 ZPO).

Begründung

Begründung:

Mit dem angefochtenen Beschluß wurde aufgrund eines schon am 21.6.1993 eingebrachten Antrages der Gläubigerin C. das Konkursverfahren über das Vermögen des Antragsgegners und nunmehrigen Gemeinschuldners eröffnet. Dem gegen die Konkurseröffnung erhobenen Rekurs des Gemeinschuldners kommt keine Berechtigung zu.

Der Rekurswerber vermeint, Zahlungsunfähigkeit liege deshalb nicht vor, weil er vor der Konkurseröffnung mit Ausnahme des zugunsten der Forderung der antragstellenden Partei eingeleiteten Zwangsversteigerungsverfahrens alle Exekutionsverfahren durch Befriedigung der (nicht durch Pfandrechte gesicherten) Gläubiger zur Einstellung gebracht habe; Zweck des Konkursverfahrens sei eine gleichmäßige Befriedigung aller Gläubiger; wenn alle nicht besicherten Gläubiger befriedigt werden können, dann würden die durch ausreichende Pfandrechte abgesicherten Gläubiger hinsichtlich ihres Befriedigungsanspruches nicht benachteiligt.

Der Rekurswerber stützt zwar diese seine Rechtsansicht auf die Entscheidung EvBl.1978/5 und die Lehrmeinung von Petschek-Reimer-Schiemer 30, scheint aber die beiden zitierten Belegstellen mißverstanden zu haben. Die Bezugnahme auf die Entscheidung EvBl.1978/5 dürfte wohl der Entscheidung 5 Ob 306/76, also richtig EvBl.1978/4 gelten. Ganz abgesehen davon, daß auch dieser Entscheidung ebensowenig wie irgendeiner anderen oberstgerichtlichen Entscheidung die These entnommen werden kann, es käme nur auf die Befriedigung der nicht besicherten Forderungen an, muß der Rekurswerber daran erinnert werden, daß durch das Insolvenzrechtsänderungsgesetz 1982 die gesetzlichen Voraussetzungen für die Annahme der Zahlungsunfähigkeit verdeutlicht und verschärft worden sind. Gemäß § 66 Abs.3 KO kommt es (im Gegensatz zu § 68 KO in der Fassung vor dem IRÄG 1982) nicht mehr darauf an, ob Gläubiger andrängen; der Umstand, daß der Schuldner Forderungen einzelner Gläubiger ganz oder teilweise befriedigt hat oder noch befriedigen kann, begründet für sich allein nicht die Annahme, daß er zahlungsfähig ist.

Nach der Aktenlage hat der Rekurswerber bereits bei der Vernehmungstagsatzung am 10.8.1993 die Forderung der antragstellenden Partei in Höhe von S 645.183,- s.A. anerkannt und die Frage, ob diese Forderung in absehbarer Zeit bezahlt werden könne, wie folgt beantwortet: "Etwa in zwei Monaten. Gespräche mit Banken über die Finanzierung."

Nach einer diesbezüglich skeptischen schriftlichen Äußerung der antragstellenden Partei hat das Konkursgericht mit Beschluß vom 15.9.1993 den Antragsgegner ("letztmalig") aufgefordert, die Bezahlung der Forderung der antragstellenden Partei oder eine Ratenzahlungsvereinbarung bis zum 29.9.1993 schriftlich nachzuweisen. Einem Aktenvermerk vom 22.10.1993 ist dann zu entnehmen, daß der Vertreter des Antragsgegners telefonisch mitgeteilt habe, "eine Finanzierung über die Salzburger Sparkasse erscheint nicht aussichtslos"; das Gericht möge noch bis 27.10.1993 zuwarten. Am 28.10.1993 wurde in einem Aktenvermerk festgehalten, daß die Finanzierungsgespräche mit der Salzburger Sparkasse gescheitert seien. Wenn nun im Rekurs behauptet wird, der Gemeinschuldner hätte einige Tage nach Konkurseröffnung (3.11.1993) die nötigen Mittel zur Abdeckung der Forderung der antragstellenden Partei flüssig machen können, so kann diese Behauptung in den Akten nicht nachvollzogen werden; sie wurde auch vom Rekurswerber in keiner Weise bescheinigt.

Entgegen der Ansicht des Rekurswerbers ist auch die Konkursvoraussetzung der Gläubigermehrheit gegeben. Der Rekurswerber kann zwar nicht die aktenkundige Tatsache bestreiten, daß dem von der antragstellenden Partei eingeleiteten Zwangsversteigerungsverfahren E 5200/92 BG St.Gilgen der Rechtsanwalt Dr.F. zur Hereinbringung einer vollstreckbaren Forderung von S 16.952,60 s.A. beigetreten ist, vermeint allerdings offensichtlich, auf diesen Gläubiger komme es nicht an, weil er der Rechtsvertreter der antragstellenden Partei sei. Es muß verwundern, daß eine solche Rechtsmeinung in einem schriftlichen Rekurs von einem Rechtsanwalt unterschrieben worden ist. Im übrigen illustriert die seit Ende 1992 vollstreckbare Forderung des Rechtsanwaltes Dr.F. nicht nur die vom Gesetz geforderte Gläubigermehrheit - wobei es gemäß den §§ 66 Abs.3 und 70 Abs.1 KO auf eine "Andrängen" der Gläubiger gar nicht ankommt - sondern auch die Zahlungsunfähigkeit des Rekurswerbers, denn es wäre sonst völlig unverständlich, warum er sich nicht wenigstens innerhalb eines Jahres die Forderung eines Rechtsanwaltes in Höhe von rund S 20.000,-

vom Hals geschafft hat. Dazu paßt der Bericht des Masseverwalters ON 6, wonach die Masse über keinerlei Barmittel verfügt. Daß im Zeitpunkt der Konkurseröffnung noch weitere, wenngleich nicht andrängende Gläubiger mit allenfalls noch nicht fällig gewesenen Forderungen vorhanden waren, ergibt sich aus dem Bericht des Masseverwalters ON

10.

Die antragstellende Partei hat in ihrer Äußerung 23 Nc 454/93-7 LG Salzburg darauf hingewiesen, selbst in keiner günstigen finanziellen und wirtschaftlichen Situation zu sein und daher das vom Antragsgegner geschuldete Geld (samt Zinsen und Kosten über eine Million Schilling) dringend zu benötigen. Das schon im Jahr 1992 eingeleitete Zwangsversteigerungsverfahren zur Verwertung der Liegenschaft des Gemeinschuldners macht nach der Aktenlage praktisch keine Fortschritte. Bei dieser Sachlage war das Erstgericht geradezu verpflichtet, ehestmöglich den Konkurs zu eröffnen, damit unter der ordnenden Hand eines Masseverwalters nicht nur das Zwangsversteigerungsverfahren betrieben, sondern auch noch andere Vermögenswerte festgestellt und liquidiert (siehe Bericht ON 10) und allfällige Anfechtungsansprüche realisiert werden können. Der angefochtene Beschluß ist daher zu bestätigen.

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