OGH 14Os158/93

14Os158/93Tribunale superiore30 nov 1993

Testo completo

OGH 14Os158/93

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.11.1993

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 30.November 1993 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Walenta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Lachner, Hon.Prof.Dr.Brustbauer, Dr.Massauer und Mag.Strieder als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Wimmer als Schriftführer, in der Strafsache gegen Richard N***** wegen Finanzvergehens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen Schmuggels nach §§ 35 Abs. 1, 38 Abs. 1 lit. a und 13 FinStrG und eines weiteren Finanzvergehens über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Verfallsbeteiligten Maria N***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt als Schöffengericht vom 26.Mai 1993, GZ 15 Vr 396/93-18, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Begründung

Gründe:

Richard N***** wurde der Finanzvergehen des teils vollendeten, teils versuchten (zu I) gewerbsmäßigen Schmuggels nach §§ 35 Abs. 1, 38 Abs. 1 lit. a und 13 FinStrG und (zu II) des Eingriffes in die Rechte des Tabakmonopols nach § 44 Abs. 1 lit. c und 13 FinStrG schuldig erkannt und zu einer Geldstrafe verurteilt.

Gemäß §§ 38 Abs. 1, 35 Abs. 4, 44 Abs. 3 iVm § 17 Abs. 2 lit. a und c Z 4 FinStrG erkannte das Schöffengericht ferner auf Verfall der sichergestellten Zigaretten und des zum Schmuggel benützten Personenkraftwagens. Der letztgenannte Ausspruch wurde damit begründet, daß in dem präparierten Originaltreibstofftank des im Eigentum des Richard N***** stehenden Personenkraftwagens die Konterbande verborgen war (US 6).

Die Entscheidung über den Verfall des Beförderungsmittels bekämpft die Mutter des Angeklagten Maria N***** als Verfallsbeteiligte mit einer (an sich zulässigen, siehe SSt. 48/86) Nichtigkeitsbeschwerde, gestützt auf § 281 Abs. 1 Z 11 StPO, aber auch mit Berufung.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war mangels Anmeldung gemäß § 285 d Abs. 1 Z 1 StPO iVm § 285 a Z 1 StPO zurückzuweisen (s. S 9 in ON 17 und ON 21).

Über die Berufung hat das zuständige Oberlandesgericht zu entscheiden (§ 285 i StPO; vgl. auch § 290 Abs. 1 letzter Satz StPO).

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