OGH 5Nd512/93

5Nd512/93Tribunale superiore26 nov 1993

Testo completo

OGH 5Nd512/93

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.11.1993

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Jensik als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner und Dr.Floßmann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G***** Gemeinnützige A***** Gesellschaft ***** mbH, ***** Graz, Sgasse 5, vertreten durch Dr.Guido Held, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei S GesmbH, ***** S*****, H*****straße 78, vertreten durch Dr.Ernst Hagen und Dr.Günter Hagen, Rechtsanwälte in Dornbirn, wegen S 600.620,76 und Feststellung (Streitwert S 50.000), infolge Delegierungsantrages der klagenden Partei den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Antrag der klagenden Partei, die Rechtssache dem an sich zuständigen Landesgericht Feldkirch abzunehmen und zur Verhandlung und Entscheidung dem Landesgericht für ZRS Graz zu übertragen, wird abgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit S 1.389,60 (darin enthalten S 231,60 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Äußerung zum Delegierungsantrag zu ersetzen.

Begründung

Begründung:

Die klagende Partei hat ihren Delegierungsantrag damit begründet, daß fast alle ihre Zeugen im Sprengel des Landesgerichtes für ZRS Graz wohnen und auch der beantragte Lokalaugenschein - es geht um mangelhafte Bauarbeiten - in Graz durchzuführen sein wird. Dem hat die beklagte Partei in ihrer Äußerung entgegengehalten, daß schon nach dem bisherigen Beweisangebot zwei Zeugen im Sprengel des Landesgerichtes Feldkirch wohnen und dies auch für den Geschäftsführer der beklagten Partei, dessen Parteienvernehmung beantragt wurde, zutrifft. Damit stehe dem von der klagenden Partei angestrebten Kostenvorteil ein Nachteil der beklagten Partei gegenüber. Die Lage des Augenscheinsgegenstandes könne nicht ausschlaggebend sein, weil wegen der Schwierigkeit der Materie ohnehin mit der Befundaufnahme und Begutachtung durch einen Sachverständigen zu rechnen sei. Die beklagte Partei hat daher die Abweisung des Delegierungsantrages verlangt.

Das Landesgericht Feldkirch hat sich der Argumentation der klagenden Partei angeschlossen und die Delegierung als zweckmäßig erachtet.

Der Delegierungsantrag ist nicht berechtigt.

Eine Delegierung nach § 31 JN setzt voraus, daß sie im Interesse aller am Verfahren Beteiligten liegt (1 Nd 159/57 uva). Wenn sich daher die Frage der Zweckmäßigkeit nicht eindeutig zugunsten beider Parteien beantworten läßt und eine der Parteien der Delegierung widerspricht, ist dieser in der Regel der Vorzug zu geben (E 12 zu § 31 JN, MGA14; zuletzt 5 Nd 505/93). Ein solcher Fall liegt hier vor. Da sich wesentliche Beweismittel im Sprengel des ohnehin zuständigen Landesgerichtes Feldkirch befinden und dort auch die beklagte Partei ihren Sitz hat, würde die Delegierung der Rechtssache an das Landesgericht für ZRS Graz den prozessualen Interessen der beklagten Partei zuwiderlaufen.

Die Kostenentscheidung schützt sich auf § 41 ZPO; nach der Judikatur ist der beklagten Partei jedoch Kostenersatz nur auf der Basis der TP 1 des RAT zu gewähren (5 Nd 20/65 uva; zuletzt 5 Nd 505/93).

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