OGH 15Os164/93
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 25.11.1993
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 25.November 1993 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Steininger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner, Dr.Kuch, Dr.Schindler und Dr.Ebner als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Freyer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Reinhold T***** und eine andere Angeklagte wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 3, 148 zweiter Fall StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Reinhold T***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 27.Juli 1993, GZ 7 b Vr 14307/92-57, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugemittelt.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Begründung
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Reinhold T***** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen (zu ergänzen: schweren) Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 3, 148 zweiter Fall StGB (A) und des Vergehens der Veruntreuung nach § 133 Abs. 1 StGB (B) schuldig erkannt.
Darnach hat er in Wien
A/ in der Zeit von 30.Oktober 1992 bis 26.November 1992 - zusammengefaßt wiedergegeben - in sechs Angriffen die im Urteil namentlich genannten Personen, indem er vorspiegelte, berechtigter Vermieter von Hauptmietwohnungen mit Weitergaberecht zu sein, betrügerisch um insgesamt mehr als 500.000 S am Vermögen geschädigt und zu schädigen versucht und
B/ am 4., 5., 6. und 10.August 1992 ein ihm anvertrautes Gut, nämlich von ihm als Kellner einkassierte Tageslosungen von insgesamt 4.188 S dadurch, daß er das Geld für sich behielt, sich mit dem Vorsatz zugeeignet, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern.
Allein den Schuldspruch zu B/ bekämpft der Angeklagte mit einer auf § 281 Abs. 1 Z 5, 9 lit. a und 9 lit. b StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde; gegen den Strafausspruch hat er Berufung ergriffen.
Die Beschwerdebehauptung (Z 5), der Ausspruch des Erstgerichtes über die Verwirklichung des subjektiven Tatbestands der Veruntreuung sei mit der (auf die Angaben der Zeugin Erika S***** - ON 8, S 253 gestützten) ferner getroffenen Feststellung, daß der Angeklagte in der weiteren Folge (nachdem er die Tathandlung zugegeben und Schadensgutmachung in Aussicht gestellt hatte) der Zeugin S***** gegenüber seine Zahlungspflicht hinsichtlich des in Rede stehenden Betrages schriftlich bestätigte, denkgesetzlich nicht in Einklang zu bringen, ist nicht verständlich und damit einer sachlichen Erörterung nicht zugänglich.
Die Rechtsrügen (Z 9 lit. a, 9 lit. b), hinwieder setzen sich über die Urteilsfeststellungen zur subjektiven Tatseite und - bezogen auf die angestrebte Anwendung der Bestimmung des § 167 StGB - zur bisher mangelnden Schadensgutmachung hinweg und verfehlen solcherart eine prozeßordnungsgemäße Darstellung.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285 d Abs. 1 Z 1 iVm § 285 a Z 2 StPO bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen.
Über die Berufung wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Wien zu befinden haben (§ 285 i StPO).