OGH 4Ob145/93
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 16.11.1993
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr.Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien
1. Bgesellschaft mbH, , 2. Sgesellschaft mbH, ***** 3. Bgesellschaft mbH, , 4. BWgesellschaft mbH, , 5. Dr.Klaus K, und 6. Ing.Rudolf R*****, sämtliche vertreten durch Dr.Bernd Fritsch und andere Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagte Partei Dr.Arnold P*****, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der Druckerei C*****, wegen Unterlassung, Beseitigung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren S 480.000), infolge Revisionsrekurses der klagenden Parteien gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Rekursgericht vom 10. September 1993, GZ 5 R 156/93-8, womit der Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Graz vom 28.Juni 1993, GZ 21 Cg 176/93m-3, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Die beklagte Partei hat die Kosten ihrer Revisionsrekursbeantwortung selbst zu tragen.
Begründung
Begründung:
Entgegen dem - für den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§§ 78, 402 Abs 4 EO; § 526 Abs 2, letzter Satz, ZPO) - Ausspruch des Rekursgerichtes liegen die Voraussetzungen für die Zulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses (§§ 78, 402 Abs 4 EO; § 528 Abs 1 ZPO) hier nicht vor:
Von der Rechtsfrage, ob der "Österreichische Bautagesbericht" und der "Österreichische Regiebericht" Werke im Sinne des Urheberrechtsgesetzes sind, hängt die Entscheidung nicht ab. Daß juristische Personen, wie hier die Erst-, Zweit-, Dritt- und Viertklägerin, als Urheberrinnen nicht in Betracht kommen, hat schon das Rekursgericht zutreffend in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (EvBl 1992/92; ÖBl 1992, 81; MR 1993, 72) ausgesprochen; dagegen führen die Kläger keine Argumente ins Treffen. Im übrigen hat aber das Rekursgericht ausdrücklich ausgesprochen, daß die Urheberschaft des Fünft- und des Sechstklägers unbescheinigt geblieben sei (S. 102 oben). Der Oberste Gerichtshof hat aber - wie die Kläger selbst erkennen (S. 117) - von den Tatsachenannahmen der Vorinstanzen auszugehen (ÖBl 1987, 21 uva). Die Kläger machen insoweit weder eine Aktenwidrigkeit noch einen Mangel des Rekursverfahrens geltend; die Urheberschaft des Fünft- und des Sechstklägers wurde auch vom Beklagten nicht außer Streit gestellt, sondern ausdrücklich offengelassen (S. 25).
Die Kläger haben ihre Klage zwar ausdrücklich nur auf eine Verletzung des Urheberrechtsgesetzes gegründet (S. 3 und 11), zugleich aber erklärt, daß sie ihr Begehren "auf jeden erdenklichen Rechtsgrund" stützten (S. 13). Ob aber der vorgetragene Sachverhalt im Hauptverfahren ausreichen würde, den geltend gemachten Unterlassungsanspruch aus einem anderen Rechtsgrund - etwa dem Bruch der (in der Klage gar nicht erwähnten) Konkurrenzklausel laut Punkt III Absatz 2 der angeblich zustande gekommenen schriftlichen Vereinbarung oder dem UWG - abzuleiten, bedarf keiner Prüfung, ist doch jedenfalls die einstweilige Verfügung ausdrücklich nur zur Sicherung des Anspruches auf Unterlassung und Beseitigung urheberrechtswidriger Handlungen begehrt worden (S. 15). An eine solche von den Klägern vorgenommene Beschränkung auf einen bestimmten Rechtsgrund sind aber die Gerichte nach ständiger Rechtsprechung gebunden (SZ 47/11 mwN; MR 1992, 77 uva).
Der Revisionsrekurs war daher als unzulässig zurückzuweisen (§§ 78, 402 Abs 4 EO; § 510 Abs 3, letzter Satz, § 528 a ZPO).
Der Ausspruch über die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung des Beklagten gründet sich auf §§ 78, 402 Abs 4 EO, §§ 40, 50, 52 ZPO. Da der Beklagte auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses nicht hingewiesen hat, diente seine Rechtsmittelbeantwortung nicht der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung.