OGH 9ObA294/93
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 10.11.1993
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Bauer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Peter Scheuch und Hofrat Adir.Robert List als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dr.H***** G*****, Angestellter, ***** vertreten durch Dr.Josef Unterweger, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei W***** Verein ***** dieser vertreten durch Dr.Rudolf Stöhr und Dr.Johann Stöhr, Rechtsanwälte in Wien, wegen 70.097,26 S brutto, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 21.Juli 1993, GZ 31 Ra 30/93-17, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 28.August 1992, GZ 7 Cga 530/91-13, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger ist schuldig, der Beklagten die mit 4.348,80 s bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten 724,80 S USt) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
Da die Begründung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es, auf diese Ausführungen zu verwiesen (§ 48 ASGG).
Ergänzend ist auszuführen:
Nach den Feststellungen wurde das Dienstverhältnis des Klägers fristgerecht zum 30.9.1990 aufgekündigt. Bei dem folgenden Gespräch Ende August erklärte der Vertreter des Dienstgebers, die Kündigung "könne aufgehoben und das Dienstverhältnis bis 31.12.1990 fortgesetzt" werden. Der Kläger müsse sich jedoch einem psychologischen Test über seine Eignung als Sozialarbeiter unterziehen. Für den Fall eines positiven Testergebnisses könnte dem Kläger ab 1.1.1991 ein neues Dienstverhältnis angeboten werden. Der Kläger unterzog sich diesem Test nicht. Kurz vor dem 15.11.1991 erklärte der Vertreter des Dienstgebers dem Kläger, seine Weiterbeschäftigung sei prinzipiell möglich, wenn dieser allenfalls eine Studie über die Beklagte erstelle. Der Kläger erklärte sich bereit, diese Arbeit zu übernehmen. Am 28.11.1991 wurde der Kläger darauf hingewiesen, daß sein Dienstverhältnis am 31.12.1991 ende und aufgefordert, seinen restlichen Urlaub zu verbrauchen.
Soweit der Kläger diese Feststellungen in Zweifel zieht, bekämpft er in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung. Auf diese Ausführungen ist nicht einzugehen.
Die nach Ausspruch der Kündigung abgegebene Erklärung, die Kündigung könne aufgehoben und das Dienstverhältnis könne bis 31.12.1990 fortgesetzt werden, kann nicht als Rücknahme der Kündigung, sondern nur dahin verstanden werden, daß die Kündigung nicht zum ursprünglichen Termin, sondern erst zum Jahresende wirksam werden sollte. Die Tatsache der Kündigung blieb hievon unberührt, es trat lediglich eine Verschiebung des Kündigungstermines ein. Wohl knüpfte die Beklagte dies an die Bedingung, daß sich der Kläger einem psychologischen Test unterziehe, zog jedoch daraus, daß der Kläger diesen Test nicht absolvierte, letztlich keine Konsequenzen und setzte das Dienstverhältnis bis zum 31.12.1990 fort. Soweit die Parteien in diesem Zusammenhang für den Fall eines positiven Testergebnisses die Möglichkeit eines Dienstverhältnisses für die Zeit nach dem 31.12.1990 erörterten, stellte die Beklagte lediglich ein Anbot auf Abschluß eines neuen Dienstverhältnisses in Aussicht; die Tatsache der Kündigung des bestehenden Dienstverhältnisses zum Jahresende blieb dadurch unberührt. Nichts anderes ergibt sich aus dem Mitte November 1990 geführten Gespräch. Auch bei dieser Gelegenheit stellte die Beklagte nur die Möglichkeit des Abschlusses eines neuen Dienstvertrages in Aussicht. Eine bindende Verpflichtung zur Beschäftigung des Klägers für die Zeit nach dem 31.12.1990 ergibt sich hieraus nicht.
Da die Kündigung nicht unter einer Bedingung ausgesprochen wurde, ist es entbehrlich, auf die vom Revisionswerber erörterten Fragen einzugehen. Auf einen aus einer Verletzung der Fürsorgepflicht abgeleiteten Schadenersatzanspruch hat der Kläger sein Begehren in erster Instanz nicht gegründet, so daß das Berufungsgericht zu Recht eine Auseinandersetzung mit diesem Rechtsgrund ablehnte. Im übrigen wurde der Abschluß eines neuen Dienstvertrages auch für den Fall eines positiven Testergebnisses nicht fix zugesagt, sondern von der Beklagten nur als möglich erwogen. Daraus, daß die Beklagte den Kläger nicht zu einem Test einlud, könnte er daher keine Ansprüche ableiten. Abgesehen davon hat auch der Kläger von sich aus nichts unternommen, um sich dem Test zu unterziehen.
Aus dem Umstand, daß nach Beendigung des Dienstverhältnisses die Begründung eines neuen in Aussicht genommen war, ist für den Kläger nichts zu gewinnen. Die Teilnichtigkeit von Kettendienstverträgen hat nur zur Folge, daß mehrere aufeinanderfolgende Dienstverhältnisse als ein zusammenhängendes Dienstverhältnis zu qulifizieren sind. Dieser Frage kommt aber hier keine Bedeutung zu, da es zur Begründung eines neuen Dienstverhältnisses nicht gekommen ist.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.