OGH 10ObS214/93

10ObS214/93Tribunale superiore28 ott 1993

Testo completo

OGH 10ObS214/93

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.10.1993

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Steinbauer als weitere Richter und die fachkundigen Laienrichter Dr.Peter Hübner (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Friederike Grasmuck (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Osman J*****, N*****, vertreten durch Dr.Rainer Toperczer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, Roßauer Lände 3, 1092 Wien, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 1.Juli 1992, GZ 32 Rs 91/92-46, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 10.Dezember 1991, GZ 20 Cgs 77/90-35, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Der am 11.5.1937 geborene Kläger ist in der Lage, leichte und mittelschwere Arbeiten in jeder Lage unter Einhaltung der üblichen Arbeitszeit und Arbeitspausen unter Ausschluß von Arbeiten unter überdurchschnittlichem Zeitdruck zu verrichten. Er ist für einfache körperliche Hilfs- und Handlangerarbeiten geeignet.

Mit der vorliegenden Klage begehrt er infolge Ablehnung der Beklagten die Weitergewährung der bisher befristet bis 31.12.1989 gewährten Invaliditätspension.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Der Kläger könne noch als Werkstättenaufräumer, als Hilfskraft in Handels- und Friedhofsgärtnereien oder im Rahmen der Materialzu- und -abtragung beschäftigt werden. Invalidität liege daher nicht vor.

Das Gericht zweiter Instanz bestätigte diese Entscheidung. Die in der Berufung relevierte Schwerhörigkeit des Klägers möge diesen zwar beeinträchtigen, habe jedoch auf die mögliche Verweisbarkeit keinen solchen Einfluß, daß diese ausgeschlossen wäre.

Gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich die unbeantwortet gebliebene Revision des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne einer Klagestattgebung abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Revision ist nicht berechtigt.

Da der Anspruch auf Weitergewährung einer befristeten Invaliditätspension davon abhängt, ob der Versicherte nach Ablauf dieser Frist (noch, erstmals oder wieder) invalid im Sinne des § 255 ASVG ist, ist ein Vergleich mit den Verhältnissen zur Zeit der Zuerkennung der befristeten Pension nicht anzustellen (SSV-NF 6/17). Daher scheidet es auch aus, die Tatsache der befristeten Leistungsgewährung als Indiz oder Beweis dafür anzusehen, daß eine bisher bestandene Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auch über das Ende der Befristung weiterwirkt.

Soweit der Revisionswerber im Hinblick auf seine beigebrachten, einen längeren Zeitraum betreffenden Behandlungsunterlagen eine besondere Begründung der Vorinstanzen vermißt, warum dennoch aufgrund der auf einer kurzen Befundaufnahme beruhenden Gerichtsgutachten das Klagebegehren abgewiesen wurde, macht er den irrevisiblen Anfechtungsgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung geltend (SSV-NF 3/160). Nur wenn ein Gutachten gegen zwingende Denkgesetze oder zwingende Gesetze des sprachlichen Ausdrucks verstößt und dadurch die Unrichtigkeit des Gutachtens zur Folge hat, was hier aber nicht der Fall ist, fiele dessen Anfechtung in den Bereich der rechtlichen Beurteilung (SSV-NF 3/14).

Zuzugeben ist dem Revisionswerber, daß die sich aus den von ihm vorgelegten Befunden (AS 47) ergebende Schwerhörigkeit in erster Instanz ungeprüft blieb. Insofern sind seine diesbezüglichen Ausführungen nicht unzulässige Neuerungen.

Dennoch ist dem Berufungsgericht zu folgen, daß bei den für den Kläger in Frage kommenden Verweisungstätigkeiten wie beispielsweise und insbesondere einer Hilfskraft in Handels- und Friedhofsgärtnereien die Verweisbarkeit durch die Schwerhörigkeit des Klägers nicht beeinträchtigt wird. Es ist offenkundig, daß dort Gefahrenquellen, vor denen durch Zurufe oder akustische Signale gewarnt werden müßte, im üblichen Arbeitsablauf nicht vorkommen.

Der nicht berechtigten Revision war daher keine Folge zu geben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.

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