OGH 6Ob608/93
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 21.10.1993
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Vogel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel, Dr.Redl, Dr.Kellner und Dr.Schiemer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr.Horst R*****, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der B***** GesmbH, ***** wider die beklagte Partei S***** OHG, ***** vertreten durch Dr.Peter Gatternig, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 80.334,- sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 28.Mai 1993, GZ 4 R 59, 60/93-18, womit das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 24. September 1992, GZ 26 Cg 9/92-9, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die klagende Partei hat die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.
Begründung
Begründung:
Die klagende Partei begehrte mit der am 6.5.1991 beim Erstgericht angebrachten Klage den Kaufpreis für einen der beklagten Partei gelieferten Compaq Computer. Mit Schriftsatz vom 23.5.1992 brachte die beklagte Partei vor, die Firma sei infolge Einbringung des Unternehmens in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach dem Strukturverbesserungsgesetz am 4.11.1991 im Firmenbuch gelöscht worden. Infolge Verlustes der Parteifähigkeit sei die Klage abzuweisen bzw. das Verfahren ab der Löschung für nichtig zu erklären.
Das Erstgericht wies den Antrag der beklagten Partei, das Verfahren ab der Löschung im Firmenbuch für nichtig zu erklären, zurück und gab der Klage statt.
Das Berufungsgericht gab dem gegen den Beschluß erhobenen Rekurs keine Folge. Es verneinte das Vorliegen des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes der mangelnden Parteifähigkeit und bestätigte das Ersturteil. Es sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei, weil die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes über die prozessualen Folgen der Vollbeendigung einer OHG während des anhängigen Verfahrens uneinheitlich sei.
Die Revision ist nicht zulässig.
Die Nichtbeachtung des Mangels der Parteifähigkeit bildet einen Nichtigkeitsgrund. Das Berufungsgericht hat das Vorliegen dieses Nichtigkeitsgrundes verneint; eine Bekämpfung in der Revision ist daher nicht mehr möglich. Da das Berufungsgericht im übrigen keine Rechtsfragen im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO zu lösen hatte und solche in der Revision auch gar nicht aufgezeigt wurden, war diese zurückzuweisen.
Die klagende Partei hat in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision nicht hingewiesen. Für ihre zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung daher nicht erforderliche Revisionsbeantwortung konnten ihr gemäß § 41 und 50 ZPO keine Kosten zuerkannt werden.