OGH 14Os50/93(14Os51/93, 14Os52/93, 14Os53/93, 14Os54/93, 14Os55/93, 14Os56/93, 14Os57/93, 14Os58/93)
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 28.09.1993
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 28.September 1993 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Brustbauer, Dr.Massauer, Mag.Strieder und Dr.Ebner als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Schmidt als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Dr.Karlheinz D***** wegen des Verbrechens des Mißbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs. 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die von der Generalprokuratur zur Wahrung des Gesetzes gegen den Vorgang, daß Beschlüsse des Untersuchungsrichters des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 25.Juli 1989, GZ 22 b Vr 2514/89-92 und 93, vom 20. November 1989, ON 122-126, vom 28.November 1989, ON 138 und vom 18. Dezember 1989, ON 169, nicht unverzüglich der Ratskammer gemäß § 149 a Abs. 2 StPO zur Genehmigung vorgelegt wurden, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr.Jerabek, des Angeklagten und des Verteidigers Dr.Strigl zu Recht erkannt:
Spruch
Der vom Untersuchungsrichter des Landesgerichtes für Strafsachen Wien im Verfahren AZ 22 b Vr 2514/89 eingehaltene Vorgang, die mit seinen Beschlüssen vom 25.Juli 1989 (ON 92 und ON 93), vom 20.November 1989 (ON 122-126) sowie vom 28.November 1989 (ON 138) angeordnete und mit Beschluß vom 18.Dezember 1989 (ON 169) verlängerte Überwachung des Fernmeldeverkehrs nicht unverzüglich durch die Ratskammer des Landesgerichtes für Strafsachen Wien genehmigen zu lassen, verletzt das Gesetz in der Bestimmung des § 149 a Abs. 2 StPO.
Diese Gesetzesverletzungen werden festgestellt.
Begründung
Gründe:
In dem gegen Dr.Karlheinz D***** beim Landesgericht für Strafsachen Wien zur AZ 22 b Vr 2514/89 anhängigen Strafverfahren wegen § 302 StGB und anderer strafbarer Handlungen ordnete der Untersuchungsrichter gemäß § 149 a Abs. 1 Z 1 und 2 Abs. 2 StPO beschlußmäßig die Überwachung nachgenannter Telephone über folgende Zeiträume an:
1. am 25.Juli 1989 beginnend mit 12,00 Uhr dieses (Beschluß)Tages:
a) betreffend die Telephonnummern 02243/84818, (Wien:) 21 42 627 und (Wien:) 46 32 23 für die Dauer von vier Wochen (ON 92),
b) betreffend die Wiener Rufnummer 33 83 202 für die Dauer einer Woche (ON 93),
2. am 20.November 1989 mit sofortiger Wirkung und jeweils auf die Dauer von vier Wochen betreffend folgende Telephonnummern:
a) 02231/2888 (ON 122),
b) 02242/8668 (ON 123),
c) (Wien:) 57 28 174, 56 32 57, 22 16 61 und die Autotelephonnummern 0663/22-5-22, 12-1-82 und 23-3-37 sowie 44-4-93 (ON 124),
d) (Wien:) 214 26 27 (ON 125),
e) 02243/8418 (ON 126),
3. am 28.November 1989, mit sofortiger Wirkung auf die Dauer von vier Wochen betreffend die Telephonnummern (Wien:) 22 07 971, 22 16 61 bis 22 16 65 und 22 23 23 (ON 138).
Am 18.Dezember 1989, wurden die mit den Beschlüssen (2 c und 2 d) vom 20. November 1989 (ON 124, 125) und (3) vom 28.November 1989 (ON 138) angeordneten Telefonüberwachungen vom Untersuchungsrichter bis zum 31. Jänner 1990 verlängert (ON 169).
Die Beschlüsse vom 25.Juli 1989 wurden nach kommentarloser Vorlageverfügung des Untersuchungsrichters vom 14.September 1989 am 20. September 1989, alle anderen Beschlüsse zufolge der durch eine Beschwerde ausgelösten Vorlageverfügung des Untersuchungsrichters vom 30. Jänner 1990 am folgenden Tag gemäß § 149 a Abs. 2 durch die Ratskammer genehmigt.
Gegen einzelne Genehmigungsbeschlüsse der Ratskammer hat Dr.Karlheinz D***** Beschwerde an das Oberlandesgericht Wien erhoben, denen jedoch mit Entscheidung dieses Gerichtes vom 26.Juli 1990, AZ 25 Bs 267-269/90, nicht Folge gegeben wurde. Dabei vertrat das Oberlandesgericht Wien die Ansicht, daß sich aus § 149 b Abs. 3 StPO kein Beschwerderecht darüber, ob die Überwachung unverzüglich genehmigt worden sei, ableiten lasse, inhaltlich aber die angefochtenen Entscheidungen richtig seien (ON 221).
Zutreffend zeigt nun der Generalprokurator in seiner gemäß § 33 StPO erhobenen Beschwerde auf, daß die jeweiligen Genehmigungen der durch den Untersuchungsrichter angeordneten Telefonüberwachungen durch die Ratskammer nicht, wie § 149 a Abs. 2 StPO verlangt, unverzüglich sondern verspätet erfolgten.
Die Anordnung der Überwachung eines Fernmeldeverkehrs steht nach dem Gesetz (§ 149 a Abs. 2 StPO) grundsätzlich der Ratskammer zu. Nur bei Gefahr im Verzuge kann auch der Untersuchungsrichter diese Anordnung treffen, doch hat er unverzüglich die Genehmigung der Ratskammer einzuholen. Wird die Genehmigung verweigert, so hat der Untersuchungsrichter die Anordnung sofort zu widerrufen und die Aufzeichnungen vernichten zu lassen. Dem Gebot der unverzüglichen - also raschest möglichen - Einholung der Genehmigungspflicht ist angesichts der einleitend aufgezeigten Zeitspannen vorliegend nicht entsprochen worden. Zwar befanden sich die Akten nach Fassung der Beschlüsse vom 25.Juli 1989 (ON 92 und 93) ab 28.Juli 1989 beim Oberlandesgericht in Wien, von dem sie erst am 5.September 1989 zurücklangten (vgl. S 3 v des Antrags- und Verfügungsbogens sowie die ON 105, 106 und 107), doch ist nicht einsichtig, warum es nicht möglich gewesen sein sollte, dem Unverzüglichkeitsgebot des § 149 a Abs. 2 StPO vor Vorlage der Akten an das Oberlandesgericht Wien und bis zum 14.September 1989 (Vorlageverfügung laut S 3 w verso des Antrags- und Verfügungsbogens) bzw. bis zum 20.September 1989 (Genehmigungsbeschluß der Ratskammer laut ON 92 und 93) zu entsprechen. Auch in den übrigen erst am 31.Jänner 1990 von der Ratskammer genehmigten Fällen kann von einer unverzüglichen Einholung der Genehmigung der Ratskammer keine Rede sein.
In Stattgebung der vom Generalprokurator gemäß § 33 StPO erhobenen Beschwerde war mithin spruchgemäß zu erkennen und die unterlaufene Gesetzesverletzung festzustellen.