OGH 10Ob502/93
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 21.09.1993
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier, Dr.Bauer, Dr.Ehmayr und Dr.Steinbauer als weitere Richter in der Pflegschaftssache der minderjährigen Kinder J***** B*****, geboren am 5.1.1977, B***** B*****, geboren am 9.7.1979, M***** B*****, geboren am 9.8.1980, B***** B*****, geboren am 18.2.1982, M***** B*****, geboren am 26.2.1985, und B***** B*****, geboren am 31.10.1986, sämtliche vertreten durch die Mutter A***** M***** B*****, Vertragsbedienstete, ***** infolge Revisionsrekurses der ehelichen Mutter und des ehelichen Vaters gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 13.Jänner 1993, GZ 2 R 14/93-25, womit der Rekurs des ehelichen Vaters gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 27.November 1992, GZ 13 P 43/92-22, zurückgewiesen und der Rekurs der ehelichen Mutter gegen diese Entscheidung teilweise zurückgewiesen und dem Rechtsmittel im übrigen nicht Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Beide Revisionsrekurse werden zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
Die Minderjährigen J*****, B*****, M*****, B*****, M***** und B***** B***** sind die ehelichen Kinder des Dr.H***** und der A***** M***** B*****; sie leben mit ihren Eltern im gemeinsamen Haushalt. In der Zeit von Jänner bis September 1992 erzielte der Vater als Beamter (unter Hinzurechnung der unter der Rubrik "Verbot" genannten Beträge) ein monatliches Einkommen von netto 41.300 S; tatsächlich zur Auszahlung gelangte im Monatsdurchschnitt ein Betrag von 39.870 S. Die Mutter erzielte als Vertragsbedienstete in dieser Zeit ein Monatseinkommen von 17.170; tatsächlich zur Auszahlung gelangte im Monatsdurchschnitt ein Betrag von 11.200 S. Diese Einkommenssituation war im wesentlichen auch in den vorangegangenen Jahren gleich. Auf Konten bei verschiedenen Banken bestehen offene Darlehensverbindlichkeiten des Vaters von rund 735.000 S und solche der Mutter von rund 240.000 S. Darüberhinaus bestehen offene Darlehensverbindlichkeiten von rund 630.000 S für Kredite, die die Eltern gemeinsam eingegangen sind. Für rückständige Kindergarten- und Hortkosten haften rund 69.000 S aus. Die väterliche Großmutter J***** B*****, geboren 13.3.1903, bezog im Jahre 1992 von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (inklusive Hilflosenzuschuß) eine monatliche Nettopension von 4.322,80 S sowie von der Sozialversicherungsanstalt der Bauern eine monatliche Nettopension von 3.671,40 S (inkl Ausgleichszulage). Die väterliche Großmutter machte gegen den Vater Ansprüche aus dem Übergabsvertrag geltend. Im Jahre 1987 wurde der Vater mit Urteil des Bezirksgerichtes Rottenmann, C 342/84 aus diesem Titel zur Zahlung eines Betrages von 73.158 S und mit Urteil desselben Gerichtes vom 19.2.1988 zur Zahlung eines Betrages von 43.480,47 S sowie ab 10.7.1987 zu einer monatlichen Leistung von 2.907 S an die väterliche
Großmutter verpflichtet. Zur Durchsetzung dieser Ansprüche wurden auch Exekutionsverfahren geführt.
Am 17.3.1992 stellte die Mutter beim Erstgericht den Antrag, die väterliche Großmutter ab 17.3.1989 zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von 500 S und ab Antragstellung zu einer solchen von monatlich 800 S je Kind zu verpflichten. Mit weiterem Antrag vom 4.5.1992 begehrte die Mutter, die väterliche Großmutter für die Zeit vom 17.3.1989 zu monatlichen Unterhaltsleistungen von 2.500 S und ab 18.3.1992 von monatlich 3.500 S je Kind zu verpflichten. Die im 90. Lebensjahr stehende Großmutter werde im Bezirksaltersheim versorgt und habe keine finanziellen Verpflichtungen. Sie verfüge über ein geschätztes Barvermögen von 800.000 S bis 1,000.000 S und habe die aufgrund der Urteile des Bezirksgerichtes Rottenmann bestehenden Ansprüche von insgesamt 315.000 S durch unzählige Exekutionsverfahren eingetrieben, wobei der Vater bis auf das Existenzminimum gepfändet worden sei. Durch Zinsen für Kredite, die der Vater zur Erfüllung der Ansprüche seiner Mutter in Anspruch genommen habe, ergäben sich weitere Belastungen. Die väterliche Großmutter verfüge zudem über ein jährliches Einkommen von rund 300.000 S, welcher Betrag weit über dem Existenzminimum liege, während das Einkommen der Eltern weit unter dem Existenzminimum liege und nicht einmal zur Erfüllung der bestehenden Kreditverbindlichkeiten ausreiche. Diese wirtschaftliche Notlage habe zum wesentlichen Teil die väterliche Großmutter durch ihre Prozeß- und Exekutionsführung gegen die Eltern verursacht. Dadurch sei der Unterhalt der Kinder gefährdet. Es habe die Unterhaltsverpflichtung der Großmutter einzutreten.
Am 5.5.1992 erschien der Vater beim Erstgericht und erklärte, dem Antrag seiner Gattin in der Fassung vom 4.5.1992 beizutreten.
Die mütterliche Großmutter sprach sich gegen diese Anträge aus. Schon aus dem Antrag ergebe sich, daß die Eltern über ein ausreichendes Einkommen verfügten, um den Kindern den erforderlichen Unterhalt zu gewähren. Sie selbst verfüge weder über das behauptete Vermögen noch über ein Einkommen in der behaupteten Höhe. In den Zahlungen, die der Vater an sie geleistet habe, seien zu einem wesentlichen Teil Verfahrenskosten enthalten. Die ihr zukommenden Geldmittel würden von der Fürsorge beansprucht, so daß ihr keine Grundlage für die Leistung von Unterhalt zur Verfügung stehe.
Das Erstgericht wies den Antrag ab. Im Hinblick auf die Einkommenssituation der Eltern sei die Verpflichtung der Großmutter, die nur subsidiär unterhaltspflichtig sei, zur Erbringung von Unterhaltsleistungen nicht gerechtfertigt. Die Eltern versuchten offenbar nur, die Verpflichtung die gegenüber der väterlichen Großmutter aufgrund der Rechtsstreitigekeiten zu erfüllen gewesen seien, durch Inanspruchnahme einer (subsidiären) Unterhaltsverpflichtung zu kompensieren.
Das Rekursgericht wies den von beiden Eltern erhobenen Rekurs, soweit darin jeweils die Abweisung des vom anderen Elternteil gestellten Antrages auf Verpflichtung der väterlichen Großmutter zu einer Unterhaltsleistung bekämpft werde, zurück, gab im übrigen beiden Rekursen nicht Folge und bestätigte die erstgerichtliche Entscheidung mit der Maßgabe, daß es den Antrag des Vaters, die väterliche Großmutter zu Unterhaltsleistungen für die mj Kinder zu verpflichten, zurückwies. Entgegen dem Vorbringen beider Rekurswerber sei im Hinblick auf den Amtsvermerk vom 5.5.1992 davon auszugehen, daß der Vater gleichfalls einen Antrag auf Verpflichtung der väterlichen Großmutter zur Unterhaltsleistung gestellt habe; die Erklärung "dem Antrag der Mutter beizutreten" könne nicht anders verstanden werden. Nach § 154 Abs 1 ABGB sei jeder Elternteil für sich allein berechtigt, das Kind zu vertreten. Solange sich die Eltern nicht auf die Vertretung durch einen Elternteil einigten oder das Gericht einen Vertreter bestimme, komme das Vertretungsrecht ausschließlich dem Elternteil zu, der die erste Vertretungshandlung setze. Nachdem hier die Mutter die erste Verfahrenshandlung gesetzt habe, sei nur sie zur Vertretung berechtigt. Der Vater sei daher weder legitimiert gewesen, einen Unterhaltsfestsetzungsantrag zu stellen noch komme ihm in diesem Umfang die Legitimation zur Erhebung eines Rechtsmittels gegen den erstgerichtlichen Beschluß zu. Es seien daher sowohl sein Antrag auf Unterhaltsfestsetzung wie auch sein Rechtsmittel zurückzuweisen gewesen. Aus diesem Grund erweise sich auch der Rekurs der Mutter, soweit er sich gegen die Abweisung des Antrages des Vaters richte, als unzulässig. Das Rekursvorbringen, mit dem die mangelnde Handlungsfähigkeit der väterlichen Großmutter geltend gemacht werde, erweise sich nicht als begründet. Diese habe bereits Jahre zuvor, im Zusammenhang mit den gegen den Vater geführten Verfahren ihren Anwälten Vollmacht erteilt. Zu diesem Zeitpunkt sei sie jedenfalls handlungsfähig gewesen. Durch eine allenfalls nachträglich eingetretene Handlungsunfähigkeit werde die Wirksamkeit der Vollmacht nicht berührt. Die Voraussetzungen für die Vertretung der väterlichen Großmutter im vorliegenden Verfahren durch diese Rechtsanwälte seien daher jedenfalls erfüllt. Unberechtigt sei auch die Bekämpfung der abweisenden Entscheidung des Erstgerichtes. Die subsidiäre Unterhaltspflicht der Großeltern trete nur insoweit ein, als die primär verpflichteten Eltern unfähig seien, ihren Unterhaltspflichten nachzukommen, was nicht schon dann der Fall sei, wenn die erwerbsfähigen Eltern nur faktisch ihrer Unterhaltspflicht nicht entsprächen. Die Frage, ob die Eltern bei Anspannung ihrer Kräfte in der Lage seien, den ihren Kindern gemäß § 140 ABGB geschuldeten Unterhalt zu leisten, hänge davon ab, in welcher Höhe der Unterhaltsanspruch der Kinder zu bemessen sei und welche Mittel der Eltern zur Deckung dieser Bedürfnisse zur Verfügung stünden oder bei Anspannung nach Kräften erzielt werden könnten. Hier seien beide Eltern voll erwerbsfähig und erzielten Einkommen, die zumindest auf seiten des Vaters eine über dem Durchschnitt liegende Höhe erreichten. Die väterliche Großmutter verfüge demgegenüber (unter Vernachlässigung des Hilflosenzuschusses) nur über monatliche Einkünfte von rund 6.000 S. Dieses Einkommen erhöhe sich unter Einbeziehung der vom Vater zu erbringenden Leistung (sofern dieser seinen Verpflichtungen nachkomme) auf monatlich 8.900 S. Diese Beträge dienten vor allem zur Deckung der Kosten der Heimunterbringung. Die Eltern seien hingegen im Hinblick auf ihr Einkommen in der Lage, die ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse der Kinder zu decken. Die die Eltern belastenden Kreditverbindlichkeiten allgemeiner Art hätten außer Betracht zu bleiben. Die mit der Deckung der Wohnbedüfnisse verbundenen Kreditaufwendungen (hiefür seien monatlich Darlehensrückzahlungen von 4.881,05 S zu leisten) erreichten aber einschließlich der laufenden Wohnungsaufwendungen nicht ein Ausmaß, daß dadurch ausgehend vom festgestellten Einkommen die Unterhaltsleistungen für die Kinder in Frage gestellt würden. Der ordentliche Revisionsrekurs wurde mit der Begründung für zulässig erklärt, daß eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage des Eintrittes der subsidiären Unterhaltspflicht der Großeltern in dem Fall, daß die Eltern zwar über ein beträchtliches Einkommen verfügen, jedoch verschuldet seien, nicht bestehe.
Die Rekursentscheidung wurde an beide Eltern am 4.2.1993 zugestellt.
Dagegen richtet sich der am 4.3.1993 zur Post gegebene und am 8.3.1993 beim Erstgericht eingelangte Rekurs des Vaters mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung, soweit sie den Vater als Nichtpartei in das Verfahren einbeziehe, ersatzlos aufzuheben; hilfsweise wird beantragt, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur Ergänzung des Verfahrens und zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen oder aber den angefochtenen Beschluß dahin abzuändern, daß dem Antrag der Mutter in der mit Antrag vom 4.5.1992 abgeänderten Form zur Gänze stattgegeben werde.
Die Mutter erklärte mit einem am 4.3.1993 zur Post gegebenen und am 8.3.1993 beim Erstgericht eingelangten Schriftsatz, gegen den Beschluß des Rekursgerichtes einen ordentlichen Revisionsrekurs zu erheben und beantragte unter einem die Bewilligung der Verfahrenshilfe. Rekursausführungen enthält der Schriftsatz der Mutter nicht. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wurde vom Erstgericht abgewiesen; diese Entscheidung wurde vom Rekursgericht mit Beschluß vom 16.6.1993 bestätigt.
Die Rekurse sind verspätet.
Gemäß § 11 Abs 1 AußStrG beträgt die Rekursfrist 14 Tage. Wohl bleibt es gemäß § 11 Abs 2 AußStrG dem Ermessen des Gerichtes überlassen, auch nach verstrichener Frist auf ein Rechtsmittel Rücksicht zu nehmen, doch gilt dies nur für Fälle, in denen sich die Verfügung noch ohne Nachteil für einen Dritten abändern läßt.
Im vorliegenden Fall wurde mit dem angefochtenen Beschluß des Rekursgerichtes der Rekurs beider Eltern, soweit darin jeweils die Abweisung des vom anderen Elternteil gestellten Antrages auf Verpflichtung der väterlichen Großmutter zu einer Unterhaltsleistung bekämpft werde, zurückgewiesen; im übrigen wurde beiden Rekursen nicht Folge gegeben und die erstgerichtliche Entscheidung mit der Maßgabe bestätigt, daß der Antrag des Vaters, die väterliche Großmutter zu Unterhaltsleistungen für die mj Kinder zu verpflichten, zurückgewiesen wurde. Auf die verspäteten Rekurse der Eltern gegen diesen Beschluß kann, soweit die väterliche Großmutter hiedurch Rechte erworben hat, nicht Bedacht genommen werden. Durch Abänderung des das Unterhaltsbegehren abweisenden Teiles würde in die Rechte der väterlichen Großmutter eingegriffen. § 11 Abs 2 AußStrG bietet daher keine Möglichkeit zur Überprüfung des angefochtenen Beschlusses in diesem Punkt nach Ablauf der Rechtsmittelfrist. Es kann daher auch die Frage der Rechtsmittellegitimation des Vaters in diesem Punkt auf sich beruhen.
Nur einer Überprüfung des vom Vater primär gestellten Rekursantrages stünde § 11 Abs 2 AußStrG nicht entgegen. Er begehrt in diesem Punkt, den angefochtenen Beschluß, soweit er den Vater als Nichtpartei in das Verfahren einbeziehe, ersatzlos aufzuheben. Der Vater vertritt dazu die Ansicht, daß er gar keinen Antrag gestellt habe, so daß keine Grundlage für eine Zurückweisung eines Antrages bestehe. Durch eine Entscheidung im Sinne dieses Revisionsrekursantrages würde in die Rechte der väterlichen Großmutter nicht eingegriffen; ob man zum Ergebnis gelangte, daß ein Antrag des Vaters zu Recht zurückgewiesen wurde oder von seiner Seite gar keine Antragstellung erfolgt sei, bliebe auf ihre Rechtsposition ohne Einfluß.
Gemäß § 14 Abs 1 AußStrG ist gegen den Beschluß des Rekursgerichtes der Revisionsrekurs nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Rekursgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist. Das Rekursgericht hat den Rekurs mit der oben angeführten Begründung für zulässig erklärt. Ob es sich dabei um eine im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG qualifizierte Frage handelt, kann unerörtert bleiben, weil, wie dargestellt, ihre Überprüfung schon wegen der Verspätung des Rechtsmittels ausgeschlossen ist. Der allein verbliebenen Rechtsfrage, ob der Vater als Antragsteller (bzw Vertreter seiner Kinder) aufgetreten ist, kommt jedenfalls die im § 14 Abs 1 AußStrG umschriebene Bedeutung nicht zu. Ob eine vor Gericht abgegebene Erklärung im Hinblick auf ihre Formulierung als Antragstellung zu werten ist, ist eine Frage des Einzelfalles, der die in der zitierten Gesetzesstelle normierte wesentliche Bedeutung über die konkrete Sache hinaus nicht zukommt. In diesem Punkt ist daher der Revisionsrekurs des Vaters wegen Fehlens der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG unzulässig.
Die Mutter erklärte in ihrer Eingabe, die 4 Wochen nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses angebracht wurde, bloß gegen den Beschluß Revisionsrekurs zu erheben. Sonstige Rechtsmittelausführungen enthält die Eingabe nicht. Ob dieser Mangel grundsätzlich einer Verbesserung zugänglich ist (siehe dazu EFSlg 61.211, 55.363), kann hier unerörtert bleiben. Da das Rechtsmittel verpätet ist und die Abänderung des bekämpften Beschlusses nicht möglich wäre, ohne die Rechte Dritter zu berühren, wäre eine Berücksichtigung des Rekurses selbst dann nicht möglich, wenn entsprechende Rechtsmittelausführungen vorlägen.
Gemäß Art VII § 3 Abs 1 VerfahrenshilfeG gelten die Bestimmungen der ZPO idF Art II VerfahrenshilfeG über die Verfahrenshilfe sinngemäß auch für das außerstreitige Verfahren. Der Art II umfaßt die §§ 63 bis 73, § 464 Abs 3, § 522 und § 528 Abs 1 erster Satz ZPO. Gemäß § 464 Abs 3 ZPO beginnt für eine die Verfahrenshilfe genießende oder beantragende Partei dann, wenn sie innerhalb der Berufungsfrist die Beigebung eines Rechtsanwaltes beantragt, die Berufungsfrist mit der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwaltes und einer schriftlichen Urteilsausfertigung an ihn. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag auf Beigebung eines Rechtsanwaltes abgewiesen, so beginnt die Berufungsfrist mit dem Eintritt der Rechtskraft des abweisenden Beschlusses. Dies hat zufolge Art VII § 3 Abs 1 VerfahrenshilfeG für die Erhebung des Rekurses im außerstreitigen Verfahren zu gelten.
Im vorliegenden Fall hat die Mutter den Antrag auf Verfahrenshilfe jedoch 4 Wochen nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses gestellt. Die Antragstellung erfolgte daher nach Ablauf der Rekursfrist und konnte die Wirkungen des § 464 Abs 3 ZPO nicht mehr auslösen. Dem Umstand, daß die Zustellung der Entscheidung des Rekursgerichtes, mit der dem Rekurs der Mutter gegen die Verweigerung der Verfahrenshilfe nicht Folge gegeben wurde, nicht ausgewiesen ist, kommt daher keine Bedeutung zu. Da die Antragstellung verspätet erfolgte, stand der Mutter auch nach Abweisung ihres Antrages die Frist des § 464 Abs 3 ZPO (zur allfälligen Verbesserung des Rekurses durch Nachtrag entsprechender Rechtsmittelausführungen) nicht offen. Daß aber auf einen verspäteten Rekurs selbst dann nicht Bedacht genommen werden könnte, wenn entsprechende Rechtsmittelausführungen erstattet würden, wurde bereits oben dargelegt.