OGH 4Ob1086/93
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 21.09.1993
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr.Friedl als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger, Dr.Kodek, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei T***** AG, ***** vertreten durch Dr.Erwin Köll, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei A***** GmbH, ***** vertreten durch Dr.Norbert Schmid, Rechtsanwalt in Vöcklabruck, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren S 900.000,-) infolge außerordentlichen Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 27.Juli 1993, GZ 3 R 158/93-17, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der außerordentliche Rekurs der beklagten Partei wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Begründung:
Die beanstandete Äußerung der Beklagten (Beil. /C) kann nach dem Grundsatz, daß der Werbende bei Mehrdeutigkeit seiner Ankündigung die ungünstigste Auslegung gegen sich gelten lassen muß (ÖBl 1989, 42 uva), (auch) dahin verstanden werden, daß die Erstprüfung der von der beklagten vertriebenenen Rohre von einer in den "Allgemeinen Gütevorschriften" des GRIS angeführten Anstalt nach den entsprechenden ÖNormen (Pkt I und IV dieser Vorschriften) durchgeführt worden ist (" .. Erstprüfung unserer Rohre gem. GRIS .."). Diese Voraussetzungen - deren von der Klägerin behauptete Beudeutung für die beteiligten Verkehrskreise die Beklagte gar nicht bestritten hat - liegen aber in Wahrheit nicht vor:
Pkt IV der "Allgemeinen Gütevorschriften" des GRIS sieht vor, daß für eine Prüfung nur die dort angeführten Anstalten herangezogen werden dürfen; das TGM wird jedoch unter Z.3 nicht genannt. Ob das TGM staatlich - auf Grund des Gesetzes vom 9.9.1910 BGBl 185 - auch zur Begutachtung von Systemen aus metallischen Rohren autorisiert ist, kann daher offen bleiben.
Daß die Prüfung durch das TGM nicht der - einschlägigen - ÖNorm B 2590 entsprochen hat, wurde vom Rekursgericht auf Grund der Beil T ergänzend festgestellt (S. 97).
Die im Rechtsmittel aufgestellte Behauptung, die Empfänger der beanstandeten Mitteilung hätten gewußt, daß die Rohre der Beklagten als ausländische Produkte kein "GRIS-Prüfzeichen" erlangen könnten, weshalb das Gutachten nur im Sinne einer "GRIS-Gleichwertigkeit" verstanden werden konnte, muß als Neuerung unbeachtet bleiben.