OGH 15Os111/93

15Os111/93Tribunale superiore16 set 1993

Testo completo

OGH 15Os111/93

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.09.1993

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 16.September 1993 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Steininger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner, Dr.Kuch, Dr.Schindler und Dr.Ebner als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Freyer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Izet K***** wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1, 130 zweiter Fall und 15 StGB sowie anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landegerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 3.Juni 1993, GZ 28 Vr 1144/93-39, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Izet K***** (zu A) des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1, 130 zweiter Fall und 15 StGB sowie der Vergehen (zu B) der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB und (zu C) der Sachbeschädigung nach § 125 StGB schuldig erkannt.

Nach dem Inhalt des - zusammengefaßt wiedergegebenen - Schuldspruches hat er

(A) gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen in einem 25.000 S, nicht aber 500.000 S übersteigenden Wert durch Einbruch bzw Einsteigen namentlich angeführten Geschädigten teils weggenommen, und zwar am 3. und 8.Jänner 1993 in Innsbruck in acht Angriffen Bargeld in der Höhe von 5.120 S, sowie Textilien und andere Wertgegenstände im Gesamtwert von zumindest 19.450 S durch Einbrüche in PKWs (A I 1 bis 8) und am 4. Dezember 1992 in Hall im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten Fikret B***** und einem weiteren unbekannt gebliebenen Mittäter Berechtigten des Kaffee P***** 10.000 S Bargeld und Zigaretten nach Einsteigen durch die Oberlichte zur Eingangstür (A I 9), teils wegzunehmen versucht, und zwar am 8.Jänner 1993 in Innsbruck nach Einschlagen von Seitenscheiben dreier PKWs Bargeld und Wertgegenstände unerhobenen Wertes (A II 1 bis 3); ferner

(B) Urkunden, über die er nicht allein verfügen durfte, mit dem Vorsatz vernichtet, zu verhindern, daß sie im Rechtsverkehr vom Berechtigten zum Beweis eines Rechtes gebraucht werden, und zwar am 8. Jänner 1993 eine ÖAMTC-Clubkarte und eine Kundenkarte der Gerda B*****, einen Kfz-Zulassungsschein, eine Kfz-Steuerkarte, einen ARBÖ-Sicherheitspaß 1993, einen Impfpaß und eine Radiozusatzbewilligung des Helmut A***** und einen Kfz-Zulassungsschein der Gertrud H*****, und schließlich

(C) am 15.Dezember 1992 dadurch, daß er einen Spielautomaten des Bahrudin H***** umwarf, fremde bewegliche Sachen in einem 25.000 S nicht übersteigenden Wert beschädigt (Sachschaden S 7.000).

Der Angeklagte, der zum Diebstahlsfaktum in Hall (A I 9) und zur Sachbeschädigung (C) geständig war, bekämpft den zu den übrigen Anklagepunkten ergangenen Schuldspruch mit einer auf die Gründe der Z 5 a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der jedoch keine Berechtigung zukommt.

Keine gravierenden Zweifel an der Richtigkeit der erstgerichtlichen Beweiswürdigung vermag die Tatsachenrüge (Z 5 a) durch den Hinweis auf die Aussage der Zeugin Herlinde M***** zu erwecken, die den Beschwerdeführer anläßlich einer noch am 8.Jänner 1993 erfolgten Gegenüberstellung nicht einwandfrei als (den von ihr beobachteten) Täter (zum Faktum A II 1) identifizieren konnte. Denn abgesehen davon, daß die Tatrichter eine ganze Reihe anderer, schwerwiegender Indizien aufzeigten, aus denen sie ihre Überzeugung von der (Allein)Täterschaft des Angeklagten in sämtlichen Fakten gewonnen haben (US 9 bis 12 = AS 339 bis 342), muß die Aussage dieser Zeugin im Kontext gesehen werden. Darnach aber hatte sie den Täter nicht aus der Nähe und insbesondere nicht von vorne gesehen und stützte sie ihren Eindruck, bei dem - auf Grund ihrer Personsbeschreibung von der Polizei in Tatortnähe aufgegriffenen - Angeklagten handle es sich "eher nicht um den Täter" (AS 109) lediglich darauf, daß dieser - anders als der Angeklagte - gewellte Haare getragen habe. Dem steht indes die Aussage der Zeugin Filomena F***** entgegen, deren Auffassung zufolge der Angeklagte, den sie (erstmals) im Polizeifahrzeug gesehen hatte, (sehr wohl) gewelltes Haar aufgewiesen hat (AS 329).

Die Angaben der Zeugin Gerlinde M***** sind demnach, berücksichtigt man die Gesamtheit der Verfahrensergebnisse, nicht geeignet, erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der erstgerichtlichen Konstatierungen aufkommen zu lassen.

Keinen Feststellungsmangel im Sinne des relevierten Nichtigkeitsgrundes der Z 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO macht die Beschwerde mit der Behauptung geltend, das Erstgericht hätte feststellen müssen, daß die Zeugin M***** ebenso wie die Zeugin F***** den Angeklagten nicht als Täter erkannt hatte. Der Sache nach rügt der Beschwerdeführer mit diesem Vorbringen nämlich lediglich in einer im Rechtsmittelverfahren gegen Schöffengerichtsurteile nach wie vor unzulässigen Weise die Beweiswürdigung der Tatrichter, die aus den ins Treffen geführten Zeugenaussagen nicht jene Schlüsse gezogen haben, die der Beschwerdeführer gezogen wissen will.

Die sohin zur Gänze offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285 d Abs 1 Z 2 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die Berufung des Angeklagten fällt demzufolge in die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz (§ 285 i StPO).

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