Testo completo
OGH 2Ob47/93
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 16.09.1993
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Melber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner, Dr.Graf, Dr.Schinko und Dr.Tittel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Michael G*****, vertreten durch Dr.Werner Schmid, Rechtsanwalt in Braunau, wider die beklagten Parteien 1.) Gerhard G*****, und 2.) Versicherungs***** AG, ***** beide vertreten durch Dr.Kurt Konopatsch und Dr.Sonja Sturm-Wedenig, Rechtsanwälte in Leoben, wegen S 26.350,- sA, infolge "außerordentlicher" Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Leoben als Berufungsgerichtes vom 6.Juli 1993, GZ R 677/93-17, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Leoben vom 30.April 1993, GZ 5 C 1380/92p-13, bestätigt wurde, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die "außerordentliche" Revision der klagenden Partei wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
Der Kläger begehrt von den Beklagten aus dem Titel des Schadenersatzes (Verkehrsunfall) die Zahlung von S 26.350,- sA.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab, das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, die Revision sei jedenfalls unzulässig.
Dagegen richtet sich die "außerordentliche" Revision des Klägers mit der Behauptung, es liege eine wesentliche Rechtsfrage vor, die die Vorinstanzen unrichtig gelöst hätten.
Diese Revision ist unzulässig, weil gemäß § 502 Abs 2 ZPO dieses Rechtsmittel unabhängig vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage dann unzulässig ist, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat (Entscheidungsgegenstand) an Geld oder Geldeswert S 50.000,- nicht übersteigt.