OGH 14Os136/93
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 14.09.1993
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 14.September 1993 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Walenta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Lachner, Hon.Prof.Dr.Brustbauer, Dr.Massauer und Mag.Strieder als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Mazzolini als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Norbert S***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, 148 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt als Schöffengericht vom 19.Mai 1993, GZ 15 Vr 1287/92-35, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien übermittelt.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des (bisherigen) Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Begründung
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Norbert S***** des Verbrechens des teils (richtig jedoch: nur) gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, 148 (zweiter Strafsatz) StGB (Punkte A/I/1-10, II und III) und des Vergehens der Veruntreuung nach § 133 Abs. 1 und 2 StGB (B/I/1 und 2, II/1 und 2) schuldig erkannt.
Nach den von seiner Beschwerde betroffenen Schuldspruchfakten A/I/5 und 6 sowie B/II/1 und 2 hat der Angeklagte
A/ mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, (u.a.) nachgenannte Personen durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen verleitet, die diese am Vermögen schädigten, wobei er die Taten jeweils mit der Absicht beging, sich durch die wiederkehrende Begehung der Betrügereien eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, und zwar
I. durch die Behauptung, zahlungswillig und -fähig zu sein,
... 5. im Mai 1992 in Kemeten Martin G***** unter der Vorspiegelung, den noch aushaftenden Kredit des Genannten in der Höhe von 70.000 S bei der R*****bank ***** zurückzuzahlen, zur Überlassung seines Personenkraftwagens der Marke BMW 316, Baujahr 1986, im Zeitwert von ca. 70.000 S;
6. im Mai bzw. Juni 1992 in Kemeten den Alfred G***** unter der Vorspiegelung, "Inhaber eines lukrativen Partyservices" zu sein und für die Beschäftigung seines Sohnes Martin G***** sorgen zu wollen, zur Gewährung eines Darlehens von insgesamt 30.000 S;
B/ ein Gut, das ihm anvertraut worden ist, sich mit dem Vorsatz zugeeignet, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern, und zwar
II. durch Einbehalten ihm von Martin G***** übergebener Geldbeträge, nämlich
1. am 21.Juli 1992 in Litzelsdorf in der Höhe von 75.000 S, statt vereinbarungsgemäß einen offenen, auf den Genannten lautenden Kredit bei der R*****bank ***** abzudecken;
2. im Mai oder Juni 1992 in Oberwart in der Höhe von 4.000 S, statt damit vereinbarungsgemäß eine Reifenrechnung bei der Firma P***** zu bezahlen.
Lediglich gegen die angeführten Schuldspruchfakten wendet sich der Angeklagte mit einer auf die Z 5, 5 a und 9 lit. a des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. Er ist nicht im Recht.
Den in Frage gestellten Verkauf des Autos durch Martin G***** an den Angeklagten (A/I/5) gründete das Erstgericht auf die für glaubwürdig erachtete Zeugenaussage des Verkäufers. Dieser hat mit dem vom Beschwerdeführer in seiner Mängelrüge (Z 5) isoliert herausgestrichenen, von Martin G***** gebrauchten Satz "direkt ein Kaufvertrag zwischen mir und dem Angeklagten wurde nicht abgeschlossen" - wie die dieser Passage vorangehenden und nachfolgenden Teile der Aussage deutlich zeigen - nur die fehlende schriftliche Ausfertigung des bereits mündlich zustandegekommenen Kaufvertrages gemeint. Denn auch die Höhe des - vom Angeklagten zur Abdeckung einer Schuld des Martin G***** bei dessen Gläubigerbank zu verwendenden - Kaufpreises war - entgegen den Beschwerdeausführungen - nach der Aussage des Verkäufers bereits mit 70.000 S festgesetzt (S 307/II).
Daß es der angefochtenen Entscheidung an einer "näheren" bzw. "ausreichenden" Begründung für die Motivation und die Modalitäten der von den Belastungszeugen behaupteten Übergabe von Geldbeträgen in der Höhe von 75.000 S (B/II/1) und 4.000 S (B/II/2) an den Angeklagten mangle, ist nicht aktengetreu (US 9 ff).
Die Aussagen des Alfred und des Martin G***** über die Art und Weise der Geldübergabe sind im übrigen im wesentlichen durchaus konform. Die Beschwerde, welche diesbezüglich Widersprüche zu erkennen vermeint, läßt unbeachtet, daß die von ihr zitierten Belegstellen nicht denselben Vorgang betreffen.
Der Beschwerdeführer vermag auch in der Tatsachenrüge (Z 5 a) weder schwerwiegende, unter Außerachtlassung der Pflicht zur amtswegigen Wahrheitsforschung zustandegekommene Mängel in der Sachverhaltsermittlung aufzuzeigen, noch auf aktenkundige Beweisergebnisse hinzuweisen, die geeignet wären, erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken. Zum Teil stellt sich das bezügliche, auch Beweisanträge enthaltende Vorbringen als unzulässige Neuerung dar.
In seiner Rechtsrüge (Z 9 a) wiederum geht der Beschwerdeführer prozeßordnungswidrig nicht von den Urteilsfeststellungen aus, weil er nicht diese, sondern seine vom Erstgericht als widerlegt erachtete Verantwortung, er habe das Auto des Martin G***** lediglich geliehen und nicht gekauft, zugrunde legt. Mit seinen weiteren kursorischen Einwendungen in Ansehung der subjektiven Tatseite aber übergeht der Beschwerdeführer die dazu im Urteil getroffenen Feststellungen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung, teils als unbegründet gemäß § 285 d Abs. 1 Z 2 StPO, teils als nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt nach § 285 d Abs. 1 Z 1 StPO iVm § 285 a Z 2 StPO sofort zurückzuweisen.
Gemäß § 285 i StPO hat über die Berufung das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden.