Testo completo
OGH 8Ob1614/93
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 09.09.1993
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Gunther Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Edgar Huber, Dr.Birgit Jelinek, Dr.Ronald Rohrer und Dr.Ilse Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr.Alexander C***** S*****, vertreten durch Dr.Dieter Huainigg, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider die beklagte Partei Z-***** AG, ***** vertreten durch Dr.Karl Safron, Dr.Franz Grossmann und Dr.Leopold Wagner, Rechtsanwälte in Klagenfurt, wegen S 522.000 sA infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 18.Mai 1993, GZ 1 R 31, 87/93-20, den
Beschluß
gefaßt:
Begründung
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO), weil
1. die Zulassung der Klageänderung (Nachweis- statt Vermittlungsprovision) dem Gesetz (§ 235 Abs 3 ZPO) entspricht;
2. im Geschäftszweig der Immobilienmakler im Zweifel bereits die bloße Nachweisung der Kaufgelegenheit den Provisionsanspruch des Vermittlers begründet (vgl § 8 Abs 2 IMV und StRsp, EvBl 1950/474 uva);
3. sich aus den Feststellungen des Erstgerichtes ergibt, daß die Tochterfirma der Rechtsvorgängerin der beklagten Partei von dieser von der Kaufgelegenheit erfuhr (Ersturteil S 5 unten, 6 oben) und die Realitätenvermittlerin bereits in ihrem ersten Schreiben ihre Vermittlungsbedingungen dahin bekanntgab, daß der Empfänger der Informationen für die Provision auch dann haftet, wenn er die Kaufgelegenheit Dritten bekanntgibt (§ 9 Abs 1 Z 5 lit a IMV);
4. im übrigen auch wirtschaftliche Zweckgleichwertigkeit vorliegt, sodaß der Provisionsanspruch auch nach § 6 HVG zu Recht besteht (Jabornegg, HVG 239 ff; 592).