Testo completo
OGH 10Ns3/93 (10Ns9/93)
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 07.09.1993
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier, Dr.Ehmayr, Dr.Petrag und Dr.Steinbauer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Desimir K*****, wider die beklagte Partei Österreichische P*****, wegen S 10.0000 und S 54.000, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die "Klagen" vom 26.6.1993 und vom 28.7.1993 werden zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
Der Kläger brachte am 1.7.1993 und am 3.8.1993 unmittelbar beim Obersten Gerichtshof als "Klagen" bezeichnete Schriftsätze vom 26.6.1993 und 28.7.1993 ein. Er begehrt von der Beklagten, bei der er ein Pensionskonto hat, für die Nichtauszahlung der auf dem Pensionskonto eingelangten Pensionszahlungen Schadenersatz: S 10.000 für die Monate Mai und Juni 1993 (10 Ns 3/93), S 54.000 für die Monate Mai, Juni, Juli 1993 (10 Ns 9/93).
Der Oberste Gerichtshof ist nach dem Instanzenzug der ordentlichen Gerichte Österreichs grundsätzlich nicht ein in erster Instanz, sondern nur in letzter Instanz erkennendes Gericht. Die Behandlung einer Klage ist den Gerichten der ersten Instanz vorbehalten. Der Oberste Gerichtshof ist daher funktionell unzuständig (Fasching ZPR2 Rz 182). Eine Überweisung an das zuständige Gericht ist im Zivilverfahren von Amts wegen nicht vorgesehen. Die Anrufung des unzuständigen Gerichtes hat daher die Zurückweisung der Klage zur Folge, ohne daß es erforderlich wäre, den Kläger in diesem Stadium zu einer Verbesserung der Klage wegen Fehlens verschiedener Formalerfordernisse aufzufordern.
Dem Kläger steht es allerdings gemäß § 230 a ZPO frei, binnen 14 Tagen nach Zustellung dieses Beschlusses die Überweisung der Klage an ein Gericht erster Instanz (Bezirksgericht für Handelssachen Wien) zu beantragen.