OGH 13Os29/93

13Os29/93Tribunale superiore1 set 1993

Testo completo

OGH 13Os29/93

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.09.1993

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 1.September 1993 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kießwetter als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer, Dr.Markel, Dr.Ebner und Dr.Rouschal als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Kobinger als Schriftführerin in der Strafsache gegen Hans-Joachim F***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3, 148, zweiter Fall, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 25.September 1992, GZ 26 Vr 1.824/90-170, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Verfahrens über seine Rechtsmittel zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Hans-Joachim F***** des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs. 1 (zu ergänzen: Z 1 - siehe C/12 und US 40) und Abs. 3, 148, zweiter Fall, StGB schuldig erkannt und zu 24 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt.

Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat er in Kufstein, Bad Häring und anderen Orten mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich unrechtmäßig zu bereichern, durch Täuschung über Tatsachen andere zu Handlungen verleitet, die diese an ihrem Vermögen schädigten, wobei er die (mitunter auch) schweren Betrügereien in der Absicht begangen hat, sich durch deren wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (US 13, 15, 39/40), und zwar (zusammengefaßt):

(zu A) in den Jahren 1985 bis 1989 in 20 Angriffen Inhaber von Gastgewerbebetrieben durch Täuschung über die Tatsache, im Rahmen eines von ihm geführten Personalserviceunternehmens willens und fähig zu sein, Gastgewerbepersonal bereitzustellen, andernfalls die geleisteten Vorauszahlungen (abzüglich Spesen) zu refundieren (US 13 ff), zur Hingabe von Bargeldbeträgen (Gesamtschaden rund 177.000 S);

(zu B) von August 1987 bis Mai 1991 in mehr als 58 Angriffen Angestellte von Zeitungsverlagen durch Täuschung über seine Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit zur Einschaltung von Zeitungsinseraten (Gesamtschaden rund 344.000 S);

(zu C) von September 1987 bis Oktober 1991 in mehr als 22 Angriffen Verfügungsberechtigte verschiedener Firmen durch Täuschung über seine Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit zur Lieferung und Ausfolgung von Waren bzw. zur Erbringung von Leistungen (Gesamtschaden rund 1 Mio S);

(zu D) am 18.Jänner 1989 den Rechtsanwalt Dr.H***** durch Täuschung über seine Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit unter Zusicherung einer Anzahlung zur Verrichtung rechtsfreundlicher Vertretungshandlungen (Schaden 7.203 S).

Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde aus den Gründen der Z 5, 5 a und 10 des § 281 Abs. 1 StPO, den Strafausspruch fechten er und die Staatsanwaltschaft mit Berufung an.

Die Nichtigkeitsbeschwerde, die sich in Ansehung der Mängel- und Tatsachenrüge (Z 5 und 5 a) ihrem Inhalt nach nur gegen den zu Punkt A beschriebenen Teil des Schuldspruchs richtet (vgl. auch den Beschwerdeantrag S 7 der Rechtsmittelausführung) und lediglich die Subsumtionsrüge (Z 10) auf den gesamten Schuldspruch bezieht, ist nicht berechtigt.

Die Feststellung (US 10), daß Romana G***** von August 1986 bis zum Wirksamwerden des Pachtvertrages mit dem Angeklagten am 1.März 1987 zwar formell Inhaberin des für die Ausübung eines Ankündigungsunternehmens notwendigen Gewerbescheines war, tatsächlich im Rahmen des "Austro-Gastro-Service" aber nur untergeordnete Tätigkeiten verrichtet hat und die eigentliche Geschäftsführung auch in diesem Zeitraum ausschließlich in Händen des Angeklagten lag, hat das Erstgericht ausführlich begründet (US 33 f) und sich dabei insbesondere auf die Zeugenaussage der Romana G***** (ON 58/III iVm S 77 ff und 99 ff/I) gestützt. Dem steht nicht entgegen, daß sich Romana G***** über einige Geschäftsfälle informiert zeigte (S 67 ff/I), zumal sie diesbezüglich vom Angeklagten vor ihrer Vernehmung durch das Landesgendarmeriekommando für Tirol entsprechend instruiert worden war (S 77/I). Im übrigen kommt es für die strafrechtliche Beurteilung geschäftlicher Aktivitäten als Betrug gar nicht darauf an, daß der Täter auch in gewerberechtlicher Hinsicht Verantwortung trägt, sondern nur darauf, daß er selbst mit Täuschungs-, Schädigungs- und Bereicherungsvorsatz handelt. Deshalb ist es auch rechtlich bedeutungslos, daß der Angeklagte das Faktum A/11 (Tatzeit 1985) ersichtlich noch unter der Geschäftsleitung des Richard B***** begangen hat. Ebensowenig könnte es den Angeklagten exkulpieren, wenn er im fraglichen Zeitraum (vor dem 1.März 1987) als Angestellter "im Auftrag von G*****" gehandelt hätte, würde dies doch nur die strafrechtliche Haftung der Romana G***** neben der des Angeklagten begründen (§ 12, zweiter Fall, StGB). Ob die Genannte - wie der Beschwerdeführer zwar behauptet, was jedoch nicht aktenkundig ist - infolge ihrer gewerberechtlichen Verantwortlichkeit wegen des Vergehens der fahrlässigen Krida nach dem § 159 StGB verurteilt wurde (woraus der Beschwerdeführer deren Geschäftsführereigenschaft ableiten will), kann daher dahingestellt bleiben.

Daß der Angeklagte sein Unternehmen nur als "Scheinfirma" geführt habe, hat das Erstgericht keineswegs festgestellt. Es hat vielmehr konstatiert, daß er den im Spruch unter Punkt A angeführten Vertragspartnern die Erbringung einer Leistung, nämlich die Bereitstellung von auf Abruf oder doch alsbald verfügbarem Gastgewerbepersonal und negativenfalls die Refundierung der Anzahlung (abzüglich Spesen - vgl. zB S 183/II) vorgespiegelt, dabei aber bereits mit dem Vorsatz gehandelt hat, seine Zusagen nicht einzuhalten (US 13 ff; 35 f). Dafür hat das Erstgericht den Ausdruck "Scheinverträge" verwendet (US 13), womit es nur das diesen Vereinbarungen anhaftende Täuschungselement sinnfällig zum Ausdruck bringen wollte.

Der Annahme eines betrügerischen Vertragsabschlusses widerspricht es durchaus nicht, daß der Angeklagte tatsächlich Inseratenaufträge größeren Umfanges erteilt hat. Abgesehen davon, daß er die hiefür in Rechnung gestellten Einschaltkosten seinem Vorsatz gemäß ohnedies nicht bezahlt hat (Faktengruppe B), weshalb der in der Beschwerde hervorgehobene rein ökonomische Widersinn in Wahrheit nicht besteht, stehen diese Inseratenaufträge keineswegs der Feststellung entgegen, daß der Angeklagte seinen Kunden ungeachtet des - im übrigen durchaus mißverständlich abgefaßten - schriftlichen "Beratungsvertrages" in den hier aktuellen Fällen mündlich die sofortige oder alsbaldige Verfügbarkeit des gewünschten Personals und die Risikolosigkeit eines Vertragsabschlusses infolge seiner angeblichen Bereitschaft zur (wenigstens teilweisen) Rückgabe der geleisteten Vorauszahlungen bloß vorgetäuscht (vgl. US 36 Mitte) und sie im Unklaren darüber gelassen hat, daß er seinerseits erst durch Zeitungsannoncen entsprechende Bewerber ausfindig machen müsse.

Ebensowenig widerspricht es den Urteilsannahmen, daß ein Vertragspartner (Faktum A/7) einer betrügerischen Täuschung auch noch ein zweites Mal unterlegen ist.

Die vom Beschwerdeführer behauptete Unvollständigkeit des Ausspruches über entscheidende Tatsachen infolge Nichterörterung den Urteilsannahmen widersprechender Verfahrensergebnisse (Z 5) liegt daher nicht vor. Ebensowenig ergeben sich auf Grund des insoweit undifferenzierten Beschwerdevorbringens aus den Akten erhebliche Bedenken (Z 5 a) gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachenfeststellungen.

Die eine Beurteilung des Sachverhalts als Vergehen der fahrlässigen Krida nach dem § 159 StGB reklamierende Subsumtionsrüge (Z 10) schließlich verfehlt ihre prozeßordnungsgemäße Darstellung, weil sie sich über die Konstatierungen zum Täuschungs-, Schädigungs- und Bereicherungsvorsatz hinwegsetzt.

Die zum Teil offenbar unbegründete (§ 285 d Abs. 1 Z 2 StPO), im übrigen aber nicht gesetzmäßig ausgeführte (§ 285 d Abs. 1 Z 1 iVm § 285 a Z 2 StPO) Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen, woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die beiderseitigen Berufungen folgt (§ 285 i StPO).

Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten ist in der bezogenen Gesetzesstelle begründet.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.