Testo completo
OGH 7Ob572/93
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 01.09.1993
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Graf, Dr.Schalich und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Ablehnungssache des Dr.Alexander B*****, gegen den Präsidenten und zwei Richter des Landesgerichtes Wels betreffend die zu 4 C 31/92 beim Bezirksgericht Gmunden anhängige Rechtssache der klagenden Partei Peter B*****, vertreten durch Dr.Peter Pfarl, Rechtsanwalt in Bad Ischl, gegen den Beklagten Dr.Alexander B***** wegen Unterhalts, infolge Revisionsrekurses des Dr.Alexander B***** gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 28.Juni 1993, GZ 3 R 138/93-16, womit infolge Rekurses des Dr.Alexander B***** der Beschluß des Landesgerichtes Wels vom 26.Mai 1993, GZ 21 Nc 26/93-13, bestätigt wurde, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Rekurs des Dr.Alexander B***** wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
Mit seinem als "außerordentlicher Revisionsrekurs" bezeichneten Rechtsmittel wendet sich Dr.Alexander B***** gegen den die Abweisung seines im Ablehnungsverfahren gestellten Verfahrenshilfeantrages bestätigenden Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz.
Gemäß § 528 Abs 2 Z 4 ZPO ist der Revisionsrekurs ohne Rücksicht auf die Höhe des Streitwertes und das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage jedenfalls unzulässig, wenn der Beschluß des Rekursgerichtes Fragen der Verfahrenshilfe betrifft. Abgesehen davon ist der Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig, wenn - so wie hier - der angefochtene erstrichterliche Beschluß zur Gänze bestätigt worden ist, es sei denn, daß die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen wurde.
Das Oberlandesgericht Linz hat daher in Entsprechung der §§ 526 Abs 3, 500 Abs 2 Z 2 ZPO, wonach ein derartiger Ausspruch in den Beschluß des Rekursgerichtes aufzunehmen ist, den Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 2 Z 2 und 4 ZPO für jedenfalls unzulässig erklärt. Der dennoch erhobene Revisionsrekurs des Dr.Alexander Brandner war somit zurückzuweisen.