OGH 12Os103/93

12Os103/93Tribunale superiore31 ago 1993

Testo completo

OGH 12Os103/93

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.08.1993

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 31.August 1993 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuch, Mag.Strieder, Dr.Mayrhofer und Dr.Rouschal als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Weigl als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Franziska B***** wegen des Verbrechens des Totschlags nach § 76 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis als Schöffengericht vom 6.Mai 1993, GZ 7 Vr 1048/92-37, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Gemäß § 390 a StPO fallen der Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Franziska B***** wurde des Verbrechens des Totschlags nach § 76 StGB schuldig erkannt, weil sie sich am 29.November 1992 in Ranshofen in einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung nach einer tätlichen Auseinandersetzung dazu hinreißen ließ, ihren Gatten Erwin B***** durch mehrere Messerstiche zu töten.

Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs. 1 Z 5 und 9 lit. b StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten, mit der sie sich im wesentlichen gegen die Nichtannahme einer Notwehrsituation wendet. Sie ist jedoch nicht im Recht.

Soweit die Beschwerde unter dem zuerst genannten Nichtigkeitsgrund (Z 5) das bekämpfte Urteil deshalb als aktenwidrig rügt, weil es davon ausgeht (US 7), daß nach den Ausführungen des Sachverständigen sämtliche Stichverletzungen auf Abwehrhandlungen des Opfers und sohin auf Angriffshandlungen ihrerseits zurückzuführen seien, geht sie deshalb fehl, weil sie fallbezogen keinen (für die Schuld oder für die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes) wesentlichen Umstand releviert. Die Tatrichter haben nämlich aus dem entscheidenden Geschehnisablauf, wie ihn die Beschwerdeführerin bei ihrer zweiten sicherheitsbehördlichen Vernehmung (insbesonders S 19-23 oben) für das Schöffengericht glaubwürdig geschildert hat, durchaus im Einklang mit dem Gutachten des gerichtsmedizinischen Sachverständigen Dr.Haberl (S 231 ff und 431 ff) denkmöglich geschlossen, daß im Zeitpunkt der zahlreichen Stichführungen seitens des schwer alkoholisierten und daher körperlich beeinträchtigten Ehegatten jedwede Angriffshandlungen unterblieben, demnach keine Notwehrsituation für die Angeklagte vorlag, das Opfer sich vielmehr darauf beschränkte, die Stiche abzuwehren oder diesen auszuweichen (US 5).

Indem die Nichtigkeitswerberin lediglich einen einzelnen Satz aus dem in der Hauptverhandlung mündlich vorgetragenen Gutachten (S 433 1. Absatz) isoliert herausgreift, vernachlässigt sie den gesamten übrigen Inhalt der in Rede stehenden Expertise. Diese stützt aber die in der Beschwerdeschrift aufgestellte Behauptung keineswegs, derzufolge die tödliche Stichverletzung und ein Reihe anderer Verletzungen nicht von Abwehrhandlungen des Opfers herrührten und daher auch im Zuge des Angriffs durch den Ehemann zustandegekommen sein könnten. Die gerügte Aktenwidrigkeit liegt sohin nicht vor. Das Beschwerdevorbringen läuft vielmehr im Kern lediglich auf eine im Nichtigkeitsverfahren gegen schöffengerichtliche Urteile unzulässige Kritik der an der Gesamtheit der Verfahrensergebnisse orientierten Beweiswürdigung der Erkenntnisrichter hinaus, die der vor dem Untersuchungsrichter und in der Hauptverhandlung vorgebrachten Notwehrversion der Beschwerdeführerin mit zureichender Begründung ausdrücklich den Glauben versagt haben (US 6 und 9). Solcherart wird aber kein formeller Begründungsmangel in der Bedeutung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes aufgezeigt, zumal der Schöffensenat - der Beschwerde zuwider - auch die den Verurteilungen des Erwin B***** zugrundeliegenden (früheren) Körperverletzungen der Beschwerdeführerin in seine Erwägungen gebührend miteinbezogen hat (US 3 und 5).

Ebensowenig entspricht die Ausführung der Rechtsrüge (Z 9 lit. b) dem Gesetz. Denn ein materiellrechtlicher Feststellungsmangel kann nicht mit der Behauptung dargetan werden, daß auf Grund bestimmter Verfahrensergebnisse (hier: einzelner Passagen der Verantwortung in der Hauptverhandlung) auch eine andere (aus der Sicht gerechtfertigter Notwehr für die Beschwerdeführerin günstigere) Lösung der Schuldfrage möglich gewesen wäre.

Gerade in diesen Fehler verfällt die Nichtigkeitswerberin, wenn sie urteilsfremd, ja geradezu im Gegensatz zu den Urteilsannahmen argumentiert, sie sei "bis zuletzt" von ihrem Gatten angegriffen worden, und daraus folgert, der Zeitraum des Beginns der Auseinandersetzungen im Wohnzimmer bis zum tödlichen Stich im Vorzimmer bleibe im Urteil gänzlich unerwähnt. Demgegenüber hat das Schöffengericht aber - wie bereits dargelegt - unter ausdrücklicher Ablehnung der von der Angeklagten in der Hauptverhandlung vorgebrachten Version, ihr Gatte habe sie bis zuletzt attackiert, auf der Basis ihrer als glaubwürdig beurteilten Verantwortung vor Beamten der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich (S 19 ff iVm US 6 unten bis 7 oben) mängelfrei konstatiert, daß sie erst dann das Messer holte und damit - ihren gesamten Haß entladend - dem (flüchtenden) Gatten die zehn Stich- und Schnittverletzungen zufügte, "nachdem dieser seine Tätlichkeiten gegen die Angeklagte eingestellt hatte", demnach zu einem Zeitpunkt, als für die Angeklagte eine tatsächliche oder auch nur vermeintliche Notwehrsituation nicht mehr bestand (US 5, 8 und 9).

So gesehen ist auf alle weiteren Beschwerdeausführungen tatsächlicher und rechtlicher Natur (S 482 ff) nicht mehr einzugehen, weil sie lediglich von einem erwünschten bzw. hypothetischen Urteilssachverhalt ausgehen.

Angesichts der Tatsache, daß in den Urteilsfeststellungen eine Notwehrlage der Angeklagten mit einwandfreier Begründung unmißverständlich verneint wurde, können die "ergänzenden" (nach Lage der Dinge verfehlten) rechtlichen Ausführungen des Erstgerichtes über die "darüber hinaus unangemessenen" Angriffshandlungen (US 9 letzter Absatz) als entbehrlich auf sich beruhen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt (§ 285 d Abs. 1 Z 1 und 2 iVm § 285 a Z 2 StPO) bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.

Daraus folgt, daß zur Entscheidung über die - von beiden Prozeßparteien - außerdem erhobenen Berufungen der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist (§ 285 i StPO).

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