OGH 2Nd12/93
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 31.08.1993
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Melber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner und Dr.Graf als weitere Richter in der zu 24 Cg 192/93d des Landesgerichtes Klagenfurt anhängigen Rechtssache der klagenden Partei Walter H***** vertreten durch Dr.Franz Zimmermann, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider die beklagte Partei I***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Angelika Truntschnig, Rechtsanwalt in Wien, wegen 212.148,-- S sA und Feststellung über den Antrag der beklagten Partei, die Rechtssache gemäß § 31 JN dem örtlich zuständigen Landesgericht Klagenfurt abzunehmen und sie dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zuzuweisen, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Dem Delegierungsantrag wird nicht Folge gegeben.
Begründung
Begründung:
Der Kläger begehrt von der Beklagten aus dem Titel des Schadenersatzes für Schmerzengeld, Ersatz von Krankenhaus- und Besuchskosten die Bezahlung des Betrages von 212.148,-- S sA sowie die Feststellung der Haftung der Beklagten für alle künftigen Folgen aus dem Vorfall vom 22.2.1989. Die Beklagte sei als Generalunternehmer des Bauvorhabens "Sozialmedizinisches Zentrum Ost" in Wien der ihr obliegenden Verpflichtung, zur Absicherung von auf dem Dachgeschoß des Gebäudes von ihr errichteten Schächten nicht nachgekommen; es habe daher geschehen können, daß er als Dienstnehmer der von der Beklagten als Subunternehmer beauftragten T*****AG aus Anlaß von Isolierarbeiten durch den offenen und ungesicherten Lichtschacht auf den Betonboden des darunterliegenden Geschoßes habe abstürzen können.
Die Beklagte bestritt das Klagevorbringen, wendete Verjährung ein und beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Gleichzeitig beantragte sie die Delegierung der gegenständichen Rechtssache an das Landesgericht für ZRS Wien, weil sich aus dem Beweisanbot der Streitteile ergäbe, daß mit Ausnahme eines einzigen Zeugen alle übrigen Zeugen ihren Wohnsitz bzw den Ort ihrer beruflichen Tätigkeit in Wien hätten, die beantragte Delegierung daher zweckmäßig erscheine.
Der Kläger sprach sich gegen den Delegierungsantrag aus, weil neben dem Kläger zwei Zeugen und auch noch der Geschäftsführer der beklagten Partei im Sprengel des Landesgerichtes Klagenfurt wohnten und die in Wien ansässigen Zeugen bereits mehrfach Aussagen getätigt hätten, sodaß nur eine einzige Beweistagatzung notwendig sein werde.
Das Erstgericht schloß sich der Stellungnahme der klagenden Partei an.
Der Delegierungsantrag ist nicht berechtigt.
Wenn die Frage der Zweckmäßigkeit nicht eindeutig zugunsten beider Parteien beantwortet werden kann und eine der Parteien der Delegierung widerspricht, hat es bei der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung zu bleiben.
Nach dem Parteienvorbringen wird es zur Frage der Verjährung voraussichtlich nur notwendig sein, in die Korrespondenz Einsicht zu nehmen sowie den Kläger als Partei und einen Zeugen zu vernehmen, dessen Wohnort nicht angeführt ist, von dem nur angegeben ist, er wäre unter der Adresse der E***** Versicherungs-AG, ***** Wien, zu laden. Zum Beweis des Unfallsherganges und der Frage der Absicherung der Unfallsstelle wurden der Kläger als Partei und für die Parteienvernehmung der Beklagten Ing.Eduard D***** (unter der Anschrift der beklagten Partei, *****) sowie vier Zeugen geführt. Davon haben jedenfalls ein Zeuge und der Kläger ihren Wohnsitz im Sprengel des Erstgerichtes. Unter diesen Umständen kann zumindest derzeit noch nicht gesagt werden, daß eine Zuständigkeitsübertragung an das Landesgericht für ZRS Wien zu einer wesentlichen Verkürzung des Prozesses oder einer wesentlichen Verbilligung des Rechtsstreites beitragen könnte (vgl Fasching, Lehrbuch2 Rz 209), zumal über die Verjährungseinrede noch gar nicht verhandelt wurde.
Dem Delegierungsantrag konnte daher nicht Folge gegeben werden.