OGH 10ObS170/93
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 24.08.1993
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer und Dr.Ehmayr als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Mag.Kurt Resch (AG) und Mag.Kurt Retzer (AN) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A***** H*****, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, Roßauerlände 3, 1090 Wien, vertreten durch Dr.Anton Rosicky, Rechtsanwalt in Wien, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 22.Juli 1992, GZ 31 Rs 104/92-14, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes St.Pölten als Arbeits- und Sozialgericht vom 21. Februar 1992, GZ 7 Cgs 32/91-11, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
Mit Urteil des Erstgerichtes vom 15.11.1988 wurde die beklagte Partei verpflichtet, dem Kläger ab 1.11.1987 eine Invaliditätspension im gesetzlichen Ausmaß zu gewähren.
Mit Bescheid vom 5.2.1991 entzog die beklagte Partei dem Kläger diese Invaliditätspension mit Ablauf des Monates März 1991.
Beide Vorinstanzen gaben der gegen diesen Bescheid erhobenen Klage des Klägers statt und verpflichteten die beklagte Partei zur Gewährung der Invaliditätspension an den Kläger über den 31.1.1991 hinaus. Sie legten ihren Entscheidungen dabei zugrunde, daß sich der Zustand des Klägers seit dem Zeitpunkt der erstmaligen Gewährung der Invaliditätspension nicht gebessert habe. Es sei vielmehr eine Verschlechterung eingetreten, weil nunmehr eine stärkere Blutarmut gegeben sei als seinerzeit und sich auch die reaktive Depression verschlechtert habe.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision der beklagten Partei mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß das Klagebegehren abgewiesen werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Kläger hat sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt.
Die Revision ist nicht berechtigt.
Soweit die Revisionsausführungen dahin verstanden werden könnten, daß die beklagte Partei die Unterlassung der Vernehmung des im Vorverfahren beigezogenen Sachverständigen als Verfahrensmangel geltend macht, sei darauf verwiesen, daß dieser Umstand bereits Gegenstand der Mängelrüge der Berufung war. Das Berufungsgericht hat sich damit auseinandergesetzt und ist zum Ergebnis gelangt, daß ein Verfahrensmangel nicht vorliege. Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senates können aber Mängel des Verfahrens erster Instanz, deren Vorliegen vom Berufungsgericht verneint wurde, nicht mehr zum Gegenstand der Mängelrüge der Revision gemacht werden (SSV-NF 1/32, 3/115 ua; im Ergebnis ebenso Ballon, FS Matscher 1993, 15 ff, siehe dazu ausführlich 10 Ob S 134/93).
Im übrigen wendet sich die Revision ausschließlich gegen die Richtigkeit der von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen; die von den Sachverständigen im vorliegenden Verfahren erstatteten Gutachten entsprächen nicht dem neuesten Stand der Lehre. Dem ist entgegenzuhalten, daß der Oberste Gerichtshof keine Tatsacheninstanz ist. Die Anfechtung der Ergebnisse von Sachverständigengutachten mittels Revision ist nur insoweit möglich, als dabei ein Verstoß gegen zwingende Denkgesetze oder zwingende Gesetze des sprachlichen Ausdrucks unterlaufen ist und dieser Verstoß die Unrichtigkeit des Gutachtens zur Folge hat (SSV-NF 2/74, 3/14 ua). Solche Umstände werden jedoch nicht geltend gemacht. Da die Überprüfung der Beweiswürdigung der Vorinstanzen im Revisionsverfahren ausgeschlossen ist, ist dem Obersten Gerichtshof ein Eingehen auf die Ausführungen des Rechtsmittels, mit dem die Unrichtigkeit der Feststellungen gerügt wird, verwehrt.
Kosten wurden nicht verzeichnet.