OGH 9ObA198/93(9ObA199/93)

9ObA198/93(9ObA199/93)Tribunale superiore11 ago 1993

Testo completo

OGH 9ObA198/93(9ObA199/93)

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.08.1993

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Steinbauer sowie die fachkundigen Laienrichter Martin Duhan und Winfried Kmenta als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der Klägerinnen 1.) Kathrin O*****, 2.) Birgit A*****, beide vertreten durch Mag.Dr.Peter Schumacher, Kammer für Arbeiter und Angestellte für Tirol, Innsbruck, Maximilianstraße 7, wider den Beklagte Konstantin F*****, *****Siena, vertreten durch Dr.Ekkehard Erlacher und Dr.Renate Erlacher-Philadelphy, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen je S 7.500,-- sA, infolge Revisionsrekurses des Beklagten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 4.Mai 1993, GZ 5 Ra 74, 75/93-20, womit infolge Rekurses der Klägerinnen der Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 23. Februar 1993, GZ 45 Cga 43, 84/92-15, aufgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Akt wird dem Landesgericht Innsbruck mit dem Auftrag zurückgeleitet, die Klägerinnen zur Verbesserung ihrer Revisionsrekursbeantwortung durch Beibringen der Unterschrift eines Rechtsanwaltes aufzufordern.

Begründung

Begründung:

Die Klägerinnen waren bisher durch Mag.Dr.Peter Schumacher vertreten, der als Funktionär oder Arbeitnehmer einer gesetzlichen Interessenvertretung (Kammer für Arbeiter und Angestellte für Tirol) eine nur zur Vertretung vor den Gerichten erster und zweiter Instanz qualifizierte Person im Sinne des § 40 Abs 1 Z 2 ASGG ist. Da für die Vertretung vor dem Obersten Gerichtshof mangels Sonderbestimmungen die allgemeinen Bestimmungen der ZPO (hier: § 520 Abs 1 letzter Halbsatz) gelten, also absoluter Anwaltszwang herrscht (Kuderna, ASGG 201), ist Dr.Schumacher zur Vertretung im Revisionsrekursverfahren nicht berechtigt. Die schriftliche Revisionsrekursbeantwortung muß mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes versehen sein (§ 520 Abs 1 letzter Halbsatz ZPO iVm § 521a Abs 1 ZPO).

Den Klägerinnen ist daher gemäß §§ 84, 85 ZPO die Verbesserung dieses Formgebrechens zu ermöglichen.

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