OGH 9ObA188/93

9ObA188/93Tribunale superiore11 ago 1993

Testo completo

OGH 9ObA188/93

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.08.1993

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier und Dr. Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Martin Duhan und Winfried Kmenta als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei E***** P*****, Angestellte,***** vertreten durch Dr.Georg Hahmann, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei H***** F*****, Wirtschaftstreuhänder und Steuerberater, ***** vertreten durch Dr.Walter Riedl ua Rechtsanwälte in Wien, wegen S 107.692,30 netto sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 15. Jänner 1993, GZ 34 Ra 129/92-20, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 15. September 1992, GZ 25 Cga 745/92-14, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil wird aufgehoben und dem Berufungsgericht die neuerliche Entscheidung über die Berufung der beklagten Partei aufgetragen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Begründung

Begründung:

Die Klägerin war seit 1.Juli 1988 in der Steuerberatungskanzlei des Beklagten beschäftigt. Sie begehrt vom Beklagten S 107.692,30 netto sA an Kündigungsentschädigung und Urlaubsentschädigung, weil sie am 2. Jänner 1990 zu Unrecht entlassen worden sei.

Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Die Entlassung sei gerechtfertigt, weil die Klägerin gegen ihn zu Unrecht Strafanzeige wegen Körperverletzung und Urkundenunterdrückung erstattet und dabei wahrheitswidrige Vorwürfe erhoben habe. Der Beklagte wendete eine Gegenforderung von 83.000 S netto ein; er habe der Klägerin ein Darlehen in dieser Höhe gewährt.

Das Erstgericht sprach mit Teil-Zwischenurteil aus, daß das Begehren der Klägerin dem Grunde nach zu Recht bestehe. Es legte seiner Entscheidung folgende wesentliche Feststellungen zugrunde:

Am 5.Dezember 1989 kam es zwischen den Streitteilen wegen der Höhe des Gehaltes der Klägerin zunächst zu einer wörtlichen Auseinandersetzung. Dann verfolgte der Beklagte die Klägerin in ihr Zimmer, versetzte ihr von hinten einen Stoß, wodurch sie gegen einen Schreibtisch stieß, packte sie von hinten an beiden Oberarmen und schleuderte sie gegen einen zweiten Tisch, wodurch sie mit der Stirn gegen die Schreibtischkante stieß. Dadurch erlitt die Klägerin eine mehrere Zentimeter große Beule an der linken Stirnseite, die Kopfschmerzen zur Folge hatte, sowie eine Prellung der rechten Hüfte und der rechten Schulter. Diesen Vorfall zeigte die Klägerin am selben Tag bei der Polizei an. Dabei gab sie auch bekannt, daß sie dem Beklagten einige Zeit vorher mehrere Urkunden zur Weiterleitung an einen Rechtsanwalt für den Fall ihres Ablebens übergeben habe. Am 4. Dezember 1989 habe sie den Beklagten zur Rückgabe der Urkunden aufgefordert, sie aber nicht erhalten. Am 5.Dezember habe sie vom Beklagten neuerlich die Herausgabe der Urkunden verlangt, sei aber wie schon am 4.Dezember auf den nächsten Tag vertröstet worden. Am 7. April 1990 erhob die Staatsanwaltschaft gegen den Beklagten Strafantrag wegen Urkundenunterdrückung gemäß § 229 Abs 1 StGB und Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB. In der Hauptverhandlung vom 11. Juni 1990 zog der öffentliche Ankläger den Strafantrag wegen des Vergehens nach § 229 Abs 1 StGB zurück; vom Strafantrag nach § 83 Abs 1 StGB wurde der Beklagte wegen mangelnder Strafwürdigkeit der Tat gemäß § 42 StGB freigesprochen.

Hieraus zog das Erstgericht den Schluß, daß ein Entlassungsgrund nicht vorgelegen sei. Die Anzeige wegen der Körperverletzung sei berechtigt erfolgt; sie habe dem tatsächlichen Geschehensablauf entsprochen. Auch bezüglich der Urkunden habe die Klägerin nur die tatsächlichen Vorgänge angegeben, ohne etwa wahrheitswidrig einen dem Tatbestand des § 229 Abs 1 StGB entsprechenden Sachverhalt zu behaupten. Die Ansprüche der Klägerin bestünden daher zu Recht.

Gegen dieses Urteil erhob der Beklagte Berufung wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger Beweiswürdigung und Tatsachenfeststellung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung.

Das Berufungsgericht lehnte ein Eingehen auf die Beweisrüge der Beklagten ab. Er bekämpfte keine konkreten Feststellungen des Erstgerichtes, sondern begehre nur allgemein unter Berufung auf die Verfahrensergebnisse die Feststellung, daß die Klägerin die Anzeige wegen Körperverletzung bewußt wahrheitswidrig erstattet habe. Mit der Beweisrüge behaupte er lediglich Widersprüche zwischen der Anzeige der Klägerin bei der Polizei und ihrer Aussage vor Gericht, ohne konkret aufzuzeigen, welche unrichtigen Feststellungen das Erstgericht aufgrund dieser Beweisergebnisse getroffen habe, und ohne sich mit den Argumenten des Erstgerichtes zur Beweiswürdigung auseinanderzusetzen. Die Beweis- und Tatsachenrüge sei daher nicht ordnungsgemäß ausgeführt. Mängel, die dem Berufungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens zuzuordnen seien, habe der Berufungswerber nicht aufgezeigt; Feststellungsmängel seien jedoch unter dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend zu machen. Der Rechtsrüge komme keine Berechtigung zu, da das Erstgericht die Sache aufgrund ausreichender Tatsachenfeststellungen rechtlich zutreffend beurteilt habe.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Beklagten aus den Revisionsgründen der Aktenwidrigkeit, der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß ausgesprochen werde, daß "der Klageanspruch dem Grunde nach nicht zu Recht bestehe"; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Klägerin beantragt, der Revision des Beklagten nicht Folge zu geben.

Die Revision ist berechtigt.

Die gerügte Aktenwidrigkeit liegt nicht vor. Dieser Revisionsgrund ist nur dann gegeben, wenn ein Widerspruch zwischen den Prozeßakten und den tatsächlichen Urteilsvoraussetzungen besteht. Einen solchen Widerspruch zeigt jedoch der Revisionswerber nicht auf.

Zu Recht wendet er sich allerdings dagegen, daß das Berufungsgericht die Behandlung seiner Tatsachen- und Beweisrüge abgelehnt hat, weil die Begründung hiefür nicht stichhältig ist. Der Beklagte hat im Verfahren vorgebracht, daß die Klägerin grundlos bei der Polizei gegen den Beklagten Anzeige erstattet habe; ihre dort gemachten Angaben seien unrichtig gewesen. In der Berufung bekämpfte der Kläger deutlich die Feststellungen des Erstgerichtes über den Ablauf der Auseinandersetzung zwischen den Streitteilen am 5.Dezember 1989 und vertrat dazu den Standpunkt, daß die Beweisergebnisse für den als erwiesen angenommenen Geschehensablauf keine Grundlage böten. Besonders deutlich kommt dies in der Rüge des Beklagten zum Ausdruck, das Erstgericht hätte feststellen müssen, daß die Klägerin die Anzeige bewußt tatsachenwidrig erstattet habe. Damit machte der Berufungswerber geltend, daß sich der Vorfall nicht so zugetragen habe, wie dies von der Klägerin dargestellt wurde. Da das Erstgericht in seinem Urteil der Aussage der Klägerin folgte, die dabei im wesentlichen den Inhalt der Anzeige wiedergab, bekämpfte der Beklagte damit auch die Feststellungen des Erstgerichtes über den Hergang der Auseinandersetzung. Der Beklagte legte in der Berufung auch dar, in welcher Weise das Erstgericht seiner Ansicht nach die Beweisergebnisse unrichtig gewürdigt habe. Er verwies etwa auf Widersprüche zwischen der Aussage der Klägerin und ihren Angaben vor der Polizei und wendete sich gegen die Erwägungen des Erstgerichtes, mit denen es den Angaben seiner Lebensgefährtin die Glaubwürdigkeit absprach und begehrte erkennbar die Feststellung, daß er die Klägerin nicht tätlich angegriffen habe. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes hat daher der Beklagte die Beweisrüge in der Berufung ordnungsgemäß ausgeführt. Das Berufungsgericht hat die Überprüfung der Beweiswürdigung in den angefochtenen Punkten zu Unrecht abgelehnt und ist damit seiner Aufgabe als Tatsacheninstanz nicht nachgekommen. Dies begründet einen Mangel des Berufungsverfahrens, der zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung führen mußte.

Nicht berechtigt ist die Rechtsrüge. Anläßlich der Erstattung der Anzeige bei der Polizei gab die Klägerin zwar an, daß sie dem Beklagten einige Zeit vorher Urkunden übergeben und am 4.Dezember 1989 deren Herausgabe verlangt habe; der Beklagte habe sie an diesem Tag wie auch anläßlich einer neuerlichen Aufforderung am 5.Dezember 1989 jeweils auf den folgenden Tag vertröstet. Nur diese Angaben, die den tatsächlichen Vorgängen entsprechen, finden sich in dem von der Klägerin gezeichneten Teil des Polizeiprotokolles. Daß vom erhebenden Polizeibeamten im Kopf des Protokolles das Delikt der Urkundenunterdrückung genannt wurde, ist der Klägerin nicht zuzurechnen, zumal jeder Anhaltspunkt dafür fehlt, daß ihr die Tatbestandsmerkmale des § 229 Abs 1 StGB im Detail bekannt waren. Entgegen der Ansicht des Revisionswerbers erfüllte daher die Anzeige bei der Polizei wegen der Nichtherausgabe der Urkunden keinen Entlassungstatbestand.

Der Kostenvorbehalt stützt sich auf § 52 ZPO.

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