OGH 4Ob1073/93(4Ob1074/93)

4Ob1073/93(4Ob1074/93)Tribunale superiore27 lug 1993

Testo completo

OGH 4Ob1073/93(4Ob1074/93)

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.07.1993

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr.Friedl als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Freiheitliche Partei Österreichs, Landesgruppe Niederösterreich, ***** vertreten durch Dr.Dieter Böhmdorfer und Dr.Wolfram Themmer, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Fritz S*****, vertreten durch Dr.Herbert Hofbauer ua, Rechtsanwälte in St.Pölten, wegen Unterlassung (Streitwert: 300.000 S), infolge außerordentlicher Revision und außerordentlichen Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen das Urteil und den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rechtsmittelgericht vom 2.März 1993, GZ 12 R 13, 14/93-17, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision und der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden Partei werden gemäß § 508 a Abs 2 ZPO (§ 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO) mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO (§ 528 Abs 1 ZPO) zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Begründung:

Nach den Feststellungen der Vorinstanzen hat ein Funktionär der Klägerin die Personalpolitik des Beklagten, insbesondere die Aufnahme tschechischer Krankenschwestern im Krankenhaus St.Pölten durch ihn, (wegen angeblicher Sprach- und Verständigungsschwierigkeiten) öffentlich kritisiert. Im Zusammenhang mit dieser politischen Kritik gab der Beklagte einem Redakteur der "Neue NÖN" ein Interview, welches in dieser Zeitung unter dem Titel "Fritz S***** wehrt die Rücktrittsforderungen der FPÖ ab. Und er kontert: SP-Stadtrat wirft der FPÖ Ausländerfeindlichkeit vor" (ua) wie folgt veröffentlicht wurde:

"...' Ausländerfeindlichkeit in Reinkultur', bezeichnete Fritz S***** die FPÖ-Attacken gegen die ausländischen Krankenschwestern: 'In dieser Partei herrscht noch sehr viel braunes Gedankengut. Wer nicht deutscher Nation ist, ist für die FPÖ offensichtlich nicht gesellschaftsfähig.' ..."

Bei dieser Sachlage kann es aber nicht zweifelhaft sein, daß das angesprochene Publikum die beanstandete Äußerung des Beklagten tatsächlich nur als (politischen) Konter auf eine (politische) Kritik von FPÖ-Funktionären an einer konkreten Personalmaßnahme des Beklagten (Aufnahme tschechischer Krankenschwestern im Krankenhaus St.Pölten) verstehen konnte. Die Auffassung, daß es sich dabei um ein rein politisches Werturteil des Beklagten handelte, das den Tatbestand des § 1330 Abs 2 ABGB nicht erfüllte, die Klägerin aber auch nicht verächtlich machte oder beschimpfte, indem es ihr etwa pauschal eine nationalsozialistische Gesinnung unterstellte, so daß auch keine Ehrenbeleidigung im Sinne des § 1330 Abs 1 ABGB vorliegt, ist demnach entgegen der Meinung der Klägerin durch die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes gedeckt (SZ 60/255; ÖBl 1990, 256; ÖBl 1992, 47 und 51). Da sich der vorliegende Fall gerade dadurch auch von demjenigen der Entscheidung 4 Ob 40/93 unterscheidet, hängt seine Lösung auch nicht mehr von den anderen, von der Klägerin noch als erheblich angeführten Rechtsfragen ab.

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