OGH 8Ob515/93

8Ob515/93Tribunale superiore15 lug 1993

Testo completo

OGH 8Ob515/93

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.07.1993

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gunther Griehsler als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Edgar Huber, Dr. Birgit Jelinek, Dr. Ronald Rohrer und Dr. Ilse Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** Z*****, ***** ***** vertreten durch Dr. Michael Gnesda, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei S***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr. Wilhelm Klade, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 300.000 s.A. infolge Revision der beklagten Partei gegen das (End)Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgerichtes vom 30. September 1992, GZ 48 R 617/92-67, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 15. Mai 1992, GZ 45 C 423/86t-62, abgeändert wurde, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 12.247,20 (einschließlich S 2.041,20 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Begründung

Begründung:

Unstrittig ist, daß dem Kläger gegen die beklagte GmbH aus einem Bestandvertrag infolge Verzuges mit geldwerten Leistungen eine vereinbarte Konventionalstrafe von S 300.000 zusteht. In diesem Bestandvertrag war u.a. vereinbart, daß die beklagte Partei einen Blankosicherungswechsel akzeptieren werde, der auch von ihrer Geschäftsführerin als Wechselbürgin mitunterfertigt werden sollte und im Falle des Verzuges mit geldwerten Verpflichtungen auf Grund dieses Vertrages vom Kläger vervollständigt werden konnte. Abweichend von dieser Vereinbarung wurde der Wechsel nicht von der beklagten Partei, sondern von deren Geschäftsführerin persönlich akzeptiert.

Infolge Verzuges der beklagten Partei vervollständigte der Kläger den Blankowechsel in der Höhe der vereinbarten Konventionalstrafe mit S 300.000 und indossierte ihn zahlungshalber an einen gewissen M*****, bei dem er selbst Schulden in Höhe von S 120.000 hatte.

Auf Grund des Wechsels und des Protestes vom 25. Juni 1986 erließ das Handelsgericht Wien am 10. Juli 1986 zu 25 Cg 486/86 einen Wechselzahlungsauftrag; die Geschäftsführerin wurde schließlich rechtskräftig schuldig erkannt, M***** S 300.000 sA zu bezahlen. Zahlungen auf Grund dieses Urteiles wurden nicht geleistet.

Seit Abschluß dieses Verfahrens befindet sich der Originalwechsel wieder im Besitz des Klägers, der ihn im gegenständlichen Verfahren als Beweisurkunde vorgelegt hat. Es ist nicht erwiesen, daß M***** gegenüber dem Kläger auf seine Forderung von S 120.000 verzichtet hätte.

Im zweiten Rechtsgang wies das Erstgericht das Klagebegehren unter Hinweis auf die ihm vom Obersten Gerichtshof mit dessen Entscheidung vom 20. Juni 1991, 8 Ob 566, 567/91 = ecolex 1991, 681, überbundene Rechtsansicht ab. Auf die seinerzeitigen Ausführungen des Obersten Gerichtshofes wird verwiesen.

Das Berufungsgericht änderte diese Entscheidung nach Beweiswiederholung und Feststellung des oben in seinen wesentlichen Teilen wiedergegebenen Sachverhalts im Sinn der Klagestattgebung ab. Es vertrat zusammengefaßt die Ansicht, es spiele keine entscheidungswesentliche Rolle, ob der Wechsel von der beklagten Partei oder deren Geschäftsführerin akzeptiert worden sei. Fraglich sei nur, ob durch das Schicksal des von der Geschäftsführerin der beklagten Partei für die Verpflichtung der beklagten Partei aus dem Pachtverhältnis akzeptierten Wechsels es zu einer Befriedigung des Klägers gekommen und ihm insoweit eine Berufung auf das Grundgeschäft versagt sei; dies sei zu verneinen. Die Hingabe des Wechsels habe zu keiner endgültigen Befriedigung des Gläubigers, auch nicht mit einem Betrag von S 120.000 geführt. Es liege auch kein Anhaltspunkt dafür vor, daß die zivilrechtliche Verpflichtung des Klägers gegenüber M***** untergegangen sei. Die Revision ließ das Berufungsgericht zu, weil eine oberstgerichtliche Rechtsprechung zu den hier in Frage stehenden wechselrechtlichen Fragen nicht vorliege.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der beklagten Partei wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das Ersturteil wiederherzustellen; hilfsweise stellt sie auch einen Aufhebungsantrag.

Der Kläger beantragt, die Revision als unzulässig zurückzuweisen, hilfsweise begehrt er, ihr nicht Folge zu geben.

Die Revision ist nicht zulässig und deshalb zurückzuweisen.

Die behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO); die Forderung, die der Kläger M***** schuldet, steht mit S 120.000 fest; es wäre Sache der beklagten Partei gewesen, durch geeignete Befragung des Klägers und M*****s auf entsprechende Aussagen hinzuwirken, die vielleicht nähere Feststellungen hiezu ermöglicht hätten.

In ihrer Rechtsrüge versucht die beklagte Partei den Obersten Gerichtshof davon zu überzeugen, daß unklar sei, von welchen Feststellungen das Berufungsgericht ausging. Diese Kritik ist nicht berechtigt, denn die Feststellungen geben in ihrer Gesamtheit durchaus einen geschlossenen und in sich widerspruchsfreien Sachverhalt wieder. Die beklagte Partei versucht unter diesem Vorwand unzulässigerweise, die Tatsachenfeststellunegn des Berufungsgerichtes zu bekämpfen. Fest steht, daß es der für diese schuldbefreiende Tatsache beweispflichtigen beklagten Partei nicht gelungen ist zu beweisen, daß M***** gegenüber dem Kläger auf seine Forderung von S 120.000 verzichtet hätte. Die gegenteiligen Rechtsausführungen gehen nicht vom festgestellten Sachverhalt aus. Aus dem vom Kläger und M***** in ihren Beweisaussagen zugestandenen Umstand, daß letzterer den Kläger nicht gerichtlich belangt habe, können höchstens Schlüsse auf eine allfällige Verjährung der Forderung gezogen werden; sie lassen aber keinesfalls einen rechtlichen Schluß darauf zu, daß die Forderung erloschen wäre. Da niemand verpflichtet ist, einen Verjährungseinwand zu erheben, kann sich aus einer allenfalls eingetretenen Verjährung nicht ergeben, daß der Kläger in der Höhe der M***** geschuldeten Forderung von einer Schuld endgültig befreit wurde.

Sonstige Einwände hat die beklagte Partei nicht erhoben; die Rechtsrüge ist daher als nicht ordnungsgemäß ausgeführt zu bewerten.

Der Oberste Gerichtshof hat sich aus diesem Grund einer rechtlichen Beurteilung überhaupt zu enthalten. Damit entfällt eine Überprüfung der Entscheidung nach allen rechtlichen Gesichtspunkten; insbesondere ist daher auch keine Überlegung mehr darüber anzustellen, ob und inwieweit die im ersten Rechtsgang in der E 8 Ob 566, 567/91 angestellten Überlegungen einer Korrektur oder Adaption auf Grund des von dem dort angenommenen, nun aber abweichend festgestellten Sachverhalt - nicht die beklagte Partei, sondern deren Geschäftsführerin hat sich persönlich und allein aus dem Wechsel verpflichtet - bedürften und welchen Einfluß es hätte, daß die Geschäftsführerin der beklagten Partei zwar rechtskräftig zur Bezahlung der Wechselschuld verpflichtet wurde, sie jedoch nicht beglichen hat.

Da keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO zu beurteilen war, ist die Revision als unzulässig zurückzuweisen.

Dem Kläger waren die Kosten seiner Revisionsbeantwortung zuzusprechen, weil er auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen hat.

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