OGH 3Ob69/93

3Ob69/93Tribunale superiore14 lug 1993

Testo completo

OGH 3Ob69/93

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.07.1993

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger, Dr.Angst, Dr.Graf und Dr.Schiemer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Dieter B*****, vertreten durch Dr.Peter Kaupa, Rechtsanwalt in Baden, wider die verpflichtete Partei Lore B*****, vertreten durch Dr.Otto Kern und Dr.Wulf Kern, Rechtsanwälte in Wien, wegen zwangsweiser Räumung, infolge Revisionsrekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 29.März 1993, GZ R 118/93-18, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Baden vom 29. September 1992, GZ 5 E 8201/93-13, bestätigt wurde, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Die betreibende Partei führt gegen die Verpflichtete auf Grund eines Vergleiches Exekution durch zwangsweise Räumung einer Liegenschaft, auf der sich ein Haus befindet.

Das Erstgericht wies einen Aufschiebungsantrag der Verpflichteten ab.

Das Rekursgericht bestätigte den erstrichterlichen Beschluß infolge Rekurses der Verpflichteten zur Gänze.

Der von der Verpflichteten gegen diesen Beschluß des Rekursgerichtes erhobene Revisionsrekurs ist unzulässig.

Da § 528 Abs 2 Z 2 ZPO gemäß § 78 EO auch im Exekutionsverfahren anzuwenden ist, ist auch in diesem Verfahren der Revisionsrekurs gegen einen Beschluß des Rekursgerichtes, mit dem der angefochtene erstrichterliche Beschluß zur Gänze bestätigt worden ist, von den im § 83 Abs 3 und § 239 Abs 3 EO vorgesehenen, hier aber nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen, jedenfalls unzulässig. In einem solchen Fall kommt es nicht darauf an, ob die Lösung der im Revisionsrekurs angeführten Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO ist (JUS 1993/1201 ua).

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