OGH 14Os18/93

14Os18/93Tribunale superiore13 lug 1993

Testo completo

OGH 14Os18/93

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.07.1993

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 13.Juli 1993 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Walenta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuch, Dr.Massauer, Dr.Hager und Mag.Strieder als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Kobinger als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Wilhelm J***** wegen der Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Abgabenhehlerei nach §§ 37 Abs. 1 lit a, 38 Abs. 1 lit a FinStrG und der Monopolhehlerei nach § 46 Abs. 1 lit a FinStrG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 13.November 1992, GZ 6 c Vr 332/91-95, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Wilhelm J***** der Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Abgabenhehlerei nach §§ 37 Abs. 1 lit a, 38 Abs. 1 lit a FinStrG und der Monopolhehlerei nach § 46 Abs. 1 lit a FinStrG schuldig erkannt, weil er von Oktober 1989 bis Dezember 1990 gewerbsmäßig geschmuggelte Zigaretten (zum geringeren Teil auch Gegenstände des Branntweinmonopols) angekauft und in einer von ihm geführten Videothek in Wien-Simmering weiterverkauft hat.

Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat er auf diese Weise u.a. 550 Stangen Zigaretten, die er von dem Angestellten der Internationalen Atomenergieorganisation (IAEO) Yapo Gaston A***** erworben hatte (A/3), und nachangeführte Mengen verschiedener Zigarettensorten, die von unbekannten Schmugglern stammten (A/4/b), nämlich 19.760 Stück "SELECT", 20 Stück "MILDE SORTE", 808 Stück "MILDE SORTE 100S", 440 Stück "BOND", 20 Stück "KENNER", 20 Stück "LUX", 260 Stück "PEER", 60 Stück "LORD EXTRA", 40 Stück "MAVEL", 40 Stück "PALL MALL 120", 100 Stück "KENT DE LUXE 100", 40 Stück "DEMONT 120", 200 Stück "MONTE CARLO", 60 Stück "CARTIER", 20 Stück "L M", 900 Stück "MARLBORO LIGHT 100", 200 Stück "MARLBORO LIGHT", 12.320 Stück "MARLBORO KURZ", 20 Stück "SUPER SLIM", 400 Stück "RONHILL" und 100 Stück "ERNTE 23", verhehlt.

Nur gegen diese Teile des Schuldspruchs richtet sich die auf § 281 Abs. 1 Z 5 und 5 a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, mit der er zwar nicht seine Täterschaft an sich bestreitet, jedoch einwendet, daß die Feststellungen über die Mengen der verhehlten Zigaretten mangelhaft begründet (Z 5), jedenfalls aber in erheblichem Maße bedenklich (Z 5 a) seien.

Den Begründungsmangel (Z 5) erblickt der Beschwerdeführer darin, daß sich das Erstgericht im Urteil auch auf den Inhalt der Strafakten betreffend das Finanzstrafverfahren gegen den (gesondert abgeurteilten) Yapo Gaston A***** bezieht (US 8 ff), dieser Akt jedoch nach dem Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolls nicht verlesen worden sei und daher nicht hätte zur Urteilsgrundlage genommen werden dürfen.

Richtig ist, daß laut Hauptverhandlungsprotokoll nur "der Akteninhalt verlesen" worden ist (S 45/II), und daß der Strafakt gegen Yapo Gaston A***** (AZ 6 c Vr 4.021/92 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien) ersichtlich niemals Bestandteil der gegenständlichen Strafakten war (vgl die Aktenübersicht). Der Beschwerdeführer übersieht allerdings, daß eine Zweitschrift des Hauptverhandlungsprotokolls aus jenem Strafverfahren hier den Akten als ON 93 einverleibt worden und zufolge der o.a. Protokollierung auch verlesen worden ist. Da aber jene Ergebnisse des Strafverfahrens gegen Yapo Gaston A*****, die das Erstgericht zur Begründung seines Urteils (u.a.) herangezogen hat, in diesem Protokoll festgehalten sind, kann keine Rede davon sein, daß das Erstgericht bei der Urteilsfällung auf etwas Rücksicht genommen hätte, was in der Hauptverhandlung nicht vorgekommen oder, daß es sich eines Aktenstückes als Beweismittel bedient hätte, das bei der Hauptverhandlung nicht vorgelesen worden ist (§ 258 Abs. 1 StPO).

Der behauptete Begründungsmangel liegt somit nicht vor.

Der Beschwerdeführer vermag aber mit seinem Vorbringen zur Tatsachenrüge (Z 5 a) auch keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der Feststellungen über die verhehlten Zigarettenmengen zu erwecken. Es trifft zwar zu, daß der Zeuge Yapo Gaston A***** sein vor dem Zollamt Wien als Verdächtiger abgelegtes Geständnis bezüglich des Verkaufes von 550 Stangen Zigaretten an den Angeklagten (S 20 rot in der Beilagenmappe zu ON 12/I) in der Folge widerrufen und sowohl in seinem eigenen Strafverfahren als auch hier als Zeuge behauptet hat, dieses Geständnis nur abgelegt zu haben, um der ihm angedrohten Untersuchungshaft zu entgehen. Dabei übersieht der Beschwerdeführer aber, daß dieses Mengen-Geständnis des Yapo Gaston A***** auch durch die Aussage des Johann H***** vor dem Zollamt Wien (S 44 rot in der Beilagenmappe zu ON 12/I) gestützt wird, der angegeben hat, daß während des Zeitraumes seiner Beschäftigung beim Beschwerdeführer (Ende September bis Ende November 1990) A***** zweimal wöchentlich jeweils 15 Stangen Zigaretten (d.s. monatlich 120 Stangen !) geliefert hat. Auch der Beschwerdeführer selbst relativiert die Angaben des Zeugen A*****, indem er immerhin zugibt (S 461/I), möglicherweise doppelt soviel (100 Stangen) Zigaretten erhalten zu haben, als dieser letztlich eingestanden hat (50 Stangen). Die unbestrittene Tatsache, daß das Zigarettenkontingent des Zeugen A***** bei der IAEO nur 6 Stangen pro Monat beträgt, vermag gleichfalls zu keinen ernsthaften Zweifeln im Sinne des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes Anlaß zu geben, weil die Möglichkeit auf der Hand liegt, daß der Zeuge auch von anderen IAEO-Angestellten Zigaretten bezogen und dem Angeklagten weitergegeben hat (vgl US 9 oben iVm S 17 rot in der Beilagenmappe zu ON 12/I und ON 93 S 2).

Ebensowenig Bedenken bestehen in Ansehung jener festgestellten Zigarettenmengen, die der Angeklagte von unbekannten Schmugglern erhalten hat. Diesbezüglich stützte sich das Erstgericht auf die Berechnungen des Zollamtes Wien (US 10), die ihrerseits auf der bei den wiederholten Hausdurchsuchungen tatsächlich beschlagnahmten Anzahl von Zigaretten, auf sichergestellten schriftlichen Aufzeichnungen über Zigarettenverkäufe und auf den Angaben von Abnehmern beruhen (siehe die Aufstellung S 169/I und die Beschlagnahmeprotokolle und Vernehmungsniederschriften im Beilagenordner zu ON 2; vgl auch US 9/10). Der Einwand des Beschwerdeführers, die festgestellten 19.760 Stück Zigaretten der Marke "SELECT" würden 1.000 Stangen entsprechen, für welche Anzahl es in den Akten keine Anhaltspunkte gebe, beruht auf einem Rechenfehler:

eine Stange beinhaltet 200 Stück Zigaretten, sodaß 19.760 Stück lediglich etwa 100 Stangen gleichzusetzen sind. Im übrigen wurden nicht weniger als 9.840 Stück "SELECT" allein bei der Hausdurchsuchung am 12.Dezember 1990 beschlagnahmt (S 41 im Beilagenordner zu ON 2).

Es versagt somit auch die Tatsachenrüge.

Die offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Wilhelm J***** war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs. 1 Z 2 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285 i StPO).

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