OGH 10ObS118/93

10ObS118/93Tribunale superiore13 lug 1993

Testo completo

OGH 10ObS118/93

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.07.1993

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Bauer als weitere Richter und die fachkundigen Laienrichter Dr.Helmut Szongott (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Franz Murmann (aus dem Kreis der Arbeitgeber) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Saap K*****, vertreten durch Mag.Dr.Markus Ch.Weinl, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 22.Februar 1993, GZ 31 Rs 15/93-48, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 18.August 1992, GZ 5 Cgs 158/91-29, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit (§ 503 Z 3 ZPO) liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 leg cit). Bereits in der Berufung behauptete, vom Berufungsgericht aber verneinte angebliche Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens können nach stRSp des erkennenden Senates (SSV-NF 5/116 uva) auch in Sozialrechtssachen nicht neuerlich in der Revision gerügt werden.

Der im § 503 Z 4 ZPO bezeichnete Revisionsgrund, daß das Urteil des Berufungsgerichtes auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache beruht, kann schon deshalb nicht vorliegen, weil das angefochtene Urteil - mangels einer gesetzgemäß ausgeführten Rechtsrüge in der Berufung - keine rechtliche Beurteilung enthält.

Der nicht gerechtfertigten Revision war daher nicht Folge zu geben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.

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