OGH 11Os92/93

11Os92/93Tribunale superiore8 lug 1993

Testo completo

OGH 11Os92/93

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.07.1993

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 8.Juli 1993 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Dr.Hager, Dr.Schindler und Dr.Mayrhofer als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Kobinger als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Stefan D***** wegen des Verbrechens des versuchten Mordes nach den §§ 15, 75 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Geschwornengerichtes beim Landesgericht St.Pölten vom 22.April 1993, GZ 24 Vr 1152/92-36, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugemittelt.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Der am 17.Dezember 1966 geborene Stefan D***** wurde - auf Grund des Wahrspruchs der Geschwornen - des Verbrechens des versuchten Mordes nach den §§ 15, 75 StGB schuldig erkannt. Demnach hat er am 8. November 1992 in Laimbach seinen am 21.Februar 1992 geborenen Sohn Arno F***** durch zwei Messerstiche in den Rücken vorsätzlich zu töten versucht.

Die Geschwornen hatten die Hauptfrage nach versuchtem Mord stimmeneinhellig bejaht und die Eventualfrage nach dem Verbrechen des Totschlags (§ 76 StGB) daher unbeantwortet gelassen.

Der Angeklagte bekämpft dieses Urteil mit einer auf § 345 Abs 1 Z 5 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde und im Strafausspruch mit Berufung.

Der Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.

Die Abweisung der in der Hauptverhandlung gestellten (507/I) Anträge auf Vernehmung jenes Polizeiamtsarztes, der den Angeklagten ungefähr sieben Stunden nach der Tat anläßlich seiner Selbststellung untersucht und Befund und Gutachten (327/I) erstattet hatte, und "sodann" auf Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, "daß der Angeklagte zur Tatzeit im Zustand einer heftigen Depression, Mutlosigkeit und Verzweiflung" bzw "in einer allgemein begreiflichen" bzw "in einer heftigen Gemütsbewegung" war, bedeutete - dem Beschwerdestandpunkt zuwider - keine Hintansetzung wesentlicher Verteidigungsrechte. Der im vorliegenden Verfahren mit der Untersuchung der psychischen Verfassung des Angeklagten im Tatzeitpunkt beauftragte gerichtspsychiatrische Sachverständige Univ.Prof.Dr.Jarosch hat in seinem schriftlichen Gutachten (ON 15) nicht nur eine aus der Sicht des § 11 StGB erhebliche Geisteskrankheit, Geistesschwäche bzw tiefgreifende Bewußtseinsstörung ausgeschlossen, sondern weiters auch klargestellt, daß es sich bei dem Tatverhalten des psychisch nicht schwerwiegend abnormen Angeklagten um keine akute Affekttat handelte, vielmehr ein überlegter, allmählich herangereifter Entschluß tatbestimmend war (229/I). Dieses Gutachten wurde in der Hauptverhandlung mit dem Einverständnis (auch) des Angeklagten verlesen, ohne daß dazu eine innere Unschlüssigkeit oder ein sonstiger Mangel behauptet bzw die Ladung des Gutachters zwecks mündlicher Erörterung seiner schriftlichen Ausführungen beantragt worden wäre. Soweit am Ende der Hauptverhandlung, die somit auch das Gutachten ON 15 zum Gegenstand hatte (§ 258 Abs 1 StPO) und - entgegen der Beschwerdebehauptung - (hier unterbliebene) Initiativen zur kontradiktorischen Erörterung durchaus ermöglichte, mit der vorerwähnten Antragstellung eine Erweiterung der Beurteilungsgrundlagen nach § 76 StGB durch zeugenschaftliche Vernehmung des Polizeiamtsarztes und "sodann" Einholung eines (weiteren) gerichtspsychiatrischen Gutachtens angestrebt wurde, ist zunächst davon auszugehen, daß der beantragte Zeuge, dessen Wahrnehmungen sich ausschließlich auf die - durch die Tatausführung selbst geprägte - psychische Verfassung des Angeklagten mehrere Stunden nach der Tat beschränkten, in seinem (dem Antragsvorbringen zugrunde gelegten) schriftlichen Attest abschließend im Einklang mit der Expertise des Gutachters Univ.Prof.Dr.Jarosch (211, 225/I) die (seit dem einige Wochen zurückgelegenen Selbstmordversuch des Angeklagten) allmählich gereifte Täterüberlegung als tatauslösend einräumte, "daß die Lebensgefährtin den Verlust des Partners weniger schmerzlich empfinden könnte als den Verlust des gemeinsamen Sohnes" (329/I unten mit der Beschreibung der möglichen Motivation: "Das Bindeglied wird amputiert um zu schockieren und einmal nicht zu verlieren"). Bei dieser Sachkonstellation und der damit korrespondierenden eigenen Verantwortung des Angeklagten in der Hauptverhandlung (496/I: "Es hat natürlich auch Rache mitgespielt, das war auch mit ein Grund") hätte es aber bei der in Rede stehenden Antragstellung der Konkretisierung bestimmter (hier - wie dargelegt - von selbst nicht einsichtiger) Gründe bedurft, aus denen die begehrten Beweisaufnahmen eine für den Angeklagten vorteilhafte Problematisierung der dazu wesentlichen schriftlichen Ausführungen des Gutachters Univ.Prof.Dr.Jarosch hätten erwarten lassen, wonach es sich bei dem Tötungsversuch "nicht um eine akute Affekt-Tat, sondern um einen überlegten, allmählich herangereiften Entschluß" handelte (229/I) und der Angeklagte - (auch) unter dem negativen Gesinnungseinfluß der sog. Druiden - "bei klarem Bewußtsein zum potentiellen Mörder" wurde - "d.h. er faßte den Mordplan exakt und führte ihn auch soweit durch" (227/I). Dies umsomehr, als eine im Sinn des § 76 StGB privilegierende Gemütsbewegung neben ihrer Intensität (kumulativ) auch den Kriterien allgemeiner Begreiflichkeit entsprechen muß, wofür nach den Verfahrensergebnissen vor dem Hintergrund eifersüchtiger Erregung über die Abwendung der Partnerin innerhalb einer gezielt (auch) auf sexuelle Freizügigkeit ausgerichteten Sektenbewegung (193, 335, 337, 490/I) keine tragfähige Indikation faßbar war.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§§ 285 d Abs 1 Z 1, 285 a Z 2, 344 StPO).

Über die Berufung wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Wien zu befinden haben (§§ 285 i, 344 StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

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