OGH 12Os85/93

12Os85/93Tribunale superiore24 giu 1993

Testo completo

OGH 12Os85/93

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.06.1993

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 24.Juni 1993 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Strieder und Dr.Mayrhofer als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Weigl als Schriftführerin, in der bei dem Landesgericht Korneuburg zum AZ 13 a Vr 343/93 anhängigen Strafsache gegen Gerhard S***** und andere wegen des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs. 1 und Abs. 2 zweiter Fall StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Grundrechtsbeschwerde des Erwin P***** gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 21.Mai 1993, AZ 23 Bs 170/93, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Durch den angefochtenen Beschluß wurde Erwin P***** im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Gründe:

In dem beim Landesgericht Korneuburg zum zitierten gegen Gerhard S***** ua wegen § 153 Abs. 1 und Abs. 2 zweiter Fall StGB und anderer Straftaten anhängigen Verfahren wurde am 20.Februar 1993 über den tags zuvor festgenommenen Erwin P***** die Untersuchungshaft aus den Haftgründen der Verdunkelungs- und Tatbegehungsgefahr gemäß § 180 Abs. 2 Z 2 und Z 3 lit. a StPO verhängt (S 155/I).

Danach ist der Beschuldigte dringend verdächtig, die Verbrechen der Untreue nach § 153 Abs. 1 und Abs. 2 zweiter Fall StGB als Bestimmungstäter nach § 12 zweiter Fall StGB bzw. des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 1 Z 1, Abs. 3, 148 zweiter Strafsatz StGB und das Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs. 2, 224 StGB dadurch begangen zu haben, daß er Ende 1992 in Wien und anderen Orten Österreichs in Gesellschaft des Antonio S***** den leitenden Bankangestellten Gerhard S***** veranlaßte, seine Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen, zum Schaden eines anderen wissentlich zu mißbrauchen, indem sie am 6. Oktober 1992 in der Bankstelle *****unter Vorweisung eines gefälschten österreichischen Reisepasses ein Konto eröffneten und (von anderen gestohlene) gefälschte Fremdwährungsschecks bzw. Treasury-Schecks im Wert von ca. 6,5 Millionen S zur Behebung einreichten.

Aus Anlaß der am 20.Februar 1993 vom Beschuldigten zu Protokoll gegebenen (S 155/I) und am 24.Februar 1993 wiederholten (S 155 b verso/I) Haftbeschwerde wurde von der Ratskammer des genannten Gerichtshofes am 3.März 1993 der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr auch in der Gestalt der Z 3 lit b des § 180 Abs.2 StPO (zusätzlich) angenommen (ON 40). Am 7.April 1993 ordnete das Erstgericht auf Grund eines Enthaftungsantrages des Beschuldigten die Fortsetzung der Untersuchungshaft aus den bisherigen Haftgründen an (S 439/I iVm ON 65 und dem Berichtigungsbeschluß ON 85).

Der dagegen vom Beschuldigten ergriffenen Beschwerde gab das Oberlandesgericht Wien mit dem angefochtenen Beschluß, der dem Verteidiger am 26.Mai 1993 zugestellt wurde, nicht Folge. Es bejahte das Vorliegen sowohl des dringenden Tatverdachtes als auch des herangezogenen Haftgrundes der Tatbegehungsgefahr (Verdunkelungsgefahr war infolge Zeitablaufs weggefallen; ON 140).

Die Grundrechtsbeschwerde wendet sich - der Sache nach nur - gegen die Annahme der Tatbegehungsgefahr. Sie ist jedoch nicht im Recht.

Der Beschwerdeinstanz ist im Ergebnis beizupflichten, daß bei Erwin P***** - ausgehend von der dringenden Verdachtslage - auf Grund bestimmter Tatsachen (insbesonders der nach der Aktenlage begründeten Verbindung zu einer italienischen Verbrecherorganisation, seiner mutmaßlich entscheidenden Rolle bei Abwicklung der zahlreichen inkriminierten Scheckbetrügereien mit einem beabsichtigten Schaden in Millionenhöhe und seiner - der Beschwerde zuwider - inzwischen erfolgten Suspendierung vom Zollwachedienst; vgl. S 327/I) die evidente Gefahr besteht, er werde auf freiem Fuß ungeachtet des gegen ihn geführten Strafverfahrens weiterhin Vermögensdelikte vergleichbarer Art mit schweren oder zumindest mit nicht bloß leichten Folgen begehen. Die dagegen in der Beschwerde vorgebrachten Argumente (unbescholtener Vater dreier Kinder, verheiratet mit einer Frau, die über eigenes Einkommen verfügt mit ordentlichem Wohnsitz in Wien, nunmehrige Bekanntheit des Beschuldigten sowie die Tatsache, daß er selbst keinerlei Geldtransaktionen vorgenommen hat) vermögen schon deshalb nicht entscheidend durchzuschlagen, weil sie - sofern sie nicht, wie der die Geldtransaktionen betreffende Einwand, überhaupt am Inhalt des ihn betreffenden Vorwurfs vorbeigehen - unberücksichtigt lassen, daß die meisten davon sich auf Umstände beziehen, die bereits im mutmaßlichen Tatzeitraum gegeben waren.

Wegen der besonderen aktenkundigen Umstände des aktuellen Straffalles ist demnach der herangezogene Haftgrund der Tatbegehungsgefahr derart gelagert, daß Haftverschonung des (wenngleich unbescholtenen) Beschwerdeführers durch die Anwendung gelinderer Mittel gemäß § 180 Abs. 5 StPO (derzeit) nicht zu rechtfertigen ist.

Da sohin durch den bekämpften Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien das Grundrecht des Erwin P***** auf persönliche Freiheit nicht verletzt wurde (§ 2 Abs. 1 iVm § 7 GRBG), war die Beschwerde - in Übereinstimmung mit dem Antrag der Generalprokuratur - als unbegründet abzuweisen.

Demzufolge hatte gemäß § 8 GRBG ein Ausspruch über den beantragten Ersatz der Beschwerdekosten zu entfallen.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.